Hallo,
Sie haben gemeinsam mit Ihrer Frau eine Reise über Neckermann Reisen nach Teneriffa gebucht.
Der Flug sollte laut Buchungsbestätigung von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt werden.
Folgende Flugzeiten wurden dir von der Fluggesellschaft bestätigt:
IB3673 Berlin/Tegel – Madrid, ab 07:35 Uhr, an 10:40 Uhr
IB3910 Madrid – Teneriffa, ab 11:25 Uhr, an 13:30 Uhr
Bedauerlicherweise hat man euch auf dem Hinflug aufgrund von technischen Problemen umgebucht.
Die Umbuchung wiederum hatte zufolge, dass ihr Teneriffa meiner Verspätung von über 24h erreicht habt.
Ihr habt umgehend die Fluggesellschaft benachrichtigt über die Verspätung und habt eine Entschädigung eingefordert.
Allerdings hat man euch am Telefon eine Verspätung verweigert mit der Begründung, dass die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht wurde.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund einer möglichen Annullierung gemäß Art. 3, 5, 7 Abs. 1 lit. b) EU-FluggastrechteVO.
Vorliegend wurde die Beförderung vom ersten Flugabschnitt annulliert, sodass Ihr euer Ziel Teneriffa mit einer 24h Verspätung erreicht habt.
Dies begründet meines Erachtens nach eine „große Verspätung“ und damit die Annahme einer (kompletten) Annullierung der gesamten Flugbeförderung.
LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“.)
Allerdings hält die Fluggesellschaft entgegen, dass der besagte Flug von Berlin/Tegel nach Madrid nicht von IBERIA, sondern durch die von ihr verschiedene Iberia Expresss hätte durchgeführt werden sollen.
Die Fluggesellschaft Iberia sieht sich somit nicht als Vertragspartner und demnach nicht zur Leistung verpflichtet.
Zwar behauptet Iberia dies, jedoch muss man sich das ganze etwas genauer anschauen um zu begreifen, dass dies alles so nicht rechtens sein kann.
Meines Erachtens nach sollte im vorliegendem Fall wie auch bei jeglicher andersartigeren Übertragung der Flugbeförderung auf ein anderes Unternehmen – nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens entfallen.
Dies folgt maßgeblich aus der Bestimmung der Art. 2 lit. b) und 3 Abs. 5 VO. Nach Art. 3 Abs. 5 VO ist diese rechtliche Regelung maßgeblich für „alle ausführenden Luftfahrtunternehmen". Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Vorliegend habt Ihr unter der selben Flugnummer (auch) den Flug von Berlin nach Madrid (und nicht nur die Beförderung von Madrid nach Teneriffa) gebucht.
Damit trägt meines Erachtens Iberia auch das Risiko für die Durchführung des Fluges seitens Iberia Express.
In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht festgelegt, dass ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens jedenfalls dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen wird, wenn es zwar den Flug durchführt, dieser aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens abgewickelt wird.
AG Bremen, Urt. v. 18.01.2013, (einfach zu finden bei google unter „4 C 0516/11reise-recht-wiki.de“.)
Ab einer Verspätung von 5 Stunden können sie gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004 pro Person eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € fordern meiner Meinung nach.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und eine angenehme Restwoche :)