Sie haben einen Flug von Berlin über Madrid nach Teneriffa mit Iberia gebucht. Der erste Flug konnte jedoch nicht starten, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 24 Stunden angekommen sind.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ist Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
In Ihrem Fall erscheint problematisch, gegen wen diese Ansprüche zu richten sind, denn der erste Flug wurde nicht von Iberia, sondern Iberia Express durchgeführt.
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Art. 3 Anwendungsbereich
„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.
Sie buchten Ihren Flug bei Iber, letzlich ausgeführt wurde der eine Flug jedoch von Iberia Express. Iberia Express ist eine Partner Airline von Iberia. Es könnte sich hier deshalb a) einerseits um Code-Sharing handelt, oder b) darum, dass die Iberia Express lediglich als Gehilfe von Iberia fungierte.
a) Lag Code-Sharing vor, teilten sich also Iberia und die Iberia Express die Flugstrecke, dann haben Sie sich an Iberia Express zu wenden.
b) Sollte aber Iberia die Iberia Express lediglich mit dem Flug beautragt haben, ist Iberia die ausführende Fluggesellschaft.
Für die Beurteilung, wer jetzt tatsächlich den Flug ausgeführt hat, ist auf jeden Einzelfall abzustellen. Anhaltspunkte sind aber immer die Bordkarte und die Flugnummer, aber auch äußere Merkmale, wie Uniform der Crew oder ähnliches.