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Vorab zur Info, ich habe folgende Air Berlin Flüge (Economy Light Tarif) über Tripair gebucht:

26.10.2016 SZG-PMI  12:50

31.10.2016 PMI-SZG  20:35

Nun wurde der Rückflug um gut 11h auf 9:20 vorverlegt.

Beim gewählten Economy Light Tarif sind Umbuchungen normalerweise nicht möglich.

Da die Flugzeitenänderung aber den Entfall eines Urlaubstages bedeutet und bereits div. andere Leistungen (Mietauto, etc.) für diesen Zeitraum gebucht wurden, möchte ich auf den 31.10. in Palma nicht verzichten.

Habe ich die Möglichkeit von der Buchung zurückzutreten? Oder auf alternative Flüge ab München umzubuchen?

Ein bislang erfolgter Anruf bei Air Berlin blieb leider ergebnislos... mit der Begründung "keine Änderungen in der Tripair Buchung vornehmen zu können".

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hinweise!

MfG

Kathrin K.

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Liebe Kathrin,

du hast mit Trip Air eine Flugreise gebucht. Als ausführende Airline wurde Air Berlin angegeben. Geplant war folgende Flugzeit für den Rückflug: 31.10.2016 PMI-SZG 20:35 Uhr. Nun kam es jedoch zu einer Änderung, sodass der Rückflug um 9:20 Uhr stattfinden soll. Dies bedeutet, dass dein Flug 11 Stunden vorverlegt wurde und dir somit ein Urlaubstag verloren geht. Da du einen Tarif gebucht hast, welcher keine kostenfreie Stornierung beinhaltet, fragst du dich, ob dies trotzdem möglich ist. Schließlich ist der Grund der Stornierung nicht in deinem, sondern dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zu finden. Um dich diesbezüglich zu informieren hast du bereits die Airline kontaktiert. Diese lehnte eine Umbuchung jedoch ab, es nicht möglich sei Änderungen bei einer Tripair Buchung vorzunehmen. Ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt zunächst von dem Anspruchsgegner ab. Aufgrund der Schilderungen von Air Berlin könnte angenommen werden, dass Trip Air der richtige Anspruchsgegener sein könnte. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bekommen, hilft ein Blick in die AGB von Tripair weiter.

Nutzungsbedingungen von Tripair

2.1 Vertrag mit dem Reiseveranstalter/Leistungsanbieter

Tripair veranstaltet keine eigenen Reisen. Bei Buchungen von Reisen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen (nachfolgend Nutzer) und dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Leistungsanbieter (der Fluggesellschaft oder dem Hotelbetreiber) (nachfolgend Anbieter) zustande. Auf die Nutzungsbedingungen der Anbieter wird im Buchungspfad gesondert verwiesen. Die Nutzungsbedingungen, zu denen der Anbieter seine Leistungen erbringt, werden dem Kunden demnach vor seiner verbindlichen Buchung angezeigt.

Demnach ist Tripair nur ein Reisevermittler. Folglich ist der Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und Air Berlin entstanden, sodass die Fluggesellschaft grundsätzlich der richtige Anspruchsgegner sein kann.

6.1 Stornierungen

Tripair tritt lediglich als Vermittler zwischen dem Anbieter der Reiseleistung und dem Nutzer.

Der Nutzer kann demnach grundsätzlich wählen, ob er sich im Falle von Stornierungen direkt an den Anbieter der Reisleistung wendet und die Reiseleistung dort storniert oder ob er sich an Tripair wendet und für die Stornierung den entgeltlichen Tripair zusätzlich in Anspruch nimmt.

Bei der Stornierung von Hotels und Mietwagen bietet Tripair keinen “Vermittlungsservice” an. Der Kunde muss sich direkt an den jeweiligen Anbieter werden. Die relevanten Kontaktangaben können jederzeit bei Tripair erfragt werden.

Laut der AGB kann der Reisende somit wählen, ob er sich direkt an den Anbieter, oder den Reisevermittler wenden möchte. Da Tripair diesen Service nur entgeltlich anbietet, dürfte es effizienter sein sich direkt an die Airline zu wenden. Mithin sind die Ansprüche hier gegenüber Air Berlin geltend zu machen.

Als gesetzliche Grundlage ist in einem solchen Falle die Fluggastrechte Verordnung (VO) zu wählen. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und behandelt die Ansprüche von Fluggästen bei Vorliegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung.

Die Vorverlegung um 11 Stunden könnte als Annullierung qualifiziert werden.

Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Hilfreich ist nun ein Blick in die Buchungsunterlagen. Falls sich die Flugnummer geändert hat, kann in den meisten Fällen von einer Annullierung ausgegangen werden. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und verweist ihrerseits auf verschiedene Anspruchsgrundlage. Es könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Art. 7 VO), anderweitiger Beförderung (Art. 8 VO) und/oder Betreuungsleistungen (Art. 9 VO) geltend machen. Jedoch scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus, da du bereits langfristig über die Änderung informiert worden bist. Zudem scheidet auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus, da dieser dem Zweck dient, am Flughafen gestrandete Passagiere versorgt zu wissen. Infrage kommt aber ein Anspruch aus Art. 8 VO.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Mithin besteht ein Anspruch auf einen Ersatzflug, oder Erstattung der Flugscheinkosten. Da der dir angebotene wahrscheinlich der nächstmögliche ist, dürfte dich die Rückerstattung am meisten interessieren.

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Guten Tag Kathrin,

auch ich bin der Meinung, dass Sie den Flug kostenfrei stornieren können. Dies ist unabhängig von dem gewählten Tarif zu betrachten. Die Fluggastrechte Verordnung gilt für jeden Fluggast im gleichen Maße. Egal ob Pauschalreisender, Billigflieger, Dienstreisender, Kinder (mit bezahltem Ticket) oder Reisende die mit kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm fliegen. Daher ist es auch in Ihrem fall nicht schädlich, dass Sie den Economy Light Tarif gebucht haben, in welchem Umbuchungen normalerweise nicht gestattet sind.

Zu der Frage, ob eine Vorverlegung eine Annullierung im Sinne des Art. 5 der Verordnung darstellt, könnten Sie noch folgendes Urteil interessieren:

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14 (lesen Sie doch das Urteil im Volltext. Bei Interesse einfach unter folgender Sucheingabe googeln: „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 59/14“)

Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine neunstündige Vorverlegung eines Fluges als Annullierung zu werten sei und das Luftverkehrsunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verpflichte. Da eine Niederlage für das beklagte Luftfahrtunternehmen abzusehen war, erkannte es den Anspruch an und es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Kläger hatten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Der Rückflug war für den 5. November 2012 um 17.25 Uhr terminiert. Am 2. November informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Nach Auffassung der Kläger kommt die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden einer Annullierung, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung gleich.

Zwar besteht in Ihrem Fall kein Ausgleichsanspruch, da Sie rechtszeitig über die Änderung informiert wurden. Jedoch begründet eine Annullierung eben auch eine Erstattung der gezahlten Flugscheinkosten. Folglich können Sie den Flug meiner Ansicht nach kostenfrei stornieren.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag Kathrin,

Sie haben Flüge mit Air Berlin für Ende Oktober gebucht. Der Rückflug wurde Ende August von 20:35 auf 9:20 vorverlegt.

SIe fragen sich nun, ob Sie diese Umbuchung so hinnehmen müssen.

Möglicherweise gibt es Ansprüche für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise eine Annulierung vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde auf den nächsten Tag verlegt, und im Sinne des EuGH Urteils ist daher meiner Meinung nach schonmal von einer Annulierung auszugehen.

> Ihre möglichen Ansprüche

Da eine Annulierung vorliegt kommen Ihnen womöglich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO zu. Dabei könnten für Sie besonders Artikel 5 und 8 EU-VO interessant sein.

Aus Artikel 7 ergeben sich zunächst Regelungen über Ausgleichszahlungen. Diese entfallen nach Artikel 5 Absatz 1 c) EU-VO aber, soweit Sie mehr als zwei Wochen vor Abflug über diese Annulierung informiert wurden. Dies ist bei Ihnen erfolgt, haben Sie die Flüge ja erst für Ende Oktober gebucht. Ansprüche aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen stehen Ihnen deshalb nicht zu.

Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Konkret haben Sie also meiner Meinung nach 2 Möglichkeiten: Sie setzen sich mit Ihrer Airline in Verbindung und informieren sich über anderweitige Verbindungen, oder stornieren Ihren Flug und lassen sich die Kosten erstatten.

Air Berlin scheint Ihnen diesbezüglich zwar suggerieren zu wollen, dass in der von Ihnen gebuchten Tarifklasse Economy Light eine solche Umbuchung nicht möglich ist, doch wollen Sie diese Umbuchung ja nun nicht von sich aus vornehmen, sondern auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung als Reaktion auf eine Umbuchung seitens der Fluggesellschaft. Damit liegt der Sachverhalt meiner Ansicht nach anders, und auch im Sinne der EU-VO besteht kein Rechtsgrund Ihnen die Möglichkeit einer Umbuchung als Reaktion auf Air Berlins Flugverlegung zu verwehren.

Auch eine Stornierung Ihres Tickets wird für Sie meiner Meinung nach kostenfrei sein, ganz unabhängig von der von Ihnen gebuchten Tarifklasse - so geht es auch aus der EU-VO hervor.

Andere mögliche Ansprüche sind meiner Meinung nach leider nicht ersichtlich.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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