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Guten Tag

Am 24.04 hatte ich meinen Flug von Lima über Madrid nach Zürich. Auf meiner Bestätigung von Gotogate war die Abflugszeit 21:00 angegeben. Als ich um ca 18:30 am Flughafen stand, waren die Gates bereits geschlossen. Der Flug wurde auf 19:30 vorverschoben. Weder von Gotogate noch von Iberia wurde ich über diese Flugzeitänderung informiert.

So musste ich am nächsten Tag einen teueren Flug für 1140 Franken kaufen.

Ist Gotogate oder Iberia dazu verpflichtet, mir den Flug zu entschädigen oder einen Betrag zu zahlen?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

Freundliche Grüsse
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Beste Antwort

Hallo!

Ihre Frage würde ich gern unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte beantworten: (1) Zuständigkeit, (2) Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004, (3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (4) Anspruch auf Erstattung des Ersatzfluges.

(1) Zuständigkeit

Für die Vorverlegung der Flugzeiten ist immer die Airline verantwortlich. Solche Internetseiten sind immer nur Vermittler der Flüge. Gemäß Art. 5, Abs. 4 Verordnung 261/2004 muss es auch die Fluggesellschaft beweisen, ob und wann der Fluggast über die Flugzeitenänderung informiert wurde.

(2) Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004

Bei Flügen, die außerhalb der Europäischen Union starten, stellt sich immer die Frage, ob die Vorschriften der Verordnung Geltung finden. Sie haben das „Glück“, mit einer europäischen Airline geflogen zu haben. Art. 3, Abs. 1, li. b) VO 261/2004 besagt folgendes:

„b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Iberia hat ihre Hauptniederlassung in Spanien, auch startete Ihr Flug im Drittstaat und hatte das Ziel innerhalb der EU (m. E. ist es egal, ob man Madrid oder Zürich betrachtet), sodass die Verordnung 261/2004 problemlos auf Ihr Flug anwendbar sein sollte.

(3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

An dieser Stelle könnte es nun etwas problematischer werden. Die Verordnung 261/2004 regelt primär Flugverspätungen, Flugannullierungen und Fälle von Nichtbeförderung. Flugzeitenvorverlegung ist durch die Verordnung 261/2004 nicht unmittelbar gedeckt.

Letztes Jahr wurde jedoch vor dem Bundesgerichtshof ein Fall verhandelt, bei dem es um eine kurzfristige (3 Tage) und erhebliche Flugvorverlegung (ca. 8 Stunden) geht (Az. X ZR 59/14, ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki X ZR 59/14").

Es ist nicht zu einem Grundsatzurteil gekommen, da die Fluggesellschaft die Forderung im letzten Moment akzeptiert hat, das Gericht hat aber deutlich gemacht, dass auch eine Vorverlegung als Annullierung verstanden werden könnte.

(4) Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug

Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Schadensersatz könnte sich aus Art. 8 VO 261/2004 ergeben. Bei einer Flugannullierung soll der Fluggast die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Endziel und einer Erstattung der Flugscheinkosten haben. Stellt die Fluggesellschaft keinen Alternativflug bereit und der Fluggast muss selbst einen anderen Flug buchen, so kann er diese Aufwendungen später bei der Airline geltend machen. 

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Lieber Fragsteller,

du wolltest am 24.04 den von dir gebuchten Flug von Lima über Madrid nach Zürich antreten und musstest am Flughafen feststellen, dass dein Flug vorverlegt wurde. Anstatt der bestätigten Abflugzeit um 21 Uhr, wurde der Flug auf 19:30 verschoben. Leider waren die Gates für diesen Flug schon geschlossen, sodass du erst am nächsten Tag fliegen konntest und dafür 1140 Franken zahlen musstest. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen Iberia geltend machen kannst.

Wie bereits von Néboa Vermella geschildert wurde ist hier die Fluggastrechte Verordnung (VO) anwendbar. Vor allem den Ausführungen zur Eröffnung des Anwendungsbereiches möchte ich mich umstandslos anschließen. Mich wundert es sehr, dass die Airline einfach den Flug vorverlegt, ohne die Passagiere über diese Vorverlegung zu informieren. Bitte prüfe daher noch einmal nach, dass du auf keinem Wege von Iberia kontaktiert wurdest, falls du nämlich informiert wurdest und dies nur übersehen hast, wirst du keine Ansprüche geltend machen können. Es ist aber natürlich auch möglich, dass Iberia schlichtweg vergessen hat dich zu kontaktieren oder ein Fehler im System vorlag. Falls dies bejaht werden kann, kannst du meiner Ansicht nach verschiedene Ansprüche geltend machen. Die Ansprüche könnten sich aufgrund deiner Nichtbeförderung gemäß Art. 4 VO ergeben. Eine Nichtbeförderung wird angenommen, wenn der Passagier rechtzeitig zum Check-In erscheint, alle notwendigen Papiere dabei hat und trotzdem nicht von der Fluggesellschaft mitgenommen wird. Wenn die Fluggesellschaft hierfür keinen erheblichen Grund nennen kann (etwa Krankheit oder Alkoholzustand), liegt eine unberechtigte Beförderungsverweigerung vor, die zu entsprechenden Ausgleichsansprüchen führt.

Art. 4 Nichtbeförderung.

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Zwar war in deinem Fall das Gate schon geschlossen, jedoch nehme ich an, dass du dich mit Angestellten von Iberia auseinandergesetzt haben wirst und diese dir die Beförderung verweigert haben werden. Da du eine Stunde vor dem vorverlegten Abflug am Flughafen warst, hätte eine Beförderung meiner Ansicht nach auch möglich gewesen sein müssen. Ich nehme daher an, dass in deinem Fall eine unberechtigte Beförderungsverweigerung vorlag. Gemäß Art. 4 Abs. 3 VO ergeben sich daraus Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 VO.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung von Lima nach Madrid beziehungsweise Zürich beträgt deutlich mehr als 3500 km, sodass dir ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro zusteht.

...Fortsetzung folgt...

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...Die Fortsetzung...

Des Weiteren könnte Art. 8 VO einschlägig sein.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Wichtig ist im Zuge dessen, dass du zum Schalter gegangen bist und dir hast Alternativflüge anbieten lassen. Wenn dir keine zumutbare Alternative angeboten werden konnte, sind die Kosten für den von dir gebuchten Flug erstattungsfähig. Falls du jedoch nicht nach einer Alternative gefragt hast, sondern auf eigene Faust losgezogen bist, ist nur die Erstattung der Flugscheinkosten des ursprünglichen Fluges möglich. Dies wäre also der Ticketpreis den du damals bei der Buchung des Iberia Fluges bezahlt hattest. Diese Regelung macht schon insofern Sinn, als das der Fluggesellschaft dadurch die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wird. Je nachdem wie du dich verhalten hast, kannst du also entweder die Erstattung der 1140 verlangen, oder die Erstattung des ursprünglichen Ticketpreises.

Des Weiteren wäre ein Anspruch gemäß Art. 9 VO denkbar.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

"(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Es ist demnach gesetzlich geregelt, dass die Airline den Fluggästen bei einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung Mahlzeiten und Erfrischungen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Da dies unterlassen wurde, denke ich, dass die dir entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Die Ausgaben müssen natürlich in einem angemessenen Verhältnis getätigt worden sein. Falls du die Belege der Ausgaben für Essen und Getränke aufbewahrt hast, solltest du diese einreichen. Falls nicht kannst du versuchen eine Pauschale von etwa 20 Euro anzugeben. Des Weiteren solltest du auch die Rechnungen der Hotelübernachtung und der Transporte einreichen, falls du für diese selbst aufkommen musstest. Wichtig ist jedoch auch hier wieder, dass du dich vorher an Iberia gewandt hast und nach einem Alternativflug gefragt hast. Eine Hotelübernachtung wäre beispielweise nicht erstattungsfähig, wenn sie gar nicht notwendig gewesen wäre, da ein Alternativflug vorher hätte durchgeführt werden können. Dies halte ich jedoch in deinem Fall für abwegig, da du selbst darauf Wert gelegt haben wirst, so schnell wie möglich nach Hause zu kommen.

Abschließend bin ich also der Ansicht, dass du Ansprüche auf Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung geltend machen  kannst, soweit du nachweisen kannst, dass du über die Vorverlegung nicht informiert wurdest. Dies sollte mit der letzten bestätigten E-Mail der Reisezeit möglich sein. Es wäre daher sinnvoll Iberia zu kontaktieren und deine Ansprüche geltend zu machen. Falls Iberia die Zahlung verweigert könnte der Gang zum Anwalt hilfreich sein. Falls dies auf ein gerichtliches Verfahren hinausläuft könnte dich vielleicht der Fakt beruhigen, dass du Iberia nicht an ihrem Hauptsitz zur Verantwortung ziehen musst, sondern auch einen anderen Ort wählen kannst.

Vgl. EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

„Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.“

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

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Hallo,

ich stimme den getätigten Aussagen der anderen Forum Mitglieder grundsätzlich zu. Jedoch widerspreche ich der Aussage von Kaktum, welche die Beweislast betrifft. Ich bin der Ansicht, dass die Beweislast eben nicht bei dir, sondern der jeweiligen Airline liegt.

Wenn man davon ausgeht, dass dein Fall der Nichtbeförderung zugeordnet wird, ist das nicht direkt aus Art. 4 VO einsehbar. Liest man jedoch im Anschluss Art. 5 Abs. 4 der Verordnung wird der Wille des Gesetzgebers klarer.

Art. 5 Abs. 4 VO lautet folgendermaßen:

„(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Ich bin der Ansicht, dass sich diese Aussage auch auf Art. 4 VO übertragen lässt. Dies macht schon im Hinblick auf die mangelnde Einblickmöglichkeit in die Vorgänge beim Luftfrachtführer Sinn. Auf Grund dieser wird ein Fluggast in der Regel nicht in der Lage sein, seiner Beweispflicht nachzukommen. Eine Überbürdung der Beweislast auf den Fluggast würde damit faktisch zu einem Haftungsausschluss führen. Dieser kann vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Daher obliegt die Beweislast dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Leider habe ich keine passenden Urteile zu deinem Fall gefunden, aber vielleicht hilft dir dieses ja noch ein bisschen weiter, um einen Einblick in die Materie zu gewinnen:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Dieses Urteil behandelt die Problematik des außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 VO und hebt im Zuge dessen hervor, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Der Fakt, dass die Airline nachweisen muss, dass diese dich rechtzeitig benachrichtigt hat, dürfte für dich praktisch von hoher Relevanz sein. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, hast du meiner Ansicht nach gute Chancen den richterlichen Zuspruch zu erhalten.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Lima über Madrid nach Zürich angetreten. Als Sie am Flughafen ankamen waren die Gates leider schon geschlossen, da der Flug ohne Ihr Wissen um eine Stunde nach vorne verlegt worden war. Sie mussten deshalb einen anderen Flug buchen, und Ihnen entstanden Kosten. Sie fragen sich nun, ob Sie sich an Gotogate oder Iberia für eine Entschädigung wenden können.

> Zuständigkeit

Die Änderung von Flugzeiten ist immer auf die jeweilige Airline zurückzuführen. Gotogate wird den Flug lediglich vermittelt haben, und Ihr Ansprechpartner wird Iberia sein.

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann von einer Annulierung gesprochen werden. Ihr Flug wurde lediglich um eine Stunde verschoben, was es schwierig gestalten könnte dies als Annulierung zu werten.

Allerdings hat Ihre Fluggsellschaft Sie selbstverständlich über eine Vorverlegung Ihres Fluges zu informieren - und eigentlich mindestens 2 Wochen im Voraus. Dies ist bei Ihnen nicht erfolgt, und genau das könnte Ihnen den Weg zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen eröffnen. Nachweisen muss übrigens die Fluggsellschaft wie und ob sie Sie informiert hat, siehe Artikel 5 Absatz 4 der EU-VO:

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ob der Entfernung zwischen Lima und Madrid, und da Iberia Sie nicht über die Vorverlegung informierte, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

In dem von Ihnen geschilderten Fall, indem die Flugzeiten nach vorn verschoben wurden, können sich zunächst ihre Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Hiernach handelt es sich nämlich bei einer solchen Verschiebung um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung berechtigt Sie grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen dazu, von der Airline, d.h. hier Iberia, eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 zu fordern. Erste Voraussetzung ist, dass die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Dies ist im Fall einer Vorverlegung meines Erachtens jedoch ziemlich unwahrscheinlich. Zweite Voraussetzung ist, dass Sie von der Airline nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Rückflug über die Annullierung informiert wurden. Dies ist offenbar in Ihrem Fall nicht passiert. Daher haben Sie meiner Meinung nach gegen die Iberia einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Flugstrecke richtet. In Ihrem Fall wären dies 600 € pro Person. Der Schaden der Ihnen darüber hinaus entstanden ist, ist nach der VO von der Airline nicht zu ersetzen. Allerdings haben Sie eventuell aus dem geschlossenen Beförderungsvertrag ein Recht auf weitergehenden Schadenersatz.

Wichtig zu wissen wäre ebenfalls noch, dass die Beweislast bezüglich einer angeblich erfolgten Information bei der Airline liegt. D.h. sollte die Airline behaupten, sie habe Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert, muss Sie dies auch beweisen können.
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