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Hallo liebes Flugrechteforum,

 

Ich musste letztes Jahr im Rahmen einer Konzertreise von Deutschland (Frankfurt am Main) Nach Argentinien (Buenos Aires) reisen.

Den Flug buchte ich im Internet auf einer Webseite, die verschiedene Flüge anbot. Ich entschied mich für einen Flug, welcher eine Zwischenlandung in Spanien (Madrid) machte.

 

Deutschland -> Spanien Flugnummer IB 3659

 

 

 Spanien -> Argentinien Flugnummer IB 6841

 

Als ich in Spanien ankam, von Board ging, und zum nächsten Gate gehen wollte, wurde uns mitgeteilt, dass der Anschlussflug sich leider verspäten wird.

 

Ach übrigens, die Flüge wurden laut Buchung beide von Iberia Airlines angeboten und durchgeführt.

Der erste Flug von Frankfurt nach Madrid verlief wie gesagt planmäßig. Der Anschlussflug von Spanien nach Argentinien wurde dagegen verspätet durchgeführt mit der Folge, dass ich mit einer Ankunftsverspätung von über 5 Stunden Buenos Aires erreichte.

 

Jetzt weiß ich allerdings, dass ich bei so einer Verspätung eine Entschädigung verlangen kann.

 

Die Frage ist aber: Kann ich die Entschädigung auch verlangen, wenn der Flug von einem europäischen Land in ein Südamerikanisches Land erfolgte, oder beziehungsweise, kann ich in Deutschland klagen, wenn der problematische Flug von  Spanien nach Argentinien erfolgte?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

Ihre Frage dreht sich in erster Linie um den Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung. Sie sind von Deutschland nach Spanien geflogen, soweit hat auch alles geklappt. Auf dem zweiten Abschnitt von Spanien nach Argentinien kam es leider zu einer Verspätung, so dass Sie erst 5 Stunden nach ursprünglicher Ankunftszeit Buenos Aires erreichten.

Zunächst sollten Sie einen Blick auf Art. 3 der EG-VO 261/2004 werfen, denn in dieser Vorschrift ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Ich zitiere:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Unstrittig ist meines Erachtens nach die Verordnung hier in jedem Fall anwendbar. Zwar sind Sie in ein Drittland geflogen, allerdings sind Sie aus einem Mitgliedsstaat (Spanien) gestartet. Insofern sollten Sie sich darüber keine Sorgen machen müssen.

Anders als in der Verordnung geschildert, kommt es nicht auf die Abflugverspätung an, sondern auf die Ankunftsverspätung. D.h. wenn ein Fluggast mit mehr als 3 h Stunden Verspätung sein Endziel erreicht, so kommt möglicherweise ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht. Dies entschied der EuGH in der Rechtssache „Fokerts“ in einem Urteil vom 26.06.2012, Az.: C-11/11.

Die erwähnten Ausgleichsleistungen ergeben sich aus Art. 7 der Verordnung und zwar in folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Vorliegen trifft wohl Abschnitt c) zu, weshalb Ihnen möglicherweise 600 Euro als Entschädigung zustehen könnte.

Dahingehend ist allerdings eine Ausnahme zu beachten. Denn gem. Art. 5 III der Verordnung müssen diese Leistungen nicht gezahlt werden, wenn sich das Luftfahrtunternehmen erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Sie erwähnen leider nicht wieso es zu der Verspätung kam, deshalb wird ich jetzt im Allgemeinen probieren, Ihnen die Thematik des „außergewöhnlichen Umstands“ zu schildern.

Eine allgemeingültige Definition ist bislang nämlich nicht ersichtlich, allerdings finden sich in den Erwägungsgründen 14 und 15 zumindest Konkretisierungsversuche, die allerdings nicht abschließend sind. In Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung werden bestimmte Vorfälle, wie politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks, geschildert. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht andere Umstände ebenfalls die Airline von Ihrer Zahlungspflicht entlasten können. Ebenso kann gem. Erwägungsgrund 15 der EG-VO 2617/2004 vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Allerdings muss auch neben dem Vorliegen des Umstands an sich auch hinzukommen, dass dieser außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs des Unternehmens liegt. Dazu erwähnte der EuGH einst, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann angenommen werden kann, wenn bestimmte Gegebenheiten auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht beherrschbar seien, vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2007, Az.: C-549/07. Zudem darf der jeweilige Umstand nicht beherrschbar sein. Ebenso muss die Airline alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands gewahrt haben, um sich erfolgreich auf Art. 5 III der Verordnung berufen zu können.

 

Insofern sollten Sie bevor Sie tatsächlich Klage einreichen, klären, weshalb es nun genau zu der Verspätung kam. Ebenso können Sie sich auch erstmal direkt an die Airline wenden und die Ausgleichszahlungen einfordern. Dahingehend können Sie auf der Website von Iberia nachschauen, ob da bereits vorgefertigte Kontaktformulare vorliegen. Sollte sich Iberia nicht zurückmelden oder die Zahlung verweigern, lohnt sich vor Klageeinreichung ein Gang zum Fachanwalt. Dieser kann Sie dann hinreichend über die Chancen informieren. 

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Hallo,

Sie haben einen Flug von Frankfurt am Main nach Buenos Aires über Madrid bei Iberia Airlines gebucht. Während Ihr Zubringerflug nach Madrid pünktlich war, hat sich Ihr Anschlussflug um 5 Stunden verspätet.

In diesem Fall steht Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu, da Verspätungen von mehr als 3 Stunden nach gängiger Rechtssprechung als Annullierung geahndet werden. Die Erheblichkeitsgrenze von 3 Stunden wurde auch in Ihrem Fall überschritten.Die Ausgleichszahlung würde in Ihrem Fall meiner Meinung nach 600€ betragen.

Sie fragen sich nun wo Sie die entsprechende Klage einzureichen haben, in Deutschland oder in Spanien.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22.12.2016 entschieden das im Fall einer Flugverspätung im europäischem Ausland , die Entschädigung auch in Deutschland eingeklagt werden kann (Az. 2-24 S 123/16). In diesem Fall handelte es sich ebenfalls um einen Flug von Frankfurt am Main über Madrid nach Buenos Aires. Das Gericht hat den Klägern aufgrund der Verspätung von 5 Stunden einen Anspruch auf 600€ zugesprochen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c.

Sie sollten diesen Anspruch außerdem zeitnah in Frankfurt am Main geltend machen, da Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, die in Ihrem Fall die Anspruchsgrundlage ist, nach 3 Jahren verjährt sind.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
Bearbeitet von
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