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Hallo zusammen,

im Oktober 2015 habe ich über die Iberia-Homepage folgende Flüge für unseren Sommerurlaub auf Gran Canaria gebucht (komplett in einer Buchung, für 3 Personen):
Hin:
29.7.16 STR-MAD 1910-2135 IB3665 (op by Iberia Express)
30.7.16 MAD-LPA 0845-1035 IB3826 (op by Iberia Express)
(also Overnight in MAD)
Rück:
7.8.16 LPA-MAD 1110-1500 IB3827 (op by Iberia Express)
7.8.16 MAD-STR 1600-1830 IB3664 (op by Iberia Express)
Gesamtpreis war 272,47 € pro Person.

Am Do, 14.1.2016 kam dann von Iberia eine e-mail, dass die Legs STR-MAD und MAD-STR annulliert wurden, mit der Bitte, die Iberia Hotline anzurufen, damit mir "eine alternative Reise angeboten werden kann, die meinen Bedürfnissen am Besten entspricht." Kein Hinweis auf die Fluggastrechte-Verordnung!

Übers Wochenende mal die Alternativen auf der Iberia-Homepage angeschaut, es gab als sinnvolle Alternative nur:
für den Hinflug: STR-DUS-LPA mit STR-DUS als AB-Codeshare.
für den Rückflug: wie gebucht, nur einen Tag später.
für beide Wege: op by Vueling via BCN.
Bis Di, 19.1.2016 den zusätzlichen Urlaubstag abgeklärt, dann die Iberia-Hotline angerufen.
Auf den von mir gewünschten Hinflug durfte er nicht umbuchen, da ein AB-Leg dabei war.
Auf den von mir gewünschten Rückflug konnte er nicht umbuchen, da keine drei Plätze mehr frei waren (ich habe es probiert, ging weder über die Iberia-Homepage noch über OTA durch, also war zumindest diese Aussage wohl korrekt).
Auf Flüge op by Vueling durfte er auch nicht umbuchen.
Ganz nebenbei wurde ich noch angepupt, dass ich ja selber schuld wäre, dass ich mich erst 5 Tage nach der e-mail melden würde, dann bräuchte ich mich nicht zu wundern, dass nichts mehr geht!
Finale Aussage: es gibt keine passenden Flüge, auf die er mich umbuchen kann und damit kann er mir nur eine Stornierung anbieten. Das habe ich zähneknirschend akzeptiert, zu diesem Zeitpunkt noch in Unkenntnis der der Regelung in der Fluggastrechte-Verordnung Art. 8 bei "langfristigen" Annullierungen, dass ich die Wahl haben darf/muss zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung. Erstattung erfolgt pünktlich am Tag nach der Stornierung aufs Kreditkartenkonto (wenigstens das).

Da die Alternativen ab STR nicht unter 500,- € pro Person zu buchen waren, habe ich stattdessen folgende Flüge bei Air Europa gebucht:
Hin:
29.7.16 FRA-MAD 1055-1340 UX1502
29.7.16 MAD-LPA 1505-1700 UX9161
(also auf dem Hinflug kein Overnight in MAD mehr)
Rück:
7.8.16 LPA-MAD 1800-2150 UX9165
8.8.16 MAD-FRA 0720-0955 UX1503
(dafür jetzt auf dem Rückflug Overnight in MAD)
Gesamtpreis ist 216,58 € pro Person, also erstmal 55,89 € gegenüber dem ursprünglichen Preis von 272,47 € pro Person gespart.
Das Hotel für das Overnight am 29.7. in MAD konnte ich kostenlos stornieren und für den 7.8. zum gleichen Preis buchen, der Punkt ist kostenneutral.
Dazu kommen jetzt
- Kosten für die Fahrt von Stuttgart (wir wohnen 5 km vom STR entfernt...) nach FRA (Bahn oder PKW), bei PKW noch Parkgebühren in FRA.
- Kosten für die Nacht am 29.7. entweder a) im "Flughafenhotel" Elba Vecindario oder b) für eine Extra-Nacht im gebuchten Urlaubshotel.
Von b) habe ich bis jetzt abgesehen, da wegen Mindestaufenthalt in dem Urlaubshotel nicht einfach eine Einzelnacht separat dazugebucht werden kann, sondern die ursprüngliche Buchung von 8 Nächte auf 9 Nächte (mit Umbuchungsgebühren) umgebucht werden müsste (Buchung erfolgte als Nur-Hotel über einen deutschen Pauschalreiseveranstalter).

In der Summe (für alle 3 Personen) aber selbst mit PKW und Parken immer noch deutlich günstiger als die Flugalternativen ab STR, also - alleine schon aus Eigennutz - nicht gegen evtl. Pflichten zur Schadensminderung verstossen.

Erst nachdem ich mich in den letzten Tagen wegen einer kurzfristigen Annullierung bei germanwings (250,00 € Forderung liegt schon in Köln) in die Fluggastrechte-Verordnung eingelesen habe, ist mir klargeworden, dass das Verhalten von Iberia gegen mindestens drei Punkte der Fluggastrechte-Verordnung verstößt:
- Art. 5 (2): Es wurden bei der Unterrichtung über die Anullierung keine Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung gemacht.
- Art. 8 (1): mir wurde nicht die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung gelassen.
- Art. 14 (2): der Hinweis auf die Fluggastrechte-Verordnung wurde nicht ausgehändigt.

Dazu meine Fragen:
Was habe ich jetzt noch für Möglichlichkeiten?
Zumindest bei Art. 8 wird Iberia natürlich behaupten, dass ich die Wahl hatte und mich für Erstattung entschieden hatte, somit würde Aussage gegen Aussage stehen.
Wer ist überhaupt Ansprechpartner: Iberia Express als durchführende Airline oder Iberia?
Die Hotelumbuchung auf Gran Canaria gemäß Variante b) würde ich aus Kostengründen nur machen, wenn ich dies definitiv erstattet bekommen würde. Das Urlaubshotel ist allerdings AI, muss ich (wenn es denn je erstattet wird) in diesem Fall damit rechnen, dass nur ein Teil der Kosten für die Zusatznacht erstattet wird?

Gruss,

Markus
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Hallo Markus,

im Oktober 2015 haben Sie über die Iberia-Homepage Flüge für Ihren Sommerurlaub auf Gran Canaria gebucht. Am Donnerstag den 14.1.2016 kam dann von Iberia eine Email, dass die Legs STR-MAD und MAD-STR annulliert wurden.

Tatsächlich kann dem Fluggast im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen. Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Ihr planmäßiger Flug ist am 29.07.16 und Sie wurden bereits am 14.01.16 darüber informiert. Damit wurden Sie rechtzeitig informiert und Ihr Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt somit.

Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Ihnen dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

Nun schreiben Sie, dass Sie sich in den letzten Tagen wegen einer kurzfristigen Annullierung bei germanwings (250,00 € Forderung liegt schon in Köln) in die Fluggastrechte-Verordnung eingelesen haben, verstanden haben, dass Iberia in Ihrem Fall gegen drei Punkte verstoßen hat.

Ich weiß nicht genau von welcher Forderung hier die Rede ist und in welchem Zusammenhang diese mit dem Flug von Iberia steht, jedoch möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass Ihnen in diesem Fall kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, da im vorliegenden Fall keine Rede von einer kurzfristigen Annullierung sein kann.

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Fortsetzung 1. Beitrag:

 

Kommen wir nun zu Ihrem ersten Kritikpunkt: Art. 5 (2): Es wurden bei der Unterrichtung über die Anullierung keine Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung gemacht.

Das stimmt so leider nicht. Schleißlich haben Sie eine Email mit der Bitte erhalten, die Iberia Hotline anzurufen, damit Ihnen "eine alternative Reise angeboten werden kann, die Ihren Bedürfnissen am Besten entspricht." Genau damit wurde Ihnen doch mitgeteilt, dass Sie eine anderweitige Beförderung erhalten können. Es gab noch keine genauen Angaben zu den neuen Flugzeiten-doch genau aus diesem Grund sollten Sie sich doch telefonisch mit Iberia in Verbindung setzten, damit am Telefon die für Sie am besten zutreffende Zeit gefunden werden kann. Leider ist dieser Vorwurf somit nicht gerechtfertigt.

Ihr zweiter Kritikpunkt: Art. 8 (1): Ihnen wurde nicht die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung gelassen.

Auch diesen Vorwurf kann ich leider nicht nachvollziehen. Schließlich wurden Sie am 14.01.16 darüber informiert und sollten sich an das Kundencenter wenden. Leider haben Sie sich tatsächlich erst einmal 5 Tage Zeit gelassen, bevor Sie mit Iberia in Kontakt getreten sind. Leider ist mir nicht ganz klar, warum Sie eigenständig versucht haben einen neuen Flug zu finden und zunächst den weiteren Urlaubstag abgeklärt haben, anstatt sich umgehend mit Iberia in verbindung zu setzten und danach alles zu klären. Hättem SIe sich sofort an  Iberia gewendet, hätten Sie sicherlich eine Wahl gehabt zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung. Selbstverständlich kann Ihnen Iberia nicht mit einem Flug dienen, der durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführt wird und Sie haben auch selbst später nachgeschaut und festgestellt, dass nicht genügend Plätze für den gewünschten Flug mehr vorhanden waren. Folglich konnte Iberia Ihnen gar keine Wahl mehr bieten. Leider muss ich Iberia in diesem Fall auch mit der Aussage Recht geben, dass Sie einfach zu lange gewartet haben, bis Sie sich gemeldet haben. Damit konnte Iberia  nicht mehr für Sie tun, als Ihnen Ihr Geld zurück zu ertstatten.

Nun der dritte Vorwurf: Art. 14 (2): der Hinweis auf die Fluggastrechte-Verordnung wurde nicht ausgehändigt.

Dieser Artikel bezieht sich mehr auf eine kurzfristige Annullierung. Den Fall betreffend, in dem die Fluggäste bereits am Flughafen sind und dort kurzfristig erst über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall konnte Ihnen somit niemand etwas " aushändigen". Nun gehen wir davon aus, dass Iberia Sie dennoch  über die Fluggastrechte Verordnung informiert hätte, so müssen wir uns vor Augen führen, was genau dies geändert bzw. bewirkt hätte. Sie hätten nach wie vor keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, jedoch nach wie vor den Anspruch zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung der Flugkosten zu wählen. Nichts davon hat Iberia vor Ihnen geheim gehalten. In der email wurde Ihnen deutlich mitgeteilt, dass Sie die Möglickeit erhalten eine anderweitige Beförderung zu erhalten. Leider haben Sie diese Möglichkeit aus eigenem Verschulden verpasst. Folglich hat Iberia Ihnen die Rückerstattung angeboten. Folglich wurden Ihnen alle Ihnen zustehenden Rechte aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auch ohne Hinweis auf diese von Seiten Iberia eingeräumt.

Leider erweisen sich alle Ihre Kritikpunkte als unbegründet. Iberia ist Ihren Pflichten nachgekommen und hat Ihr bestmögliches getan. Leider ist Ihre Situation tatsächlich selbstverschuldet.

Nun haben Sie einen neuen Flug gebucht über Eurowings und wollen nun die Kosten für die Anfahrt erstattet haben und die Hotelnacht. Jedoch steht Ihnen keiner dieser Ansprüche gegen Iberia zu. Denn Iberia hat das seinerseits erforderliche bereits getan und Ihnen die Kosten für Ihren Flugschein zurück erstattet. Etwas anderes steht Ihnen nicht mehr zu. Dass Sie einen Flug von Frankfurt aus gebucht haben, obwohl Sie in Stuttgart wohnen, damit hat Iberia nichts zu tun und Sie wusstem, dass Ihnen dadruch Mehrkosten entstehen werden und haben den Flug trotz dieser Kenntnis aus freien Stücken gebucht. Damit müssen Sie selbst sehen, wie genau Sie das zahlen wollen. Auch die Hotelnacht werden Sie nicht erstattet bekommen, weil Iberia auch dazu keinen Bezug hat.

Abschließend ist zu sagen, dass Ihnen keinerlei Möglichkeiten mehr zustehen. Sie hatten die Möglichkeit zwischen anderweitiger Beförderung und Ertsattung der gesamten Flugscheinkosten zu wählen. Auf Grund von Ihrem eigenen Verschulden haben Sie die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung nicht mehr wahrnehmen können. Folglich ahben Sie sich für die Erstattung entschieden. Damit haben Sie den Annspruch, der Ihnen gegenüber Iberia zustand bereits geltend gemacht. Ihnen steht kein weiterer Anspruch gegenüber Iberia zu.

Ich würde Ihnen raten die Sache lieber auf sich beruhen zu lassen, denn leider fehlt Ihren Kritikpunkten jegliche nachvollziehbare Grundlage.
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Also da würde i ch sagen, das aus den er ten beiden Punkten keine Ansprüche gem. EU Fluggastrechte Verordnung abgeleitet werden koennen, da es sich um keine Annulierung handelt und als Ersatz der Kontakt mit der Hotline nemangeboten wurde. Zudem wurde der Flugpreis komplett erstattet. Lediglich der 3. Vorwurf nach Art. 14(2) koennte zu einem Anspruch führen. Allerdings kenne ich da noch kein Gerichtsurteil, was sich mit dieser Frage befasst. Also auch hier eine Sache mit ungewissem Ausgang. Aber du kannst es ja mal mit einem Schreiben an Iberia versuchen und wartest einfach die Antwort ab.
Beantwortet von (180 Punkte)
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Lieber Markus,

die von dir gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten?

In einem solchen Fall der Annullierung des Fluges hast du nach Art. 8  der VO 261/2004 grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen der Erstattung der Flugticketkosten oder der Verlangen nach einem Alternativflug. Hierbei ist zu beachten, dass du grundsätzlich nur den zeitlich nächsten Flug nach dem annullierten verlangen kannst bzw. wenn du einen späteren möchtest, geht dies nur, wenn noch Plätze frei sind. Nach deinen Angaben hast du bereits die Kosten für die ursprünglichen Tickets erstattet bekommen, d.h. es ist nun nicht mehr möglich auf die Variante des Alternativfluges umzuschwenken. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Airline in der Mail oder am Telefon explizit darauf hingewiesen hat, dass du ein Wahlrecht hast.

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 und 7 VO steht dir in deinem Fall leider nicht zu, da du bereits mehr als 14 Tage vor Abflug des geplanten Fluges über die Änderungen informiert wurdest.

2. Wer ist überhaupt Ansprechpartner: Iberia Express als durchführende Airline oder Iberia?

Anspruchsgegner eines Anspruchs nach der VO ist immer der ausführende Luftfrachtführer, d.h. die Airline, die in der Buchungsbestätigung als Ailrine angegeben ist. Nach deinen Angaben vermutlich in deinem Fall Iberia Express.

3. Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Hotelkosten, Fahrtkosten ect.?

Eine mögliche Umbuchung des Hotels auf Gran Canaria hat mit den Rechten der VO insb. Art. 8 und 9 nichts zu tun. Die Verordnung regelt nämlich nur die Mindestrechte des Reisenden im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. D.h. du hast kannst. z.B. gem. Art. 9 Abs. 1b) VO einen Anspruch auf kostenfreie Hotelunterbringung haben, wenn du am Flughafen eine Nacht übernachten musst, weil dein Flug aufgrund Verspätung oder Annullierung erst am nächsten Tag stattfinden kann. In deinem Fall hast du Hotel und Flug separat gebucht. D.h. die Änderungen der Flugverbindung, die sich jetzt für dich ergeben haben, haben rein gar nichts mit der Buchung des Hotels auf Gran Canaria zu tun. Das bedeutet, wenn du aufgrund der neuen Flugtickets, die du gebucht hast, die Übernachtung im Hotel ändern musst, ist dies zwar ärgerlich. Du hast aber keinesfalls einen Anspruch gegen die Airline die hieraus entstehenden Mehrkosten ersetzt zu verlangen. 

Auch Kosten für eine Fahrt nach Frankfurt oder ähnliches kannst du von der Airline nicht ersetzt verlangen. Dies ergibt sich insb. daraus, dass dies du dich im Rahmen der VO für eine Erstattung der Flugticketkosten entschieden hast. Damit hat die Airline nichts mehr damit zu tun, wenn du dann anschließend bei einer anderen Airline Flüge ect buchst, die für dich Mehrkosten bedeuten. Das ist allein deine Entscheidung und Mehrkosten für z.B. eine Anfahrt musst du selbst bezahlen. So wäre die Situation ja auch gewesen, wenn du von Anfang an Flüge von Frankfurt gebucht hättest.

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Sehr geehrter Fragensteller,

selbstverständlich stehen Ihnen Ausgleichsansprüche nach der EU- Fluggastrechtverordnung zu.

Bei ihrem Fall handelt es sich um eine sog. Annulierung.

Eine Annulierung liegt immer dann vor, wenn der ursprüngliche Flug nicht nach Plan durchgeführt werden kann und der Start des selbigen daher abgesagt wird.

Die konkrete Höhe ihres Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus der jeweilligen Reiseroute:

-  bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 Euro

-  bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 Euro

-  bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600  Euro.

Ihr Anspruch entfällt jedoch, da ihre Fluggesellschaft sie bereits mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert hat.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich die Preise der Flugtickets erstatten zu lassen oder eine anderweituge Art der Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo Markus,

zunächst einmal zu der Frage, wer Ansprechpartner ist.
In diesem Fall solltest du dich auf jeden Fall an das ausführende Flugunternehmen wenden. Dieses ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durch- zuführen beabsichtigt.
Dies ist bei dir anscheinend Iberia Express.

 

Welche Rechte könnten nun bestehen?

Bei einer Annullierung hast du Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der europäischen Fluggastrechteverordnung.


Tatsächlich besteht dieses Recht auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung nicht, wenn eine rechtzeitige Informationsübergabe geschehen ist. Dies ist anscheinend passiert.

 

Somit besteht allerdings immer noch ein Anspruch nach Artikel 8 der Verordnung. Demnach hast du einen Anspruch auf:
 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Laut Sachverhalt hast du anscheinend schon die Erstattung der Kosten angenommen. Somit lässt sich daran auch nichts mehr ändern.

Für die bereits gebuchten Hotelkosten, greift die Verordnung allerdings nicht, da anscheinend keine Pauschalreise gebucht wurde. Somit müssen Sie diese wohl oder übel so tragen.

 

Urteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag Markus,

Sie haben über Iberia Flüge für einen Urlaub von Ende Juli bis Anfang Auust auf Gran Canaria gebucht. Sie erhielten im Januar von Iberia eine Mail, dass jeweils ein Flug des Hin- und Rückflugs annuliert wurde. Dabei wurden Sie gebeten die Iberia Hotline anzurufen, damit Ihnen dort ein alternatives Angebot gemacht werden könne. Die von Ihnen gewünschten Umbuchungen konnten aber nicht vorgenommen werden, so haben Sie sich für eine Stornierung entschieden und Ihre beiden Flugtickets erstattet bekommen. Sie haben Ihre Flüge nun bei Air Europa gebucht, und dadurch im Ergebnis 55,89 Euro gespart, doch eine Hotelumbuchung auf Gran Canaria könnte Kosten nach sich ziehen.

Sie sind nun der Meinung, dass Iberia sich entgegen der EU-Fluggastrechteverordnung verhalten hat und fragen nach Ihren Möglichkeiten, auch was die Erstattung der Kosten der Hotelumbuchung betrifft.

1. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Sie könnten, zur Abdeckung Ihrer möglichen Hotelkosten, beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung wegen der beiden Annulierungen. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden im Januar informiert. Ihr Flug ginge Ende Juli, beziehungsweise Anfang August. Damit stehen Ihnen wahrscheinlich leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu.

2. Anspruch auf Erstattung oder anderweite Beförderung

Wie Sie bereits festgestellt haben könnten Sie aber andere Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. So hätten Sie gemäß Artikel 8 wahrscheinlich die Möglichkeit gehabt zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Erstere Option haben Sie in Anspruch genommen.

Die von Ihnen gewünschten Umbuchungen wurden Ihnen verwehrt, aber angeboten, denn Sie wurden gebeten sich bei Iberia zu melden, damit Ihnen vergleichbare Reisebedingungen angeboten werden könnten - ganz im Sinne der Fluggastrechteverordnung, obwohl Ihrer Nachricht zu entnehmen ist, dass Sie dies anders sehen.

Darüber hinaus haben Sie sich erst einige Tage nach der Benachrichtigung zur Annulierung bei Iberia gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt waren offenbar keine anderen Plätze frei, und Iberia konnte Ihnen neben Ihren Wunschflügen nur noch eine Erstattung anbieten.

Es wird im Einzelfall näher zu bestimmen sein wieso dies Iberia Ihren Umbuchungswünschen nicht nachgekommen ist, und außerdem ob dies rechtmäßig war. Aber selbst falls nicht, so haben Sie sich doch bereits für eine der Optionen entschieden. Daraus würden sich für Sie deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach keine Ansprüche ergeben, eröffnet diese Norm darüber hinaus keine Weiteren auf beispielsweise etwaige Zahlungen.

Aus der Fluggastrechteverordnung sind keine Ansprüche für Sie ersichtlich, und Iberia hat sich im Sinne derselben verhalten. Dies bezieht sich auch auf die von Ihnen genannten Zahlungen wegen möglicher Hotelkosten, die sie von Iberia erstattet erwarten - diese Kosten fallen an, weil Sie nun Flüge bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht haben, und sind damit nicht in Verbindung mit Iberia zu sehen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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