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Ich bin von Berlin nach Wien gereist, als ich den Flieger gestiegen bin , wurde mir von der Crew mein Handgepäck abgenommen(eine Sporttasche), da die Ablagen komplett voll waren. Man hat mir einen Tag mit einer Nummer gegeben und daurauf hingewiesen, das ich meine Tasche beim verlassen des Fliegers wiederbekomme. Nach dem wir gelandet sind wurde mri auf einmal gesagt, dass Gepäck kommt mit dem normalen Gepäck am Gepäckband an. Als am Gepäckband das komplette Gepäck durch kam, wurde mir recht schnell klar, dass mein Gepäck nicht da ist.

Das verherende an der Situation war nur, das ich einen Transferflug nach Dubai(musste den Flug canceln) hatte und meine ganzen Dokumente (Reisepass, Fuhrerscheine, ID´s, Geld, etc.) weg waren. Bei der Lost and Found wurde mein Sachverhalt aufgenommen und mit mitgeteilt, dass es wohl in den nächsten 5 Tagen gefunden wird. Da stand ich nun ohne allem und niemand konnte mir sagen wie es nun für mich weiter geht. Ich hatte das Glück, dass ich über einen Freund ein Hotelzimmer Online buchen konnte. Am nächsten Tag war mein Handgepäck immer noch nicht auffindbar. Meine Handgepäck wurde letztendlich 10 Tage später gefunden, nach dem ich immer und immer wieder nachgefragt hatte, die Airline hat nichts wirklich unternommen um mein Gepäck zu finden. Das gepäck wurde schon am 2. Tag in berlin auf dem Rollfeld gefunden, jedoch wurde nichts von der Airline unternommen, obwohl es eine Nummer am Gepäckstück gab, d.h. die Airline hat mein Handgepäck einfach aus dem Flieger geschafft und auf dem Rollfeld stehen lassen (dafür habe ich Beweise).

Ich hatte in den 10 Tagen 2 Flüge buchen müssen um aus Wien wieder nach Deutschland zu fliegen um einen Reisepass neu zu beantragen, hatte eine Hotelbuchung, die Umbuchungskosten für meine Flug nach Dubai (Ich lebe in Dubai) und natürlich auch meinen Verdienstausfall in Dubai.

Was kann ich machen um die Airline in die Verantwortung zu setzen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen?

Ich hatte auch schon eine Email an die Airline geschickt am 2. Tag des verlustes, jedoch bis dato keine Antwort erhalten.
bezieht sich auf eine Antwort auf: Gepäckverlust: Schadensersatz nur gegen Quittungen?
Gefragt in Gepäckverlust von
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Sie sind von Berlin nach Wien gereist. Im Flieger wurde Ihnen von der Crew Ihr Handgepäck abgenommen. In Wien wurde Ihnen dann jedoch gesagt, dass Ihr Handgepäck mit dem normalen Gepäck am Gepäckband ankommen würde. Ihr Gepäckstück war am Gepäckband jedoch nicht aufzufinden. Letztendlich haben Sie das Handgepäck erst 10 Tage später erhalten. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Verspätung fristgerecht angezeigt haben.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Du hast vorliegend einen Flug von Berlin nach Wien bestritten. Am Zielflughafen in Wien musstest du bedauerlicherweise feststellen, dass dein Handgepäck nicht aufzufinden war.

Dieses hast du mit einer Verspätung von 10 Tagen erhalten.

Du stellst dir nun die Frage, welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Fluggesellschaften bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten gegenüber dem Fluggast haften.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechte.

In Ihrem Fall kommt eine sog. Gepäckverspätung von 10 Tagen in Betracht.

Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer

(EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „Rs. C-410/11reise-recht-wiki.de“.)

So hat zum Beispiel das OLG Köln in zwei Fällen entschieden, dass die Fluggesellschaft einem Fluggast, der seine Kameraausrüstung auf einem Flug verlor, zum vollumfänglichen Schadensersatz über EUR 5.248,41 verpflichtet ist

OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, (einfach zu finden bei google unter "24 U 52/03reise-recht-wiki.de“.) und OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005,(einfach zu finden bei google unter "22 U 145/04reise-recht-wiki.de“.)

Demnach könntest du deinen Verdienstausfall und auch sonstige Ausgaben die du notwendigerweise aufgrund der Gepäckverspätung machen musstest, meiner Meinung nach als Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
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Muss dafür einen rechtsanwalt einschalten?
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