Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.
Dazu die folgenden Urteile:
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Grundsätzlich ist der Schaden, welchen der Luftfrachtführer Ihnen zu ersetzten hat, also nach dem Montrealer Übereinkommen nicht zwingend auf Ersatzkäufe begrenzt.
Sie haben einen Anspruch auf eine Erstattung aller Kosten, die Ihnen durch die Verspätung des Gepäcks entstanden sind, solange diese notwendig waren. Grundsätzlich sind also auch die von Ihnen geforderten Taxi- und Übernachtungskosten meines Erachtens erstattungsfähig. Siehe dazu auch folgendes Urteil:
AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2011, Az: 32 C 2427/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 2427/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wegen des Kofferverlustes musste der Kläger 3 x von seinem Haus in Larache zum Flughafen fahren, um dort aufgefundenen Koffer zu identifizieren. Bei einfacher Wegstrecke von 70 km wendete er Taxikosten auf.
Entscheidend ist jedoch, dass Sie die Notwendigkeit dieser Ausgaben auch nachweisen müssen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
Falls die Übernachtungs- und Transferkosten also notwendig waren, haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Erstattung.
Beachten Sie, dass Sie alles rechtzeitig bei der Fluggesellschaft geltend machen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Für einen genaueren Rechtsrat könnte es jedoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.