...Die Fortsetzung...
Des Weiteren könnte Art. 8 VO einschlägig sein.
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“
Wichtig ist im Zuge dessen, dass du zum Schalter gegangen bist und dir hast Alternativflüge anbieten lassen. Wenn dir keine zumutbare Alternative angeboten werden konnte, sind die Kosten für den von dir gebuchten Flug erstattungsfähig. Falls du jedoch nicht nach einer Alternative gefragt hast, sondern auf eigene Faust losgezogen bist, ist nur die Erstattung der Flugscheinkosten des ursprünglichen Fluges möglich. Dies wäre also der Ticketpreis den du damals bei der Buchung des Iberia Fluges bezahlt hattest. Diese Regelung macht schon insofern Sinn, als das der Fluggesellschaft dadurch die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wird. Je nachdem wie du dich verhalten hast, kannst du also entweder die Erstattung der 1140 verlangen, oder die Erstattung des ursprünglichen Ticketpreises.
Des Weiteren wäre ein Anspruch gemäß Art. 9 VO denkbar.
Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)
"(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“
Es ist demnach gesetzlich geregelt, dass die Airline den Fluggästen bei einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung Mahlzeiten und Erfrischungen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Da dies unterlassen wurde, denke ich, dass die dir entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Die Ausgaben müssen natürlich in einem angemessenen Verhältnis getätigt worden sein. Falls du die Belege der Ausgaben für Essen und Getränke aufbewahrt hast, solltest du diese einreichen. Falls nicht kannst du versuchen eine Pauschale von etwa 20 Euro anzugeben. Des Weiteren solltest du auch die Rechnungen der Hotelübernachtung und der Transporte einreichen, falls du für diese selbst aufkommen musstest. Wichtig ist jedoch auch hier wieder, dass du dich vorher an Iberia gewandt hast und nach einem Alternativflug gefragt hast. Eine Hotelübernachtung wäre beispielweise nicht erstattungsfähig, wenn sie gar nicht notwendig gewesen wäre, da ein Alternativflug vorher hätte durchgeführt werden können. Dies halte ich jedoch in deinem Fall für abwegig, da du selbst darauf Wert gelegt haben wirst, so schnell wie möglich nach Hause zu kommen.
Abschließend bin ich also der Ansicht, dass du Ansprüche auf Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung geltend machen kannst, soweit du nachweisen kannst, dass du über die Vorverlegung nicht informiert wurdest. Dies sollte mit der letzten bestätigten E-Mail der Reisezeit möglich sein. Es wäre daher sinnvoll Iberia zu kontaktieren und deine Ansprüche geltend zu machen. Falls Iberia die Zahlung verweigert könnte der Gang zum Anwalt hilfreich sein. Falls dies auf ein gerichtliches Verfahren hinausläuft könnte dich vielleicht der Fakt beruhigen, dass du Iberia nicht an ihrem Hauptsitz zur Verantwortung ziehen musst, sondern auch einen anderen Ort wählen kannst.
Vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)
„Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.“
Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.