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Hallo Zusammen!

Ich hatte eigentlich geplant, letzten Oktober von Wien nach köln zu fliegen, um mir dort ein Konzert anzusehen.

Die Flüge hatte ich auch gebucht, es sollte mit Air berlin AB 755 ab Wien 27.10. 20:40 Uhr, an Köln 27.10. 22:10 Uhr gehen. Dieser Flug wurde jedoch annulliert.

Als grund für die Annullierung wurde mir gesagt, dass bei Air Berlin gestreikt wird. Doch ich bin der Meinung man hätte den Flug nicht annullieren müssen, da das Umbuchen oder das Anbieten von Chartermaschinen möglich gewesen sei. Air berlin keine anderweitige Beförderung angeboten.

In der Email die ich von Air Berlin erhielt, als ich um eine Entschädigung bat, stand, der Grund der Annullierung sei ein Streik der Flugbegleiter von Air Berlin sowie der Schwestergesellschaft gewesen. Die Gewerkschaft UFO habe einen Streik am 20.10. angekündigt, die Fluggesellschaft sei am 26.10. in Kenntnis gesetzt worden, dass der Streik für den 27.10. angedacht gewesen sei. Am 26.10. um 18:00 Uhr sei der Streikbeginn für den 27.10. von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr angekündigt worden. 79% der Flüge seien ausgefallen. Es liege ein außergewöhnliches Ereignis vor. Auch eine Ersatzmaschine hätte nicht ohne Personal fliegen können.

 

Ist so ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand, oder kann ich trotzdem eine Entschädigung verlangen?

 

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

Ihr Flug am 27.10. wurde aufgrund eines Streiks der Flugbegleiter Air Berlins annulliert. Nun fordern Sie seitens Air Berlin eine Entschädigung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Dieser wurde Ihnen jedoch mit der Begründung das in dem Streik ein außergewöhnlicher Umstand läge, nicht eingeräumt. Sie fragen sich nun ob in dem Streik tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand liegt oder ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Ich möchte meinen Beitrag mit ein paar Urteilen beginnen, die die Sachlage ein wenig verdeutlichen sollen:

BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 (bei Google zu finden unter: "X ZR 146/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Pilotenstreik (Mitarbeiterstreik) begründet nur dann einen außergewöhnlichen Umstand, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen mehr zur Verfügung stehen.

AG Hamburg, Urteil vom 4.10.2013, Az. 20a C 206/12 (bei Google einfach eingeben: "20a C 206/12 reise-recht-wiki.de")

Der bloße Verdacht auf einen Personalstreik stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

BGH, Urteil vom 12.6.2014, Az. X ZR 121/13 (bei Google zu finden unter: "X ZR 121/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Personalstreik der zu einem Flugausfall führt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 9.5.2006, Az. 31 C 2820/05-74

Ein Streik des eigenen Personals kann jedenfalls dann nicht als außergewöhnlicher Umstand deklariert werden, wenn die Airline nicht darlegt und beweist, alles ihr Zumutbare getan zu haben, um den Flug trotzdem durchzuführen, so z.B. durch Rückgriffe auf Dritte.

Wie Sie sehen ist die Sachlage ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt sehr umstritten. Während die Einen sagen, das Personalstreiks einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können, verneinen das andere wiederum, wodurch dem Fluggast dann doch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugesprochen wurde.

Aufgrund der eben genannten Urteile denke ich jedoch das in dem Personalstreik kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist, bis die Airline bewiesen hat alles Zumutbare getan zu haben, sodass dann von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wird. Deswegen denke ich, das Ihnen zunächst ein Anspruch auf Entschädigung zustehen sollte. 

Ich denke in Ihrem Fall wäre es evtl. von Vorteil einen Anwalt für einen professionellen Rechtsrat hinzuzuziehen und sich nochmal bei der Airline zu melden, um in Erfahrung zu bringen, ob die Airline tatsächlich alles Zumutbare getan hat, da ich in diesem Fall nur dazu in der Lage bin meine persönliche Rechtsmeinung zu dem Thema abzugeben.

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