Liebe Kathrin,
du hast mit Trip Air eine Flugreise gebucht. Als ausführende Airline wurde Air Berlin angegeben. Geplant war folgende Flugzeit für den Rückflug: 31.10.2016 PMI-SZG 20:35 Uhr. Nun kam es jedoch zu einer Änderung, sodass der Rückflug um 9:20 Uhr stattfinden soll. Dies bedeutet, dass dein Flug 11 Stunden vorverlegt wurde und dir somit ein Urlaubstag verloren geht. Da du einen Tarif gebucht hast, welcher keine kostenfreie Stornierung beinhaltet, fragst du dich, ob dies trotzdem möglich ist. Schließlich ist der Grund der Stornierung nicht in deinem, sondern dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zu finden. Um dich diesbezüglich zu informieren hast du bereits die Airline kontaktiert. Diese lehnte eine Umbuchung jedoch ab, es nicht möglich sei Änderungen bei einer Tripair Buchung vorzunehmen. Ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt zunächst von dem Anspruchsgegner ab. Aufgrund der Schilderungen von Air Berlin könnte angenommen werden, dass Trip Air der richtige Anspruchsgegener sein könnte. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bekommen, hilft ein Blick in die AGB von Tripair weiter.
Nutzungsbedingungen von Tripair
2.1 Vertrag mit dem Reiseveranstalter/Leistungsanbieter
Tripair veranstaltet keine eigenen Reisen. Bei Buchungen von Reisen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen (nachfolgend Nutzer) und dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Leistungsanbieter (der Fluggesellschaft oder dem Hotelbetreiber) (nachfolgend Anbieter) zustande. Auf die Nutzungsbedingungen der Anbieter wird im Buchungspfad gesondert verwiesen. Die Nutzungsbedingungen, zu denen der Anbieter seine Leistungen erbringt, werden dem Kunden demnach vor seiner verbindlichen Buchung angezeigt.
Demnach ist Tripair nur ein Reisevermittler. Folglich ist der Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und Air Berlin entstanden, sodass die Fluggesellschaft grundsätzlich der richtige Anspruchsgegner sein kann.
6.1 Stornierungen
Tripair tritt lediglich als Vermittler zwischen dem Anbieter der Reiseleistung und dem Nutzer.
Der Nutzer kann demnach grundsätzlich wählen, ob er sich im Falle von Stornierungen direkt an den Anbieter der Reisleistung wendet und die Reiseleistung dort storniert oder ob er sich an Tripair wendet und für die Stornierung den entgeltlichen Tripair zusätzlich in Anspruch nimmt.
Bei der Stornierung von Hotels und Mietwagen bietet Tripair keinen “Vermittlungsservice” an. Der Kunde muss sich direkt an den jeweiligen Anbieter werden. Die relevanten Kontaktangaben können jederzeit bei Tripair erfragt werden.
Laut der AGB kann der Reisende somit wählen, ob er sich direkt an den Anbieter, oder den Reisevermittler wenden möchte. Da Tripair diesen Service nur entgeltlich anbietet, dürfte es effizienter sein sich direkt an die Airline zu wenden. Mithin sind die Ansprüche hier gegenüber Air Berlin geltend zu machen.
Als gesetzliche Grundlage ist in einem solchen Falle die Fluggastrechte Verordnung (VO) zu wählen. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und behandelt die Ansprüche von Fluggästen bei Vorliegen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung.
Die Vorverlegung um 11 Stunden könnte als Annullierung qualifiziert werden.
Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.
Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Hilfreich ist nun ein Blick in die Buchungsunterlagen. Falls sich die Flugnummer geändert hat, kann in den meisten Fällen von einer Annullierung ausgegangen werden. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und verweist ihrerseits auf verschiedene Anspruchsgrundlage. Es könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Art. 7 VO), anderweitiger Beförderung (Art. 8 VO) und/oder Betreuungsleistungen (Art. 9 VO) geltend machen. Jedoch scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus, da du bereits langfristig über die Änderung informiert worden bist. Zudem scheidet auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus, da dieser dem Zweck dient, am Flughafen gestrandete Passagiere versorgt zu wissen. Infrage kommt aber ein Anspruch aus Art. 8 VO.
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Mithin besteht ein Anspruch auf einen Ersatzflug, oder Erstattung der Flugscheinkosten. Da der dir angebotene wahrscheinlich der nächstmögliche ist, dürfte dich die Rückerstattung am meisten interessieren.