Hallo O. Pinar,
du hast mit der Fluggesellschaft Iberia einen Flug von Lissabon nach Zürich gebucht. Diese Buchung fand über die Internetplattform Last Minute (L´TUR?) statt. Nun wurde der geplante Flug leider annulliert und es scheint kein einfaches Unterfangen zu sein einen Ersatzflug zu finden. Du fragst dich nun wer dein richtiger Ansprechpartner ist und welche Ansprüche du gegebenenfalls gelten machen kannst, besonders im Hinblick auf den worst case, dass kein passender Ersatzflug gefunden wird.
Zunächst möchte ich auf die Frage nach dem korrekten Ansprechpartner eingehen. Ich habe mich mit den AGB von L´TUR auseinandergesetzt und gleich zu Beginn steht folgendes geschrieben:
„L’TUR (L’TUR Tourismus AG, medien-centrum, 76530 Baden-Baden) vermittelt Reiseleistungen. Im Falle einer Buchung wird durch Vermittlung von L’TUR ein Vertrag über die ausgewählten Reiseleistungen zwischen dem in den Buchungsunterlagen benannten Veranstalter bzw. Reiseleistungserbringer zum einen und L’TUR- Kunde zum anderen begründet. L’TUR selbst schuldet deshalb keine Erbringung von Reiseleistungen und haftet folglich auch nicht selbst im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung vermittelter Reiseleistungen.“
Das bedeutet also, dass L´TUR lediglich eine vermittelnde Aufgabe inne hat. Somit ist der Vertrag zwischen dir und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, also Iberia zustande gekommen. Mithin ist Iberia meiner Ansicht nach als Ansprechpartner zu wählen. Ich könnte mir vorstellen, dass sie der Einfachheit halber versucht haben dich weiterzuleiten. Grundsätzlich sind sie jedoch als ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Vertragserfüllung zuständig.
Nun gilt es die entsprechenden Anspruchsgrundlagen zu suchen. Diese sind meiner Ansicht nach in der Fluggastrechte Verordnung zu finden. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche sich mit den Ansprüchen von Fluggästen gegenüber der ausführenden Airline bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung beschäftigt. Dein Flug wurde annulliert, sodass dein Fall grundsätzlich problemlos unter den Aufgabenbereich der Verordnung fällt. Des Weiteren müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.
I. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dein Flug startet in Portugal, welches zur EU gehört, somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.
II. Anspruchsgegener
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also Iberia.
III. Anspruchsgrundlage
Dein Flug wurde annulliert. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und begründet Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung. Die Ansprüche aus Art. 7 VO und Art. 8 VO dürften dich interessieren. Ein Anspruch aus Art. 9 besteht leider nicht, da hier die Voraussatzungen nicht gegeben sind.
1. Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht
Art. 7 Ausgleichsanspruch (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
Die Entfernung von Lissabon nach Zürich beträgt circa 1725 km und übersteigt somit die Anzahl von 1500 km.
Nachzuprüfen unter folgendem Link:
http://www.entfernung.org/lissabon/z%C3%BCrich
Demnach kannst du einen Anspruch auf 400 Euro pro Person geltend machen. Beachte jedoch, dass ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung nur besteht, wenn du weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurdest (Art. 5 Abs. 1 c VO).
2. Des Weiteren könntest du einen Anspruch aus Art. 8 VO geltend machen.
Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du hast also die Wahl zwischen den Optionen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung.
IV. Fazit
Meiner Ansicht nach muss sich Iberia um einen Ersatzflug für euch kümmern und kann die Verantwortung dafür auch nicht auf den Reisevermittler abwälzen. Ich hoffe, dass ich mit der Annahme richtig lag, dass du mit Last Minute L´TUR meintest. Falls es sich dabei um einen anderen Reisevermittler oder sogar ein Reisebüro handelt, können die getätigten Aussagen nicht vorbehaltslos übertragen werden. Vielmehr sind dann die entsprechenden AGB zu lesen und dann neu zu entscheiden. Falls du kurzfristig über die Annullierung informiert wurdest, kannst du zudem 400 Euro pro Person von Iberia als Ausgleichszahlung fordern. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.