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Ich bin in Urlaub geflogen und mein Koffer ist nicht mit angekommen. Ich habe den Schaden dann sofort am Flughafen gemeldet und eine Schadensmeldung bekommen. Condor  habe ich sofort angerufen, jedoch ist da keiner erreichbar, auf meine Mails habe ich auch keine Antwort erhalten. Wer kommt jetzt für meinen Koffer auf und was soll ich tun?
Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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9 Antworten

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Hallo,

Sie sind in Urlaub geflogen und Ihr Koffer ist nicht mit angekommen. Sie haben den Schaden dann sofort am Flughafen gemeldet und eine Schadensmeldung bekommen. Condor haben Sie sofort angerufen, jedoch ist da keiner erreichbar, auf Ihre Mails haben Sie leider auch keine Antwort erhalten. 

 
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 
Sie haben bereits eine Schadensmeldung bekommen. Das ist sehr wichtig. Ich würde Condor nicht versuchen per email oder telefonisch zu erreichen, sondern ich würde Ihnen empfehlen einen Brief an Condor zu schreiben und eine Frist zu setzten.
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Hallo Fragesteller,

 

zunächst ist fraglich, wie lange Sie ihren Koffer schon vermissen und ob er inzwischen wieder aufgetaucht ist und wenn ja, nach wie vielen Tagen ist dies geschehen.

Bis diese Fragen geklärt sind, übersichtsartig:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art.19 MÜ

 

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer jegliche Kosten für Schaden übernehmen, der infolge der Gepäckverspätung auftritt. Dies gilt allerdings nur für materielle Schäden, also vor allem für benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika, Medikamente oder auch Telefonkosten.

 

Ein Haftungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass AirBerlin nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberbrückbar verhindert hat.

Wichtig, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, sollte die Verspätung so schnell wie möglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden und alle daraus resultierenden Schäden spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks. Da Sie diesen Schaden ja schon gemeldet haben, sollte hierbei kein Problem liegen.

Der Anfechtungsgegner wird je nach der gebuchten Reise ermittelt. Hat ein Passagier eine Individualreise geplant und somit die Flüge einzeln gebucht, richtet sich der Anspruch beim Kofferverlust gegen die ausführende Fluggesellschaft . Bei der Buchung einer Pauschalreise, also der Kombination aus Transport und Unterbringung, muss der Reisende sich an das Reiseunternehmen als vertraglicher Frachtführer wenden. Betroffene können für sämtliche Schäden und Kosten, die aus der Gepäckverspätung resultieren, Ersatz- und Ausgleichsleistungen fordern.

 

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben

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Lieber Fragesteller,

wie bereits erwähnt, könnte ein Anspruch aus Art. 17 MÜ bestehen. Sie haben den Verlust Ihres Gepäcks gleich am Flughafen gemeldet. Wichtig ist zudem, dass der Gepäckverlust form- und fristgerecht bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird. Maßgeblich ist in allen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Information an die Kundenbetreuung oder an den Vertragspartner erfolgt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 U 272/05  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de")

Zudem ist es unerlässlich, dass dargelegt wird, welche Gegenstände sich in dem Koffer befanden. Nur so ist eine Schadensermittlung möglich. Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Darunter fallen sowohl der Koffer, als Transportgegenstand, als auch der Inhalt dessen. Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze. Diese berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte ist eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht  etwa 1350 Euro. Somit ist dies das Maximum, welches bei einem verlorengegangen en Koffer gezahlt wird.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt a.M. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Daraus ergibt sich die Wichtigkeit einer genauen Auflistung des Kofferinhaltes. Zudem sollte der Wert, der im Koffer befindlichen Gegenstände, möglichst mit Kaufbelegen nachgewiesen werden. Zu beachten ist des Weiteren, dass die Fluggesellschaft nicht für Wertsachen sowie Schmuck, Fotoausrüstung, elektronische Geräte, Dokumente oder Medikamente haften muss. Ein Haftungsausschluss besteht, wenn den Reisenden eine Teilschuld am Verlust der Wertsachen trifft. Dies ist der Fall, wenn dieser die genannten Gegenstände im aufgegebenen Gepäck und nicht im Handgepäck verstaut, obwohl dies sicherer und ihm zumutbar gewesen wäre. Es wird dann angenommen, dass der Reisende zum Verlust beigetragen hat, was dazu führt, dass der Luftfrachtführer nicht vollständig haften muss.

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Lieber Fragensteller,

der Anspruch eines Reisenden bei Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks richtet sich grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der u.a. durch Verlust von Reisegepäck entsteht. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  1. Verschulden des Luftfrachtführers, d.h. dieser muss nur dann für einen entstandenen Schaden haften, wenn der Verlust an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand
  2. Entstehung eines Schadens, nach dem MÜ muss der Luftfrachtführer nur für einen konkret entstandenen Schaden haften; im vorliegenden Fall kämen hier der Wert des Koffers an sich + der Wert des Kofferinhaltes in Betracht, diese Summen muss der Reise gegenüber dem Luftfrachtführer nachweisen. Am Besten tut man dies, indem man alle Gegenstände auflistet, die sich im Koffer befanden und soweit vorhanden Nachweise über den Kaufpreis anfügt. Zu beachten ist hierbei, dass u.U. nur der Zeitwert und nicht der Neuwert der Sachen zu ersetzten ist.
  3. Höhe des Schadens; Hierzu ist noch zu beachten, dass das MÜ zum einen eine Schadensobergrenze von 113.100 Sonderziehungseinheiten für den Verlust von Reisegepäck vorgibt; d.h. ein Schaden muss nur bis zu dieser Höhe ersetzt werden. Weiterhin kennt das MÜ eine Vorschrift über Mitverschulden in Art. 20 MÜ; auch hiernach kann ein Schadenersatz gekürzt werden, wenn den Reisenden ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden trifft
  4. Anspruchsgegner ist der vertragliche oder u.U. auch der ausführende Luftfrachtführer; da der vertragliche Luftfrachtführer auf jeden Fall haftet, sollte man sich an diesen wenden. Vertraglicher Luftfrachtführer ist die Airline, mit der man den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.

Sind all diese genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens ggü. Condor. Diesen sollten sie aus Beweisgründen schriftlich, d.h. per Brief, gegenüber der Airline geltend machen und diese zur Entschädigungszahlung auffordern. Hilfreich ist hierbei zumeist auch eine Fristsetzung. Reagiert die Airline dann erneut nicht auf Ihre Forderung, sollten Sie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Betracht ziehen.

Viel Erfolg!

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Hallo!

Sie geben leider wenig Informationen, sodass ich gern auf alle Aspekte, die auch eventuell eine Rolle spielen können, eingehen möchte: (1) Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens, (2) Gepäckverspätung, (3) Gepäckverlust, (4) Fristen, (5) Gerichtsstand.

(1) Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens

Da Sie nur schreiben, mit welcher Fluggesellschaft Sie geflogen sind, muss geprüft werden, ob die Vorschriften des relevanten Montrealer Übereinkommen in Ihrer Situation greifen. Damit Sie sich darauf berufen können, muss es sich um eine „internationale Beförderung“ im Sinne des Art. 2, MÜ handeln. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Flug von einem Flughafen innerhalb eines Vertragsstaates gestartet hat und das Ziel ebenfalls innerhalb eines Vertragsstaates lag.

(2) Gepäckverspätung

Sofern die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens gegeben ist, gilt lt. Art. 19 MÜ folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Daraus ergibt sich schon, dass die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat, für den Schaden haftet. Da ihr Gepäck auf dem Hinweg nicht mitgekommen ist, ist die Erstattung der Ersatzkäufe für Sie sehr relevant. Vergleichen Sie dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten.

AG Bremen, Urt. v. 08. Mai 2007, Az. 4 C 7/07 

Die Klägerin zu 2) kann von der Beklagten auch anteiligen Ersatz des durch die verspätete Gepäckauslieferung entstandenen Schadens verlangen.

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Wenn der Koffer im Urlaub verspätet ankommt, ist Einkaufen von Ersatzsachen unumgänglich. Sie haben das Recht, notwendige Kleidung und Pflegeartikel zu kaufen und sich die Kosten erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Belege aufbewahren, damit Sie die Höhe des Schadens nachweisen können. Die Einhaltung der Meldefrist ist auch eine weitere Voraussetzung, aber dazu komme ich später.

(3) Gepäckverlust

Es ist klar, dass das Gepäck zunächst als verspätet gemeldet und dann gesucht wird. Gem. Art. 17, Abs. 3 MÜ gilt, dass das nicht aufgetauchte Gepäck nach 21 Tage nachdem es hätte in Empfang genommen werden müssen, als verloren gilt.

Bei verlorenem Gepäck haben Sie sowohl den Anspruch auf Erstattung von Ersatzgegenständen als auch von Sachen, die sich im Koffer befanden. Die Schwierigkeit besteht oft darin, den Wert der Sachen zu belegen bzw. nachzuweisen, welche Sachen sich überhaupt im Gepäck befanden. Die Kaufbelege sind immer die beste Möglichkeit, aber nicht die einzige, da man für bereits getragene Sachen oft keine Kaufbelege mehr aufbewahrt. Der Nachweis sollte z. B. auch durch Zeugenaussagen möglich sein, wie hier:

AG Bad Homburg, Urt. v. 26. August 1997, Az. 2 C 2694/93-19

Da das Vorhandensein der übrigen in der Aufstellung vom 20.11.1991 aufgeführten Gegenstände in dem verlorenen Koffer unstreitig bzw. durch die Aussage der Zeugin K., die bestätigt hat, daß sich ein Sharp- Taschenrechner in dem Koffer befand, nachgewiesen ist, kommt es für die Höhe der Haftung der Beklagten auf den jeweiligen Zeitwert der Sachen an.

Sowohl bei Gepäckverspätung als auch bei Gepäckverlust wird gem. Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ bis maximal etwa 1.300 Euro entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Fristen

Gem. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ muss die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck hätte ankommen müssen, angezeigt werden. Lt. Art. 31, Abs. 3 MÜ muss die Anzeige schriftlich erfolgen. Für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung beträgt die Klagefrist 2 Jahre (Art. 35, Abs. 2, MÜ).

(5) Gerichtsstand

Sollten Sie auf Schadensersatz klagen müssen, so können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Gem. Art. 33, Abs. 1 MÜ gilt folgendes:

„(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“

Der Bestimmungsort ist der Zielort Ihrer Flugreise (der Abschnitt des Fluges, auf dem die Verspätung passiert ist).

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Guten Tag,

Sie sind mit der Fluggesellschaft Condor verreist und mussten bereits am Gepäckband feststellen, dass ihr Koffer sich nicht auf diesem befand. Leider konnte Ihr Koffer bis heute nicht gefunden werden. Dies bedeutet, dass sowohl den Besitz an dem Koffer und dem Inhalt verloren haben, als auch Ausgaben zum Neukauf tätigen mussten. Condor reagiert nicht auf Ihre E-Mails. Sie fragen sich daher, wie Sie vorgehen könnten, um die Ausgaben und den Schaden ersetzt zu bekommen.

Sie berichten von einem Verlust Ihres Gepäcks. Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen. Diese „Wartezeit“ dürfte in Ihrem Fall schon erreicht sein, sodass ich ihr Gepäck als verloren qualifizieren würde. In einem solchen Fall können Sie einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung gemäß Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geltend machen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Wert des Gepäcks. Diese Wertberechnung umfasst sowohl den Koffer als Transportmittel, als auch den Inhalt. Im Zuge dessen müssen Sie angeben, wie hoch Sie diesen Wert schätzen und den Inhalt des Koffers preisgeben und auch diesen Wert schätzen. Zur Ermittlung des Wertes sollten sowohl alte Belege (falls noch vorhanden) als auch die neuen Belege (aus dem Urlaub) eingereicht werden. Zudem ist zu beachten, dass die Grenze des maximalen Haftungsbetrages nicht überschritten werden darf. Maßgebend dafür ist Art. 22 Abs. 2 MÜ. Derzeit liegt die Haftungshöchstgrenze bei etwa 1415 Euro. Dies ist demnach der maximale Betrag, welchen Sie von Condor verlangen können.

Des Weiteren gilt es die Möglichkeit des Mitverschuldens zu beachten. Demnach kann die Höhe des Schadensersatzes gekürzt werden, falls Sie ein Mitverschulden an dem Gepäckverlust trifft. In einem solchen Fall gilt die Haftungsbefreiung- beziehungsweise Haftungsminderung nach Art. 20 MÜ.

Art. 20 Haftungsbefreiung

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch6 erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“

Dies kann beispielsweise bei leichtfertigem Verhalten bejaht werden.

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2005 Az. 22 U 137/04 (lesen Sie das Urteil im Volltext und geben Sie dazu folgendes bei Google ein: „reise-recht-wiki“ OLG Köln 22 U 137/04)

In diesem Urteil hat das Gericht ein Mitverschulden des Reisenden bejaht, da dieser zahlreiche Wertgegenstände in seinem Koffer transportierte.

Ähnlich handhabte es das Gericht in folgendem Fall:

Vgl. AG Charlottenburg Urteil vom 08. September 2009 Az. 216 C 141/09 (auch den Volltext zu diesem Urteil können Sie ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ nachlesen)

Hier wurde ein Schadensersatzanspruch des Reisenden verneint. Der Kläger behauptete, dass sich in seinem aufgegebenen Gepäckstück eine Brille, im einen Wert von 1133 Euro, befunden hätte. Bei der Ankunft an seinem Urlaubsort habe er festgestellt, dass die Brille sich nicht mehr in dem Koffer befunden habe. Er behauptet, die Brille habe nicht im Handgepäck befördert werden können, weil darin kein Platz gewesen sei und dessen Gewicht die zulässige Höchstgrenze bereits überschritt. Dies lehnt das Gericht ab und verweist darauf, dass ein solcher Wertgegenstand im Handgepäck hätte transportiert werden müssen.

Auch dieses Urteil verdeutlicht die Thematik sehr anschaulich:

Vgl. LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12  (reise-recht-wiki LG Berlin 22 O 197/12)

Dieser Grundsatz des Haftungsausschlusses beziehungsweise der Haftungsminderung bei Mitverschulden wird auch gesetzlich im Montrealer Übereinkommen und im BGB in verallgemeinerter Form geregelt, und wird daher in zulässiger Weise oftmals in den AGB verschiedener Airlines insbesondere für die Beförderung von Wertgegenständen konkretisiert.

So ist auch in den AGB der Condor folgendes nachzulesen:

„12.6. Im aufgegeben Gepäck darf nicht enthalten sein: Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder PCs), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über 300 Euro, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über 300 Euro (maßgeblich ist der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikels 20 des Montrealer Übereinkommens nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.“

Den gesamten Katalog der AGB findest du hier:

https://www.condor.com/de/fileadmin/dam/agb/de/agb.pdf

Es könnte hilfreich sein sich mit diesen Vorgaben auseinanderzusetzen, sodass Sie wissen für welche Gegenstände sie Ersatz verlangen können. Dies ist natürlich nur von Bedeutung, falls sich welche der aufgelisteten Gegenstände in dem verloren gegangenen Gepäck befanden.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es leider zur Normalität gehört, dass Fluggesellschaften nicht reagieren und wenn dann jegliche Forderungen ablehnen. Falls ein Weiterkommen als Privatperson nicht möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden einen Anwalt hinzuzuziehen. Falls Sie Bedenken haben sich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen, könnte Sie vielleicht folgendes Urteil etwas erleichtern:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

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Guten Tag,

Im Montrealer Übereinkommen (MÜ) finden sich Regelungen zu Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und zur Verspätung, Verlust und Beschädigung von Reisegepäck.

Durch Ihre Schadensanzeige über die Gepäckverspätung muss die Fluggesellschaft alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkamen, ersetzten.

 

Art. 31 MÜ "Fristgerechte Schadensanzeige"

(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat. 

Anspruchsgrundlage ist hier Artikel 17 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

In der Regel ist es so, dass bei einer Gepäckverspätung von 21 Tagen der Reisende dann einen Anspruch auf Ausgleich gemäß Artikel 17 Absatz 3 MÜ gegen den Luftfrachtführer hat. Dennoch bleibt der Anspruch auf Schadensersatz auf 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisenden begrenzt.

Sollte Ihr Koffer noch aufgefunden werden, handelt sich dann nur noch um eine Gepäckverspätung. Auch bei einer Gespäckverspätung wird Ihnen der Schaden ersetzt. Die Verspätung ist Artikel 19 Montrealer Übereinkommen geregelt. 

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Sie sind einen Flug mit Condor angetreten. Ihr Koffer ist jedoch leider nicht mit angekommen. Sie haben den Schaden dann direkt gemeldet und auch eine Schadensmeldung erhalten. Nun reagiert Condor jedoch nicht und Sie fragen sich, wie Sie weiter vorgehen können.  

Ansprüche ergeben sich bei Gepäckverlust in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen. 

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
In erster Linie zählen darunter tatsächlich Kleidung oder Hygieneartikel, die notwendigerweise angeschafft werden müssen. Es fallen unter diese materiellen Schäden, die ersetzt werden müssen auch Telefonate oder Fahrtkosten, die aufgrund der Gepäckverspätung entstanden sind. 

Das bloße Warten auf die Gepäckstücke stellt leider keinen ersatzfähigen Schaden dar. 

In der Regel taucht verschwundenes Gepäck auch nach einigen Tagen bis wenigen Wochen wieder auf, geben sie also noch nicht auf!

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

 

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Guten Tag,

Sie sind in den Urlaub geflogen, und Ihr Koffer ist leider nicht dort angekommen. Sie haben den Schaden Condor gegenüber angezeigt, doch leider bisher keine Rückmeldung erhalten, und fragen sich nun wie es um Ihre Rechte bestellt ist.

Im Falle von Gepäckverspätungen oder Gepäckverlust steht Betroffenen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft, also hier Condor, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Demnach haben Sie sehr wahrscheinlich einen Anspruch gegenüber Condor auf Ersatz Ihres verloren gegangenen Koffers. Sie haben es richtig gemacht und eine Schadensmeldung aufgegeben. Sollte Condor sich telefonisch oder auf Ihre E-Mails hin weiterhin nicht melden oder inkooperativ zeigen bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einen Brief aufzusetzen und dort eine Frist zu setzen. In letzter Instanz bleibt Ihnen selbständlich noch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

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