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Iberia Flug von Lissabon nach Zürich wurde annulliert. Leider tun die von der Last Minute (dort haben wir gebucht) sich sehr schwer uns einen Ersatzflug zu finden. Wir fliegen mit der TAP nach Portugal und mit der Iberia zurück nach Zürich.

Gibt es für mich eine Entschädigung, falls die von der Last Minute keinen Flug für uns finden? Wir haben schon alles geplant (Mietwagen, Apparttement). Die von der Iberia sagen mir, wir sollten dies mit der Last Minute abklären.

Danke für Ihre Antwort.

 

Freundliche Grüsse

O.Pinar
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Hallo O. Pinar,

du hast mit der Fluggesellschaft Iberia einen Flug von Lissabon nach Zürich gebucht. Diese Buchung fand über die Internetplattform Last Minute (L´TUR?) statt. Nun wurde der geplante Flug leider annulliert und es scheint kein einfaches Unterfangen zu sein einen Ersatzflug zu finden. Du fragst dich nun wer dein richtiger Ansprechpartner ist und welche Ansprüche du gegebenenfalls gelten machen kannst, besonders im Hinblick auf den worst case, dass kein passender Ersatzflug gefunden wird.

Zunächst möchte ich auf die Frage nach dem korrekten Ansprechpartner eingehen. Ich habe mich mit den AGB von L´TUR auseinandergesetzt und gleich zu Beginn steht folgendes geschrieben:

„L’TUR (L’TUR Tourismus AG, medien-centrum, 76530 Baden-Baden) vermittelt Reiseleistungen. Im Falle einer Buchung wird durch Vermittlung von L’TUR ein Vertrag über die ausgewählten Reiseleistungen zwischen dem in den Buchungsunterlagen benannten Veranstalter bzw. Reiseleistungserbringer zum einen und L’TUR- Kunde zum anderen begründet. L’TUR selbst schuldet deshalb keine Erbringung von Reiseleistungen und haftet folglich auch nicht selbst im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung vermittelter Reiseleistungen.“

Das bedeutet also, dass L´TUR lediglich eine vermittelnde Aufgabe inne hat. Somit ist der Vertrag zwischen dir und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, also Iberia zustande gekommen. Mithin ist Iberia meiner Ansicht nach als Ansprechpartner zu wählen. Ich könnte mir vorstellen, dass sie der Einfachheit halber versucht haben dich weiterzuleiten. Grundsätzlich sind sie jedoch als ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Vertragserfüllung zuständig.

Nun gilt es die entsprechenden Anspruchsgrundlagen zu suchen. Diese sind meiner Ansicht nach in der Fluggastrechte Verordnung zu finden. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche sich mit den Ansprüchen von Fluggästen gegenüber der ausführenden Airline bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung beschäftigt. Dein Flug wurde annulliert, sodass dein Fall grundsätzlich problemlos unter den Aufgabenbereich der Verordnung fällt. Des Weiteren müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dein Flug startet in Portugal, welches zur EU gehört, somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

II. Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen, also Iberia.

III. Anspruchsgrundlage

Dein Flug wurde annulliert. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und begründet Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung. Die Ansprüche aus Art. 7 VO und Art. 8 VO dürften dich interessieren. Ein Anspruch aus Art. 9 besteht leider nicht, da hier die Voraussatzungen nicht gegeben sind.

1. Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht

Art. 7 Ausgleichsanspruch (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Die Entfernung von Lissabon nach Zürich beträgt circa 1725 km und übersteigt somit die Anzahl von 1500 km.

Nachzuprüfen unter folgendem Link:

http://www.entfernung.org/lissabon/z%C3%BCrich

Demnach kannst du einen Anspruch auf 400 Euro pro Person geltend machen. Beachte jedoch, dass ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung nur besteht, wenn du weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurdest (Art. 5 Abs. 1 c VO).

2. Des Weiteren könntest du einen Anspruch aus Art. 8 VO geltend machen.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du hast also die Wahl zwischen den Optionen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung.

IV. Fazit

Meiner Ansicht nach muss sich Iberia um einen Ersatzflug für euch kümmern und kann die Verantwortung dafür auch nicht auf den Reisevermittler abwälzen. Ich hoffe, dass ich mit der Annahme richtig lag, dass du mit Last Minute L´TUR meintest. Falls es sich dabei um einen anderen Reisevermittler oder sogar ein Reisebüro handelt, können die getätigten Aussagen nicht vorbehaltslos übertragen werden. Vielmehr sind dann die entsprechenden AGB zu lesen und dann neu zu entscheiden. Falls du kurzfristig über die Annullierung informiert wurdest, kannst du zudem 400 Euro pro Person von Iberia als Ausgleichszahlung fordern. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Hallo,

die Verordnung EG 261/2004 regelt in dem Fall die Höhe der Entschädigung und sonstige Ansprüche bei Flugannullierungen. DIese sind sogar garantiert, wenn ein Flug annulliert wird. Es ist möglich bis zu 600 Euro in Anspruch zu nehmen. Sie schildern, dass Last Minute keinen Ersatzflug für Sie finden kann, dies ist aber ihre Pflicht. Wenn ein FLug annulliert wird, muss ein zumutbarer Ersatzflug angeboten werden. Je nachdem, wann die Passagiere über die Annullierung informiert werden und wie stark die neue Reiseroute von der alten abweicht, haben die Passagiere einen Anspruch auf bis zu 600 Euro. In der Regel ist die Airline dazu verpflichtet, den Gästen schnellstmöglich eine umfassende Erklärung über die aktuelle Sachlage darzulegen und Lösungsvorschläge anbieten.

Ihre Entschädigung hängt außerdem damit zusammen welche Zeitunterschiede es zwischen den zwei Flügen gibt.

Sie sollten sich so schnell wie möglich die Information dazu geben lassen, aus welche Grund ihr ursprünglicher Flug ausgefallen ist. Solte es sich dabei um außegewöhnliche Umstände handeln, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss haben konnte, verfallen Ihre Ansprüche. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie im Anschluss ihre Ansprüche geltend machen.

Wenn Last Minute keinen Ersatzflug finden kann, sind Sie dazu berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Das sollten Sie schnellstmöglich machen, wenn Sie die Reise doch noch antreten wollen und einen anderen Flugen buchen müssen.

 

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
Beantwortet von (1,460 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

im Fall der Annullierung eines Fluges richten sich Ihre möglichen Ansprüche grundsätzlich nach der VO(EG) 261/2004. Diese beinhaltet für den Reisenden, der von einer Annullierung betroffen ist, verschiedene Rechte.

Zum einen haben Sie gem. Art. 8 VO grundsätzlich das Recht für den annullierten Flug die kompletten Flugticketkosten von der Airline erstattet zu verlangen. In einem solchen Fall müssten Sie sich jedoch selbst um einen Ersatzflug kümmern, wenn Sie die Reise trotzdem antreten müssen. Entstehen für diesen Ersatzflug höhere Kosten, ist diese Differenz von Ihnen selbst zu tragen.

Gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) haben Sie jedoch alternativ hierzu auch das Recht von der Airline eine Umbuchung auf den nächst möglichen oder unter Voraussetzung freier Kapazitäten auch einen späteren Alternativflug kostenfrei umgebucht zu werden. Diesen Anspruch haben Sie nach der VO auch ganz klar gegen die ausführende Airline unabhängig davon worüber Sie letztlich die Flüge gebucht haben.

Schließlich ist es u.U. auch möglich, dass Sie gegen die Airline aufgrund der Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es allerdings, dass Sie weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden. Ist dies der Fall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine solche Entschädigung, deren Höhe sich nach der Flugstrecke richtet. Wurden Sie eher über die Annullierung informiert, entfällt ein solcher Anspruch allerdings.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Guten Tag O. Pinar,

Ihr Iberia Flug, den Sie bei "Last Minute" gebucht haben, von Lissabon nach Zürich wurde annuliert. Sie fragen sich nun, an wen Sie sich wenden sollen, und welche Ansprüche Ihnen zustehen könnten.

1. Zuständigkeit

Die Änderung von Flugzeiten und Annulierungen sind immer auf die jeweilige Airline zurückzuführen. Last Minute wird den Flug lediglich vermittelt haben, und Ihr Ansprechpartner wird Ihre Airline sein. Die für den annulierten Flug zuständige Airline ist Iberia, und damit ist diese auch Ihr Ansprechpartner.

2. Annulierung

Ihrer Nachricht nach zufolge wurde Ihr Flug von Lissabon nach Zürich annuliert. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Eine Fluggesellschaft hat Ihre Fluggäste mindestens 2 Wochen vor Abflug über eine Verschiebung/Annulierung zu informieren. Hat Sie dies getan entfällt ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO. Aus Ihrer Nachricht geht leider nicht hervor wie lange vor Ihrem geplanten Abflug Sie informiert wurden.

Falls Sie weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurden können sich Ausgleichszahlungen wie folgt gestalten:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich Iberia beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings keine weitere Information zu entnehmen, und dies soll daher zurückzustehen.

> Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Mit hoher Wahrscheinlichkeit haben Sie aber wegen der Annulierung Ihres Fluges einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 EU-VO :

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben dann einen Anspruch darauf, dass Iberia Ihnen einen Alternativflug zur Verfügung stellt - dass sich jemand dabei "schwer tut" oder auch auf Last Minute verweist ist klingt nach einer ausweichenenden Verhaltensweise.

Konkret für Sie bedeutet das: Sie setzen sich mit Iberia in Verbindung und können dort nach einer früheren Flugverbindung fragen, beziehungsweise nach einer solchen verlangen, sollte denn eine Verbindung verfügbar sein - denn Sie haben ja wahrscheinlich einen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO. Alternativ haben Sie aber auch die sich den Ticketpreis von Iberia vollständig erstatten zu lassen und selbst einen Alternativflug zu suchen und zu buchen. Andere Ansprüche sind leider nicht ersichtlich - gerade weil nicht klar ist, wann Sie informiert wurden.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
Bearbeitet von
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