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Liebe Forumsleute :)

Wir sind dieses Jahr das erste Mal mit Brussel Airlines geflogen. Auf unserem Hinflug hatten wir verspätetes Gepäck, waren 2 Tage. Wir haben dann ordnungsgemäß eine Kostenerstattung an BA geschickt auf dem wir rund 124€ geltend machen wollten.Wir hatten nämlich Kosten für Kosmetik, Unterwäsche usw. Der große Brocken war jedoch die Telefonrechnung von 104€ (in den 124€ schon enthalten). Jetzt haben wir nach einer gefühlten Ewigkeit endlich eine Info bekommen, dass lediglich 50€ bezahlt werden würden. Mit Verweis auf "art. 15.1.2. (f) of our General Conditions of Carriage".

Jetzt wäre für mich Frage 1, ob das so korrekt, bzw. rechtens ist? Ich meine 50€ pauschal kann ich irgendwie nicht nachvollziehen.

Frage 2, ob ich wegen diesen fehlenden 54€ rechtlich dagegen vorgehen sollte. Ich meine ich hab eine Rechtschutzversicherung, aber ob es das Wert ist so einen Aufwand zu betreiben, muss ich ja eh für mich entscheiden.

Über eine Antwort oder ein paar Erfahrungswerte würde ich mich freuen

Grüße

Patrick

Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo Patrick,

bei eurem Flug mit Brussel Airlines kam leider euer Gepäck 2 Tage zu spät an. Deshalb hattet ihr einige Ausgaben für Ersatzkleidung, Kosmetik und auch Telefonkosten. BA möchte jetzt nur 50 Euro zahlen, obwohl ihr Auslagen in Höhe von 124 Euro hattet.

Allgemein ist zuerst zu sagen, dass sich die Regelungen über Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung, im Montrealer Übereinkommen finden. Ihr habt jetzt nicht angegeben, wo der Flug hinging, deshalb will ich kurz auflisten, wann das MÜ gilt:
Wenn der Flug..

... zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens stattfindet oder

... durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder

... innerhalb Deutschlands stattfindet.

Bei Gepäckverspätungen ergibt sich der rechtliche Anspruch meiner Meinung nach aus Art. 19 de MÜ. Diese Norm beinhaltet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Verspätungsschaden aufzukommen hat. Dies bedeutet, dass betroffene Flugreisende Notkäufe tätigen dürfen. Dies habt ihr ja anscheinend gemacht. Gut ist, wenn ihr die Belege aufgehoben habt. BA möchte euch pauschal 50 Euro geben. Dies machen Airlines ziemlich häufig, sie setzen also Standardtagessätze fest. Allerdings haben diese internen Vorgaben soweit ich weiß keine Außenwirkung. Denn es gelten ja nicht umsonst die gesetzlichen Vorschriften.

Für die Höhe des Schadensersatzes gibt es allerdings trotzdem eine Obergrenze. Dieser wird in einer gesonderten Währungseinheit ausgewiesen, welche man Sonderziehungsrechte (SZR) nennt. Der EuGH setzt die Grenze bei 1.131 SZR, vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11. Der Kurs ändert sich täglich, entspricht aber in etwa 1.300 Euro. Ein unbegrenzter Schadensersatz kommt nur dann in Betracht, wenn man nachweisen kann, dass die jeweilige Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat.

Super wichtig ist, dass ihr die Frist einhaltet. Nach Art. 31 II 2 MÜ muss der Empfänger im Fall einer Verspätung die Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Gepäckstücke stellen. Dazu auch folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Ich selber bin noch nicht in diese Situation gekommen, deshalb kann ich leider keine Erfahrungswerte weitergeben. Aber mit Sicherheit wird es nicht schlecht sein, sich nochmal professionell beraten zu lassen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo Natalie,
wow vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
Also das ganze ist auf dem Hinflug geschehen.
Wir sind von Frankfurt nach New York JFK geflogen mit Zwischenstopp in Brüssel.
Wir haben eben ziemlich viel telefoniert, weil keiner genau wusste wo unser Gepäck denn ist.
Jetzt ist für mich halt die Frage wie sich diese Airlines verhalten, wenn ich einfach pauschal auf dieses "montrealer Abkommen" hinweise und ich mich nicht mit diesen pauschalen 50€ zufrieden gebe.
Die Frage ist auch ob es sich lohnt wegen fehlenden 54€ ein paar Monate lang zu prozessieren. Aber andererseits sind 54€ auch nicht wenig Geld.
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Hey Patrick,

du bist dieses Jahr mit Brussels Airline geflogen, wobei sich euer Gepäck auf dem Hinflug um 2 Tage verspätet hat. Dadurch sind für dich Kosten unter anderem für Kosmetik, Unterwäsche sowie für Telefonkosten in Höhe von 124€ entstanden. Diese Kosten wolltest du von der Fluggesellschaft erstattet bekommen, diese war aber nur gewillt dir 50€ zu zahlen. Nun fragst du dich ob das Verhalten seitens der Airline rechtens ist und ob man wegen der fehlenden 54€ weitere Schritte einleiten sollte.

Im Fall von Gepäckverspätungen, -beschädigungen oder -verlust, lohnt sich ein Blick in das Montrealer Übereinkommen. Dieses setzt Ansprüche, die der Fluggast in einem solchen Fall der Airline gegenüber geltend machen kann, fest. Wenn man speziell auf eine Gepäckverspätung abstellt, sollte Artikel 19 dieses Abkommens zu Rate gezogen werden:

Der Luftfrachführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Durch die Verspätung eures Reisegepäcks wart ihr dazu gezwungen Noteinkäufe zu tätigen. Das Luftfahrtunternehmen ist also laut diesem Artikel meines Erachtens nach dazu verpflichtet euch die Kosten für die Noteinkäufe sowie für die Telefonkosten zu erstatten. Es wäre des Beweises halber von Vorteil wenn ihr die Belege für die entsprechenden Einkäufe parat habt.

Manche Airlines haben in ihren Richtlinien manchmal Klauseln, Artikel oder ähnliches mit denen sie eine pauschalisierte Kostenerstattung rechtfertigen wollen. Solche Klauseln, Artikel usw. können sie aber kaum nach außen hin geltend machen, da es ja gesetzliche Regelungen (z.B. das Montrealer Übereinkommen) gibt, die solche Fälle regeln. 

Meiner Meinung nach sollten euch daher auch die fehlenden 54€ erstattet werden, da laut des Montrealer Übereinkommens ja auf den ganzen Schaden abgestellt wird und nicht nur auf die Hälfte.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das Luftfahrtunternehmen muss im Fall einer Gepäckverspätung dem Fluggast alle notwendigen Anschaffungskosten erstatten. Ausgenommen davon sind Luxusartikel, also Artikel die nicht unbedingt notwendig waren.

Das bedeutet das Brussels Airline meiner Meinung nach sowohl die Kosten für eure Noteinkäufe sowie eure Telefonkosten, da diese in meinen Augen notwendig waren um das Gepäck zeitnah zugestellt zu bekommen, d.h. sie mussten ständig mit der Airline telefonieren.

Vernachlässigt bitte nicht die Frist die auch im Montrealer Übereinkommen festgehalten wird. Gemäß Artikel 31 ist der Fluggast dazu verpflichtet die Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline einzureichen.

 

Du fragst dich allerdings ob 54€ es Wert sind, gegen die Airline rechtliche Schritte einzuleiten. Man müsste ja nicht unbedingt gleich einen Anwalt einschalten, aber man könnte sich zunächst noch einmal mit der Airline in Verbindung setzen, darauf hinweisen das einem laut dem Montrealer Übereinkommen (einer gesetzlichen Grundlage an die sich Luftfahrtunternehmen halten müssen) der gesamte Schaden zu erstatten ist und nicht nur die Hälfte. Und bei diesem Schreiben oder dem Telefongespräch oder für welchen Weg ihr euch entscheiden wollt, könntet ihr zunächst erstmal nur mit dem Einschalten eines Anwalts drohen. Dies kann vielleicht auch schon wahre Wunder bewirken und Brussels Airline zum einlenken bewegen. 

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