Guten Morgen,
leider wurde bei Ihrem Flug nach München mit Iberia ihr Gepäckstück nicht transportiert. Eine Meldung am Lost & Found Schalter war aufgrund verschiedener Umstände nicht möglich. Bei Iberia haben Sie daraufhin angerufen und den Verlust gemeldet. Am Flughafen konnte man das Gepäck ebenso nicht finden.
Bei der Verspätung oder dem Verlust von Gepäckstücken, so hilft es einen Blick in das Montrealer Übereinkommen zu werfen. Insbesondere könnte Art. 19 des MÜ Aufschluss geben.
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Laut diesem Artikel hat ein Luftfrachtführer (also IBERIA) also für den Schaden durch die Verspätung des Gepäckstücks aufzukommen, Dies betrifft vor allem die finanziellen Aufwände, die man für eventuelle Neuanschaffungen tätigt, soweit diese notwendig sind. Ich gehe mal davon aus, dass München ihr Heimatort ist und sie von einer Reise zurück nach Hause geflogen sind. Insofern sind viele Aufwendungen, wie Kleidungsstücke sowie Kosmetikartikel wohl nicht unbedingt notwendig, da man das meiste ja zu Hause hat. Trotzdem ist es ja möglich, dass Sie andere finanzielle Aufwendungen hatten, bspw. auch die Fahrt zum Flughafen etc.
Wichtig ist, dass n. Art. 31 II MÜ im Falle einer Verspätung die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, zu erfolgen hat. Eine Meldung am Lost and Found Schalter genügt dahingehend zumindest meines Wissens nach nicht. Wichtig ist, dass die Meldung gegenüber Iberia erfolgt.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Sollte das Gepäck dauerhaft nicht auftauchen, so ist insbesondere Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens zu beachten:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“
Hierbei ist zu beachten, dass in Art. 22 MÜ eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, so dass Iberia nur bis zu einer Obergrenze von 1.131 SZR zu haften hat. Umgerechnet bedeutet dies, dass eine Entschädigung von max. 1.300 Euro in Betracht kommt.
AG Hamburg, Urt. v. 13.01.2009, Az.: 18B C 2/08
Das Reisegepäck befindet sich vom Zeitpunkt der Aufgabe bis zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Passagier am Bestimmungsort in der Obhut des Luftfrachtführers. Soweit sich dieser eines Fremdunternehmens bedient, das die Gepäckabfertigung durchführt, ändert dies an dem begründeten Gewahrsam und seiner Haftung nichts.
Den Geschädigten trifft kein Mitverschulden, wenn er trotz der Empfehlung in den Allgemeinen Flugbedingungen des Luftfrachtführers, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck zu befördern, eine Brille und Utensilien für Kontaktlinsen in der aufgegebenen Reisetasche und nicht im Handgepäck transportiert.
Das Geschriebene stellt zumindest meine Auffassung der Dinge dar. Bei konkreten Fragen zu ihrem Fall, kann letztendlich allerdings nur ein Fachanwalt helfen.