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Auf einem Condor-Flug wurde mein Gepäck verloren. Ich musste mir erst vor Ort in Ägypten Kleidung, Badeartikel, Kosmetika und meine Kontaktlinsen neu kaufen und zusätzlich das Tauch-Equipment leihen. Zurück in Deutschland sagte man mir, dass das Gepäck jetzt nach 21 Tagen wohl endgültig verloren wäre. Ich solle eine Inhaltsliste einsenden und den Schadenbeziffern. Ich habe dann eine Inhaltsliste eingereicht und der Gesamtschaden beträgt 3412,09 Euro. Condor schreibt mir jetzt nach langem Hin und Her, dass sie ledigich 250 Euro (!!!!!) zahlen wollen. Angeblich müssten sie nicht mehr zahlen, weil ich keine Quittungen vorgelegt hätte. 250 Euro decken nicht einmal 1/3 der Kosten der neubeschafften Gegenstände in Ägypten, geschweige denn die hohen Kosten aller verlorenen Dinge, die im Koffer waren. Ich finde das eine bodenlose Frechheit: erst meinen Koffer verschlampen und sich jetzt vor der Verantwortung drücken. Was kann ich tun? Muss Condor denn nicht mindestens die 1300 Euro Haftungshöchstgrenze nach dem Montrealer Übereinkommen zahlen? Muss Condor nur zahlen, wenn ich alle Quittungen vorlege? An wen kann man sich wenden?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich stellt die ordnungsgemäße Gepäckbeförderung eine Hauptleistungspflicht aus den Flugbeförderungsverträgen dar. Das bedeutet, dass Ihnen die Fluggesellschaft nicht nur die pünktliche Personenbeförderung von A nach B schuldet, sondern zeitgleich Ihr aufgegebenes Reisegepäck pünktlich befördern muss. Kommt das aufgegebene Reisegepäckstück nicht pünktlich mit Landung am Flughafen an, sollten Fluggäste unbedingt beachten, den Schaden am besten noch im Flughafengebäude anzuzeigen und sich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) aushändigen lassen. Es sind unbedingt die extrem kurzen Anzeigefristen zu beachten.

Vor Ort haben Fluggäste dann zunächst das Recht, notwendige Gegenstände ersatzweise zu beschaffen. Häufig suggerieren Fluggesellschaften oder deren Erfüllungsgehilfen, es gäbe irgendwelche Tagespauschalen oder Pauschalsätze, an die sich Fluggäste, die von einer Gepäckverspätung oder einem Gepäckverlust betroffen sind, zu richten hätten. Dies ist falsch.

Die Fluggesellschaft haftet nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten. Die von der EU übernommenen Haftungsvorschriften des MÜ über die Haftung für aufgegebenes Reisegepäck dienen der Stärkung des Schutzes der Fluggäste. Sie ist eine der Gefährdungshaftung angenäherte Erfolgshaftung (vgl. VO (EG) Nr. 889/2002; BGH, Urt. v. 05.12.2003, Az.: X ZR 165/03) und als Obhutshaftung die nahezu strengste Haftungsform im deutschen Recht. Der verschuldensunabhängige Anspruch bedeutet, dass sich die Frage des Verschuldens gar nicht stellt, sondern die Fluggesellschaft grundsätzlich zum Ausgleich aller Schäden verpflichtet ist.

Bei Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ. Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 Sánchez ua v. Iberia Líneas Aéreas de España S.A.), d.h. bei einer Reise von 4 Fluggästen gilt zunächst eine Haftungshöchstgrenze von 4 x 1.131 SZR = 4.524 Sonderziehungsrechte.

Schließlich ist zu beachten, dass die Vorlage von Quittungen, Rechnungen oder anderen Zahlungsbelegen nicht notwendig vorgeschrieben ist. Der Fluggast kann seine Schäden darlegen und beweisen, wie er es für richtig hält. Der Dokumenten- bzw. Urkundenbeweis ist sicherlich der schlagkräftigste und aussagekräftigste Beweis im Prozess. Stehen jedoch keine Quittungen oder Dokumente zur Verfügung, bleiben Anspruchstellern immer die Beweismittel des Augenscheins, des Zeugen- oder Sachverständigenbeweises oder der Parteivernehmung. Ein Gericht ist in der Schadensermittlung und Beweiswürdigung frei (vgl. §§286, 287 ZPO) und entscheidet nach freier Überzeugung. Das Fluggäste nicht für jede im Reisegepäck aufgegebene Socke und jedes Unterhemd eine Quittung vorweisen können, versteht sich von selbst. Daher ist der gesamte Tatsachenvortrag zum Schadenshergang unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast heranzuziehen.

So hat zum Beispiel das OLG Köln in zwei Fällen entschieden, dass die Fluggesellschaft einem Fluggast, der seine Kameraausrüstung auf einem Flug verlor, zum vollumfänglichen Schadensersatz über EUR 5.248,41 verpflichtet ist (OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, Az: 24 U 52/03 und OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005, Az: 22 U 145/04). Die Richter des OLG Köln stellten fest, dass ein aufgegebener Koffer nicht einfach so im Orbit verschwinde, sondern bei den heutzutage lückenlosen Gepäckleitsystemen nur durch Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft und ihrer "Leute" i.S.d. MÜ abhanden kommen könne.

Die beiden vorstehenden Fälle zeigen, dass Fluggesellschaften es sich im Rahmen der Haftung bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust häufig zu leicht machen und berechtigte Ansprüche von Fluggästen nur abweisen, um sich der Haftung zu entledigen. Die Instanzgerichte verpflichten die Fluggesellschaften jedoch, ihrer (Sekundär-) Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und die Hintergründe eines solchen Gepäckverlustes auszuklären. Das Gesetz verpflichtet die Airlines dazu. Denn wenn der Fluggast sein Eigentum im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung durch die Fluggesellschaft in deren Hände gibt, muss diese auch die Haftung tragen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

D-10629 Berlin

Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

Beantwortet von (15,620 Punkte)
Bearbeitet von
+51 Punkte
Hallo Herr Bartholl, nochmals DANKE für ihren Einsatz in unserem Fall. Ich werde Sie weiterempfehlen.
Mein Mann und ich haben für unsere Familie über ein halbes Jahr probiert, die Entschädigung für die Flugverspätung aus der EU Flugrechteverordnung zu bekommen. Wir haben alles versucht und immer wieder mit Anwalt gedroht, die Airlines hat es einfach ignoriert.

Wir wurden ständig hingehalten. Dann war unsere Geduld zu Ende und wir haben einen Fachanwalt aus Berlin beauftragt und die Airline hat dann nach nur 5 Wochen gezahlt. Die Fluggesellschaften sind einfach dreist und wissen genau, dass kleine Verbraucher an der Nase herumgeführt werden können. Ich bin über jeden cent froh, den die uns bezahlen mussten, das war die gerechte Zahlung für die Flugverspätung aber noch viel vielmehr für die dreiste Masche, uns einfach zu ignorieren.
Air Berlin Gepäck Verlust von Handgepäck
+22 Punkte

Viele Fluggesellschaften versuchen, sich der Haftung durch fadenscheinige Behauptungen zu entziehen. Der Grundsatz, dass sämtliche kausal verursachte Schäden, Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft auszugleichen sind, ist gesetzlich verankert.

Daher sind grundsätzlich alle direkt entstandenen Schäden, auch und insbesondere für ersatzbeschaffte Gegenstände, auszugleichen. Bei der "Kürzung" der Schadenspositionen um 50% wird meist (unbewusst) die Schadensminderungspflicht und die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen angesprochen.

 

Schadensminderungspflicht:

§254 BGB
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, ... Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, ... den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

In Schadensfällen gilt generell die Schadensminderungspflicht bzw. Schadengeringshaltungspflicht. §254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss. §254 BGB ist insofern eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH NJW 1972, 334, 335). Die Verletzung der Schadensminderungspflicht wird jedoch nur selten angenommen und ist immer eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Wessen Koffer einige Tage verspätet zugestellt wird, wird gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er sich sofort mit einem 20.000,00-Euro-Edelmarken-Anzug ersatzweise eindeckt.

Wer eine Flugverspätung erleidet und keine zeitnahe Alternativbeförderung angeboten bekommt, darf nicht in jedem Einzelfall im Rahmen seines Rechts auf Selbstabhilfe ein Privatjet anmieten und die enorm hohen Kosten dann der Fluggesellschaft in Rechnung stellen (tatsächlich so geschehen in einem Fall LG Köln, Urt. v. 03.07.2008, Az: 15 O 356/07).

Wer sich jedoch im Rahmen des "Normalen" hält, und bei einer Gepäckverspätung die notwenigen Dinge und gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beschafft, wird keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begehen. Das gleich gilt für Fälle, in denen Gegenstände nur in "teuren" Geschäften erworben werden können (wie in bestimmten Ländern, auf einem Kreuzfahrtschiff, etc.). Auch hier darf der Betroffene Gegenstände ersatzweise beschaffen.

 

Anrechnung von Gebrauchsvorteilen:

Eine weitere Frage im Rahmen des Schadensausgleiches stellt dann die Kürzung der Schadenssumme durch bezifferbare "ungerechtfertigt bereicherte" "Gebrauchsvorteile" dar. Wer eine Gepäckverspätung erleidet und sich dann z.B. einen Anzug, Zahnbürste und Zahnpasta, After-Shave, Medikamente oder sonstige Gegenstände ersatzweise beschafft, ist nach Andienung des aufgegebenen Reisekoffers um die ersatzbeschafften Dinge bereichert. Da diese auch weiterhin gebraucht werden können, kann im Rahmen der Schadensberechnung ein Gebrauchsvorteil beziffert und angerechnet werden.

Anzumerken ist jedoch, dass Gegenstände des täglichen Lebens, die "verbraucht" und nicht "gebraucht" werden, wie Zahnpasta, etc. zu 100% von der Fluggesellschaft zu ersetzen sind. Des Weiteren gibt es keine gesetzliche Norm, die Gebrauchsvorteile mit 50% beziffert. Ebensogut kann der Gebrauchsvorteil nur bei 15% liegen. Häufig werden Fluggäste überhaupt keinen "subjektiven" Gebrauchsvorteil von den Gegenständen haben, da diese lediglich ersatzweise beschafft wurden. Dann kann der anzurechnende Gebrauchsvorteil auch bei 0 "NULL" liegen.

In schwierigen Fällen von Gepäckschadensregulierungen nach Gepäckschäden oder Gepäckverspätung empfiehlt es sich Rechtsanwälte einzubinden, die im Schwerpunkt im Gepäckschadensrecht tätig sind, wie z.B. die Kanzlei Bartholl BLS.
 

Beantwortet von (4,310 Punkte)
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+20 Punkte

Die Frage der Vorlage von Quittungen, Belegen oder anderen Dokumenten ist rechtlich lediglich eine Frage der DARLEGUNGS- und BEWEISLAST.

Wem die DARLEGUNGS- und BEWEISLAST obliegt, muss sehen, dass er dieser im Prozess nachkommen kann. Außergerichtlich stellt sich die Frage nicht, da es im außergerichtlichen Bereich keine Vorschriften gibt und es je nach Verhandlungsgeschick ohne formelle Darlegung der Schadenspositionen gelingt, die Airline zur Zahlung zu bewegen.

Im Prozess ist der Kläger nicht auf den Dokumentenbeweis beschränkt. Der Kläger kann die Überzeugung des Richters auch über die ihm entstandenen Schäden auch durch andere Beweisarten herbeiführen. Dass man nicht für jede Socke und jedes Unterhemd Quittungen beibringen kann und diese trotzdem im Gepäck bei einer Reise mit sich führt, wird jeder Richter nachvollziehen können (§287 ZPO).

Beantwortet von (2,940 Punkte)
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Bloß nicht von den Fluggesellschaften verar... lassen. Die versuchen zu blenden, woi es geht. Ein guter Anwalt durchschaut so was und geht dagegen vor.
Beantwortet von (4,150 Punkte)
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wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

Beantwortet von (6,310 Punkte)
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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

Beantwortet von (5,700 Punkte)
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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
Beantwortet von (6,680 Punkte)
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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

Beantwortet von (8,200 Punkte)
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
Beantwortet von (6,920 Punkte)
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

Beantwortet von (9,100 Punkte)
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