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bin am 11.3.2015 von Düsseldorf nach Varadero mit der Air Berlin geflogen , in Varadero angekommen , man sagte uns es sind keine koffer hier in varadero , Air Berlin schickt sie uns nach .

11.3 keine koffer

12.3 keine koffer

13.3 immer noch keine koffer

und am 14.3 um 8 uhr haben wir unsere koffer bekommen , da wir nur 1 woche urlaub hatten , ist es sehr ärgerlich in 3 tage konnte man nichts großes mehr machen , mit meine frau hat der urlaub 2800 euro gekostet .

frage wieviel würde ich bekommen von der fluggesellschaft
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Sehr geehrter Fragesteller,

 

zunächst stellt sich die Frage, ob Sie eine Individualreise oder eine Pauschalreise gebucht haben, da sich daraus unterschiedliche Ansprüche bilden.

Für den Fall, dass Sie den Flug einzeln gebucht haben, ergibt sich ein Anspruch wegen Gepäckverspätung gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ):

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Demzufolge muss jeder Schaden, der Ihnen durch die verspätete Übergabe der Koffer entstanden ist (etwa der Kauf von Ersatzkleidung) vergütet werden, solange der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro.  Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. 

Zu beachten ist, dass die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. 

Nicht zu vernachlässigen ist die Tatsache, dass das Montrealer Übereinkommen jedoch nur Ansprüche für materielle Schäden umfasst.  Ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude kommt nur bei einem geschlossenen Reisevertrag über eine Komplettreise in Betracht. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. 

"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." §651f II BGB

 

Im folgenden finden Sie die wichtigsten Urteile zu diesem Thema:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(bei Google einfach suchen mit  "
29 C 2518/12(19) Reise-Recht-Wiki")

 LG Frankfurt - Urteil vom 05.06.2007, 2-27 S 44/06 
(
bei Google einfach suchen mit "2-27 S 44/06 Reise-Recht-Wiki.de")

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12
(bei Google einfach suchen mit "22 O 197/12 Reise-Recht-Wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46
(bei Google einfach suchen mit "29 C 2166/00-46 Reise-Recht-Wiki“)

 

 

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Hallo,

eine Gepäckverspätung ist ein leidiges Thema. Ihnen stehen mehrere mögliche Ansprüche zu. 

 

Pro Tag ohne Gepäck erhalten sie natürlich eine Ausgleichsentschädigung. Diese erstattet alle notwendigen Käufe aufgrund der Gepäckverspätung.

Für Passagiere, die mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, sind überwiegend die Regelungen vom Montrealer Übereinkommen relevant. Dieses setzt in Art. 19 MÜ fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, sofern kein Fall von Haftungsausschluss vorliegt. Die Beweislast für diese Schäden trägt der Reisende. Er muss darlegen, dass eine erhebliche Gepäckverspätung bestand und ihm durch diese auch Zusatzkosten entstanden. Die Beweislast wiederum für das Vorliegen Haftungsausschließender Gründe wie Wetterlage und Personenstreik trägt der Luftfrachtführer.

Es wird dabei meist auf einen Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechte abgestellt gem. Art. 22 Abs. 2 MÜ. Tendenziell ist dieser Betrag ungefähr ~ 1300 Euro. Vergangene Urlaubsfreuden werden jedoch nicht mit einer Ausgleichszahlung entschädigt. 

 

Falls sie aber eine Pauschalreise gebucht haben, kommt ihnen das hier zu gute. 

Zum Ersten besteht nach § 651 c BGB ein Anspruch auf Abhilfe. Abhilfe zu verlangen ist den Umständen nach sinnlos, da, wie bereits erörtert, der Luftfrachtführer von der Gepäckverspätung selbst Kenntnis nimmt, und auf eine solche nicht erneut hingewiesen werden muss. Dadurch wird gleichzeitig die sofortige Selbsthilfe durch den Passagier gerechtfertigt. Alle notwendigen Ausgaben für Ersatzgegenstände darf der Reisende vom Reiseveranstalter als Schadensersatz nach § 651 f BGB anschließend zurückverlangen. Zu beachten ist, dass ein Abhilfeverlangen nicht einer Anzeige gleichsteht oder mit dieser einhergeht. Auch wenn auf das Abhilfeverlangen nach § 651 c III BGB verzichtet werden kann, so muss der Mangel dennoch schnellstmöglich angezeigt werden. Ohne eine fristgerechte Anzeige verliert der Reisende möglicherweise andere Ansprüche.

 

Dementsprechend können alle Neuanschaffungen, wie Kleidung und Kosmetika vom Reiseveranstaltung als Schadenersatz zurückgefordert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit gegen den Reiseveranstalter aufgrund von vergangenen Urlaubsfreuden vorzugehen. Des Weiteren können sie ihre Reisekosten dadurch mindern.

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201-97

Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war. (einfach zu googlen "AZ 32 C 1201-97 reise-recht-wiki.de")

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. (leicht zu googlen "Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

 

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Guten Tag,

 

Sie müssen zunächst feststellen, ob Sie nur einen Flug oder eine Pauschalreise gebucht haben. Die Ansprüche hängen im Umfang entscheidend davon ab.

 

Bei einem Flug:

In Betracht kommen Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

Gemäß Art. 19 MÜ hat der Luftfrachtführer – in Ihrem Fall also Air Berlin – jeden Schaden zu ersetzen, der Ihnen durch das verspätete Gepäck entsteht. Alleine aus der Wartezeit oder den Ausgaben für den Urlaub selbst lässt sich allerdings noch kein Schaden bestimmen. Auch der gerne genannte „Tagessatz“ existiert in der Rechtsprechung so nicht. In den meisten Fällen entsteht ein Schaden dann, wenn sich Reisende wegen der Verspätung neue Kleidung oder andere Gegenstände kaufen müssen, die für den Urlaub notwendig sind. Diese Ausgaben können Ihnen ersetzt werden. Sie müssen zwar nachweisen können, dass die Ausgaben notwendig waren, dies ist bei derartigen Einkäufen allerdings eindeutig der Fall.

 

Air Berlin haftet allerdings auch nur für den materiellen Schaden. Zwar ist es für Sie ärgerlich, wenn Ihr Urlaub die ersten Tage stark eingeschränkt war, allerdings entstand Ihnen daraus kein materieller Schaden. Daher muss Air Berlin hier nicht noch zusätzlichen Schadensersatz leisten. Auch der Reisepreis kann nicht gemindert oder zurückerstattet werden,

 

Zudem gibt es eine Haftungsobergrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten. Dies entspricht umgerechnet etwa 1.300€, d.h. pro Person werden Beträge bis zu 1.300€ ersetzt. Bei notwendigen Einkäufen werden Sie diese Grenze vermutlich nicht erreichen.

 

Eventuell entstandene Schäden müssen Sie nach dem Montrealer Übereinkommen binnen 21 Tagen bei der Fluggesellschaft anzeigen. Sie sollten also nicht zu lange damit zögern.

 

Bei einer Pauschalreise:

Sollten Sie jedoch keinen Flug, sondern eine Pauschalreise (mit diesem Flug) gebucht haben, so haben Sie weitergehende Ansprüche. Sie können in einem solchen Fall den Reisepreis für jeden Tag mindern, den Sie ohne Gepäck verbringen mussten. Einen genauer Grad der Minderung kann man nicht vorhersehen, in verschiedenen Urteilen wurde meistens auf eine Minderung zwischen 20% und 50% entschieden. Diese Minderung betrifft jedoch nur den anteiligen Reisepreis für die ersten drei Tage, also etwa die Hälfte der Reise – die andere Hälfte müsste weiterhin komplett gezahlt werden.

Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar. Auch hier lässt sich nicht sagen, wie hoch diese sein werden, sie hängen ebenfalls vom Grad der Urlaubsbeeinträchtigung ab.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe (z.B. Ersatzkleidung) betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84

(zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

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Lieber Fragensteller,

die Frage, was und wieviel sie in Ihrem Fall von der Fluggesellschaft bekommen können ist zunächst davon abhängig, ob es sich bei dem entsprechenden Flug, um einen Individualreise (allein Flug bei Fluggesellschaft gebucht) oder um eine Pauschreise (Flug als Teil einer gesamten Reise mit Unterkunft ect. beim Reiseveranstalter gebucht) handelt. Im Fall einer Individualreise sind Ihre Ansprüche in Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal geregelt. Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, haben Sie ebenfalls einen Anspruch aus Artikel 19 MÜ. Alternativ können Sie jedoch auch Ansprüche auf Selbsthilfe, Minderung und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §§ 651 c Abs. 3, 651 d und 651 f Abs. 2 BGB gegenüber ihrem Reiseveranstalter geltend machen.

Ein Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie 3 Tage kein Gepäck zur Verfügung hatten. Voraussetzung dafür, dass die Airline diesen Schaden ersetzten muss ist, dass:

  1. eine haftungsbegründende Verspätung Ihres Gepäcks vorlag,
  2. Air Berlin diesen Schaden verschuldet hat,
  3. Sie eine Schadensanzeige aufgegeben haben,
  4. Ihnen aus der Gepäckverspätung ein Schaden entstanden ist.

In einem Fall wie Ihrem, indem das Gepäck 3 Tage später erst ausgehändigt wurde, liegt zweifelsfrei eine solche haftungsauslösende Verspätung vor; vergleiche  AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19).

Ob Air Berlin diesen Schaden auch verschuldet hat, hängt davon ab, was der Grund für die Gepäckverspätung war. Artikel 19 Abs. 2 MÜ regelt nämlich, dass die Airline dann kein Verschulden trifft, wenn sie nachweisen kann, dass sie alles zumutbare getan hat, um den Verspätungsschaden abzuwenden. Daher ist in Ihrem Fall entscheidend, ob Air Berlin eine solche Entlastung  gelingt oder nicht. Gelingt die Entlastung, muss Air Berlin Ihnen ihren Schaden gem. Art. 19 MÜ nicht ersetzten!

Außerdem ist es unerlässlich, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, eine Schadensanzeige bei Air Berlin aufgeben. Dies kann formlos geschehen. Die Anzeige sollte aber konkrete Angaben zur Verspätung enthalten und umfassend all ihre Schäden mitteilen. Geben Sie eine solche Anzeige nicht auf, erlöschen ihre Rechte!

Schließlich muss Ihnen durch die Gepäckverspätung auch ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden sein. Im Fall einer Gepäckverspätung kommen vor allem Kosten für die Ersatzbeschaffung von notwendigsten Kleidungsstücken oder Kosmetikartikeln, Telefonkosten oder Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung entstanden sind, in Betracht. Daher richtet sich die Höhe der zu erwatenden Zahlung danach, in welcher Höhe Ihnen Kosten enstanden sind.

Ein Anspruch aus § 651 c Abs. 3 BGB auf Selbsthilfe ist im Prinzip auf den Ersatz der selben Kosten (Ersatz- beschaffung von notwendigsten Kleidungsstücken oder Kosmetikartikeln, Telefonkosten oder Fahrtkosten) gerichtet und kann alternativ von Ihnen als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Wichtig hierbei ist, dass Sie ein und der selbe Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen können. Dieser Anspruch ist aber nicht gegen die Airline, sondern gegen den Reiseveranstalter zu richten.

Als Pauschalreisender können Sie daneben aber auch noch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diesen Anspruch hat ein Reisender für die Zeit, inder ein Mangel vorlag und noch nicht vollständig beseitigt wurde (hier: keine Koffer vorhanden und auch noch keine Ersatzbeschaffungen getätigt). Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie unverzüglich den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen und Sie eventuelle Ansprüche innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise geltend machen. 

Die Höhe der Minderung ergibt sich in der Praxis aus dem Tagesreisepreis - einem prozentualen Abschlag x der betroffenen Tage. D.h. der Tagesreisepreis für eine Person beträgt in Ihrem Fall 200 € (1400 € / 7 Tage). Die Höhe des prozentualen Abschlages setzt in der Praxis das angerufene Gericht fest. So entschied z.B. das Landgericht Frankfurt/Main, dass einem Reisenden für fehlendes Gepäck eine Minderung von 50 % des Tagesreisepreises zusteht (vergleiche LG Frankfurt a.M., Az: 2-24 S 44/06). Setzt man diese Quote in Ihrem Fall an, führt dies zu einer Minderungssumme pro Reisenden und Reisetag von 100 €. Diese 100 € müssen dann noch mit der Anzahl der Tage multipliziert werden, in denen Ihnen die Koffer nicht zur Verfügung standen und Sie auch noch keinen Ersatz beschafft hatten. Geht man davon aus, dass dies 3 Tage lang der Fall war, käme man zu einer Minderung von 300 € pro Reisenden. Diese Summe könnten Sie daher von ihrem Reiseveranstalter zurück verlangen.

Zu guter Letzt könnten Sie außerdem einen Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für diesen Ansprüch wäre, dass

  1. eine Vereitlung oder wesentliche Beeinträchtigung der Reise vorlag,
  2. Sie Urlaubszeit nutzlos aufgewendet haben,
  3. der Reiseveranstalter dies zu verschulden hat,
  4. Sie den Anspruch innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise geltend machen,
  5. ein Schaden entstanden ist.

Da man in der Praxis von einer Vereitelung oder wesentlichen Beeinträchtigung einer Reise ab einem Minderungsanspruch von 50 % des Tagespreises ausgeht, sollte in Ihrem Fall diese Voraussetzung erfüllt sein (s.o.).

Eine nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit kann in Ihrem Fall darin gesehen werden, dass Sie 3 Tage lang keinen richtigen Urlaub verbringen konnten und ggf. Zeit damit verbracht haben, Ersatzutensilien zu beschaffen.

Beim Verschulden des Reiseveranstalters kommt es wiederrum auf den Grund der Gepäckverspätung an und ob sich der Reiseveranstalter diesbezügliche entlasten kann oder nicht.

Bei dem zu ersetzten den Schaden handelt es sich um einen immateriellen Schaden, d.h. um einen Schaden der nicht ihrem Vermögen entstanden ist. Dieser immaterielle Schadenersatz soll dazu dienen, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass Sie eine Zeit Ihres Urlaubs nicht wie erwartet erholsam verbringen konnten. Wie hoch dieser Schaden ist, wird grundsätzlich von dn Gerichten festgelegt.

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Ich hatte unseren Streit mit der Air Berlin zuerst an eine Mediatorin, die meine Rechtsschutzversicherung vorgeschlagen hatte, abgegeben. Hat aber alles nichts genützt. Air Berlin ist keinen Schritt auf uns zugegangen.

Dann hat meine Rechtsschutzversicherung meiner Tochter und mir die Anwaltskanzlei Bartholl & Partner aus Berlin vermittelt. Ich wunderte mich erst da ich gar nicht aus Berlin komme, aber die Anwälte arbeiten wohl in ganz Deutschland.

Unser Fall wurde dann von Frau Rechtsanwältin Gesine Zastrow-Simon betreut und Frau Zastrwo-Simon hat das ganz gut gelöst. Air Berlin hat uns so ungefähr 75% der Entschädigung gezahlt. Das war mehr als wir überhaupt erwartet hatten und damit waren wir zufrieden. Hat sich aber alles sehr lange hingezogen. Das machen wohl alle Fluggesellschaften so sagte unsere Anwältin.

Für Streitigkeiten mit Air Berlin kann ich Frau Zastrow-Simon auf jeden Fall empfehlen. Die Kanzlei ist nur schwer zu finden, im Internet unter Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Berlin googeln oder Fachkanzlei Bartholl & Partner, dann sollte man die finden.
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Lieber Fragesteller,
 
 
bei einer Gepäckverspätung richten sich die Ansprüche nach dem Montrealer Einkommen.
 
Dabei ist zunächst der Art. 19 Montrealer Übereinkommen relevant. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Im vorliegenden Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für Ihre Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Wie viel genau Sie von der Fluggesellschaft bekommen können ist in Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen geregelt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie viel genau unter Sinderziehungsrechten zu verstehen ist, wird in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen deutlich. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 
 
Um die vorliegenden Ansprüche jedoch geltend zu machen, ist eine Schadensanzeige erforderlich.
Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13- (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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