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Hallo,

 

wir sind am 09.03.17 von Düsseldorf mit Austrian Airlines im Auftrag von Lufthansa über Wien(umsteigen in Eurowingsflieger) nach Barcelona geflogen.In Barcelona angekommen war unser Gepäck nicht da.Wir haben es sofort gemeldet und nach sehr langer Nachforschung teilte er uns mit das unsere Koffer in Wien nicht umgeladen wurden.

Da wir am 10. und 11.03.17 in Barcelona eine Teilnahme an einer Motorsportveranstaltung hatten und unser Equipment wie Rennoveralls,Helme,Hans-System usw. im Gepäck waren mussten wir auf die schon bezahlte Teilnahme verzichten.Unser Gepäck traf erst im Laufe des 11.03.17 leider zu spät im Hotel ein.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? (2 Personen)
Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

bei einer Gepäckverspätung greift das Montrealer Übereinkommen ein. Gemäß Art. 19 MÜ hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wichtig ist zunächst, dass Ihr den Verspätungsschaden anzeigt. Dies habt ihr ja zum Glück getan. Wenn ihr euch während der Wartezeit notwendigerweise mit Kleidung oder Hygieneartikeln versorgen musstest, so muss dies bis zu einem Höchstsatz von ca. 1300 (1.131 SZR) ersetzt werden (siehe Art. 22 I, II, V MÜ). Gut wäre es, wenn ihr die Quittungen zu Beweiszwecken aufgehoben habt.

Diese Zahlungen müssen nicht getätigt werden, wenn die Airline sogenannte außergewöhnliche Umstände gelten machen kann. Das „vergessene“ Umladen stellt meiner Meinung nach allerdings keinen solchen Umstand dar.

Bezüglich dem Ausfall des Motorsport-Events aufgrund der verspäteten Kleidung besteht allein aus dem MÜ allerdings kein Anspruch. Anders würde es aussehen, wenn ihr die Reise als Pauschalreise gebucht hättet und die Veranstaltung ein Teil der Buchung wäre. Dann würden eventuell Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO eingreifen.

Ich kann nur raten, dass ihr euch mit einem Anwalt für Fluggastrechte auseindersetzt.

 

 

Hier noch ein paar interessante Leitsätze aus ein paar Urteilen:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei Problemen mit dem Gepäck bildet die Anspruchsgrundlage das Montrealer Übereinkommen. Besonders wichtig ist dabei der Artikel 19. Nach diesem Artikel hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Allerdings steht in diesem Artikel auch das der Luftfrachtführer nicht haftet, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Damit der Anspruch nicht erlischt, muss die Gepäckverspätung der Airline rechtzeitig angezeigt werden, was Sie glücklicherweise getan haben. Gemäß Artikel 22 haftet der Luftfrachführer nur bis zu einem Schaden von 1.131 Sondererziehungsrechten. Dies entspricht ca. 1300€.

Fraglich ist in Ihrem Fall meiner Meinung nach die Tatsache, dass Sie lediglich eine gebuchte Urlaubsaktivität nicht wahrnehmen konnten und Sie, so wie ich es durch Ihre Ausführungen verstanden habe, keine neuen Kleidungsstücke und/oder Hygieneartikel kaufen mussten. Denn durch diese Tatsache ist es, denke ich zumindest, nicht möglich einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Montrealer Übereinkommen durchzusetzen, da dieses das Anschaffen neuer Kleidungsstücke usw. als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch festlegt.

 

Es wäre also vielleicht ratsam sich mit einem Anwalt für Reiserecht in Verbindung zu setzen.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
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