In Ihrem Fall ist es zu einem Gepäckverlust beziehungsweise zu einer Gepäckverspätung gekommen. Von einem Verlust kann man ausgehen, wenn das Gepäck länger als drei Wochen nicht auffindbar ist. In beiden Fällen bestehen grundsätzlich Schadensersatzansprüche. Der Buggy ist seit dem Flug am 29.08.2016 nicht mehr aufzufinden, sodass es sich hier bereits um einen Gepäckverlust handelt. Bei einem Flug von Palma der Mallorca nach Düsseldorf ist der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens (MÜ) eröffnet. Das Montrealer Übereinkommen regelt Haftungsfragen, die sich aus dem internationalen zivilen Luftverkehr ergeben, also auch die Haftung bei der Verspätung oder dem Verlust von Gepäck. Eventuelle Ansprüche ihrerseits werden sich sich also nach diesem Übereinkommen richten.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer, in Ihrem Fall also Eurowings, den Schaden ersetzen, der durch den Verlust des Gepäckstücks entstanden ist. Aus Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens ergibt sich, dass der Luftfrachtführer bei Verlust oder Verspätung von Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten verschuldensunabhängig haftet. Das hat für die betroffenen Passagiere den Vorteil, dass ein Versäumnis des Luftfrachtführers nicht extra nachgewiesen werden muss, sondern vermutet wird. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit, deren Umrechnungskurs vom IWF täglich neu festgesetzt wird. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Sollte Ihr Buggy einen Wert von knapp 1400 € nicht übersteigen, können Ihnen also Ansprüche aus Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens zustehen. Die Geltendmachung des Schadensersatzes setzt voraus, dass der Verlust oder die Verspätung dem Luftfrachtführer schriftlich und fristgerecht angezeigt wird. Einer solchen Anzeige könnte Ihre Verlustmeldung vom 29.08.2016 entsprechen. Zwar sieht das Montrealer Übereinkommen nicht ausdrücklich eine Frist im Falle des Verlustes vor. Allerdings ist hier die Rechtsprechung zu beachten. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 25.06.2012 (bei Interesse ganz einfach zu finden, indem Sie bei Google 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de eingeben) entschieden, dass eine schriftliche Verlustmeldung in jedem Fall notwendig ist.
In der Regel verlangen Fluggesellschaften, dass der entstandene Schaden dargelegt wird, das heißt, der Wert des Buggys muss beziffert und nachgewiesen werden. Am besten kann dies natürlich durch eine Quittung erfolgen. Häufig werden aber für Anschaffungen keine Quittungen mehr vorliegen. Wenn dies bei Ihnen der Fall sein sollte, können Sie vielleicht eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Ob Sie Ihren Buggy tatsächlich noch zurückbekommen ist wohl eher eine praktische Frage, denn wenn das Luftfahrtunternehmen ihn finden sollte, so steht Ihnen als Eigentümer selbstverständlich ein Herausgabeanspruch zu. Auch wenn der Buggy mangels Gepäckaufkleber nicht mehr Ihnen zugeordnet werden kann, sind Sie nach wie vor dessen Eigentümer. Hier kann vielleicht mittels eines Fotos Abhilfe geschaffen werden. Im Falle des Wiederauffindens trifft die Fluggesellschaft die Pflicht, den Buggy an Ihre Adresse zu liefern. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen.