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Unser Gepäck, wie auch das Gepäck einiger anderer Passagiere, wurde auf dem Rückflug von Lanzarote nicht mitgenommen. Nun fehlen uns natürlich einige Gegenstände des täglichen Bedarfs zuhause weil diese in den Koffern sind. Am Lost-and-Found-Schalter bekamen wir einen Zettel mit einer Internetadresse und über diese wurde eine Suchmeldung eingegeben.

Welche Rechte haben wir in diesem Fall? Können wir uns die fehlenden Gegenstände kaufen und bei der Fluggesellschaft bzw. dem Veranstalter den Preis einfordern bzw. eine Minderung am Reisepreis weil es eine Pauschalreise war?

Dankeschön mal im Vorraus
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise in Lanzarote verbracht. Bei dem Rückflug kam es jedoch leider zu einer Verspätung Ihres Gepäcks und Sie fragen sich nun, ob Sie sich neue Gegenstände kaufen können bzw. eine Reisepreisminderung geltend machen können. 

Bei Gepäckverspätungen kann das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Speziell Artikel 19:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie dürfen also Noteinkäufe tätigen. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19  dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Sie sollten aber nur solche Gegenstände kaufen, die nötig sind und dabei unbedingt die Belege aufbewahren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Den Anspruch auf Kostenerstattung für die Noteinkäufe musst du gegenüber die Fluggesellschaft geltend machen.

Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie fragen sich weiterhin, ob auch eine Reisepreisminderung in Betracht kommt, da es sich ja um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, müsste zunächst ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Mangel darstellt. Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Eine Gepäckverspätung kann also durchaus einen Mangel darstellen und eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB begründen. Problematisch könnte in Ihrem Fall nur sein, dass es bei dem Rückflug zu einer Verspätung kam und dadurch nicht direkt Ihre Reise beeinträchtigt wurde. 

Sie könnten wegen der komplexen Einzelheiten Ihres Falles daher darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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Guten Tag, 

leider kam es im Rahmen ihrer Pauschalreise zu einem Problem mit dem Gepäck. Dies wurde nämlich nicht mitgeliefert, weshalb Sie jetzt ohne Koffer ausharren müssen. Dies ist im Urlaub natürlich sehr ärgerlich. Gepäckverspätungen bei Eurowings kommen ab und an vor, zu diesen Thema gibt es auch schon einige lesenswerte Beiträge. 

Darf man sich nun Gegenstände kaufen und die Kosten dafür wieder einfordern?

 Bezüglich dieser Frage möchte ich gerne auf das Montrealer Übereinkommen verweisen. Insbesondere in Art. 19 MÜ findet sich eine Regelung zum Thema der Gepäckverspätung. 

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Dies bedeutet, dass also der jeweilige Luftfrachtführer, daher Eurowings für die Kosten aufzukommen hat, die aus der Verspätung resultieren. 
Diese Kosten sind insbesondere die Aufwendungen, die für Ersatzkleidung, Kosmetika etc. getätigt werden mussten. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich also alle notwendigen Dinge ersatzweise beschaffen können. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Deshalb ist es empfehlenswert, wenn Sie sich die Quittungen gut aufheben. Zudem sollten Sie beachten, dass es auch eine Haftungshöchstgrenze gibt. Diese liegt bei 1.131 SZR, was ca. 1300 Euro entspricht. Zudem ist es wichtig, dass Sie den Schaden dem Luftfrachtführer melden. Dies hat spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks zu erfolgen. Eine Anzeige beim Lost & Found-Schalter genügt NICHT.

 

Kann man eine Reisepreisminderung geltend machen?

Eine Minderung des Reisepreises müsste wiederum bei dem entsprechenden Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die passenden Regelungen dazu finden sich wiederum in §§ 651 a ff. BGB, von besonderer Bedeutung ist dabei § 651 m BGB:

§ 651m - Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84

(zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“) 

Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44-06 reise-recht-wiki“) 

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

Wie hoch die Minderung im konkreten Fall ausfällt, hängt stark von den der Dauer der Beeinträchtigung sowie der Höhe des Reisepreises ab. Letztlich kann ihnen da allerdings nur ein Fachanwalt speziell auf ihren Fall zugeschnittene Infos liefern. 

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