Hallo Patrick,
bei eurem Flug mit Brussel Airlines kam leider euer Gepäck 2 Tage zu spät an. Deshalb hattet ihr einige Ausgaben für Ersatzkleidung, Kosmetik und auch Telefonkosten. BA möchte jetzt nur 50 Euro zahlen, obwohl ihr Auslagen in Höhe von 124 Euro hattet.
Allgemein ist zuerst zu sagen, dass sich die Regelungen über Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung, im Montrealer Übereinkommen finden. Ihr habt jetzt nicht angegeben, wo der Flug hinging, deshalb will ich kurz auflisten, wann das MÜ gilt:
Wenn der Flug..
... zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens stattfindet oder
... durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder
... innerhalb Deutschlands stattfindet.
Bei Gepäckverspätungen ergibt sich der rechtliche Anspruch meiner Meinung nach aus Art. 19 de MÜ. Diese Norm beinhaltet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Verspätungsschaden aufzukommen hat. Dies bedeutet, dass betroffene Flugreisende Notkäufe tätigen dürfen. Dies habt ihr ja anscheinend gemacht. Gut ist, wenn ihr die Belege aufgehoben habt. BA möchte euch pauschal 50 Euro geben. Dies machen Airlines ziemlich häufig, sie setzen also Standardtagessätze fest. Allerdings haben diese internen Vorgaben soweit ich weiß keine Außenwirkung. Denn es gelten ja nicht umsonst die gesetzlichen Vorschriften.
Für die Höhe des Schadensersatzes gibt es allerdings trotzdem eine Obergrenze. Dieser wird in einer gesonderten Währungseinheit ausgewiesen, welche man Sonderziehungsrechte (SZR) nennt. Der EuGH setzt die Grenze bei 1.131 SZR, vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11. Der Kurs ändert sich täglich, entspricht aber in etwa 1.300 Euro. Ein unbegrenzter Schadensersatz kommt nur dann in Betracht, wenn man nachweisen kann, dass die jeweilige Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat.
Super wichtig ist, dass ihr die Frist einhaltet. Nach Art. 31 II 2 MÜ muss der Empfänger im Fall einer Verspätung die Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Gepäckstücke stellen. Dazu auch folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Ich selber bin noch nicht in diese Situation gekommen, deshalb kann ich leider keine Erfahrungswerte weitergeben. Aber mit Sicherheit wird es nicht schlecht sein, sich nochmal professionell beraten zu lassen.