Ihr Flug von Venedig nach Stuttgart wurde annulliert. Im Fall einer Annullierung können Sie gegen die Fluggesellschaft verschiedene Ansprüche geltend machen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie haben zunächst einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Gemäß Artikel 9 haben die Fluggäste Ansprüche auf:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung, falls nötig
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)
- das unentgeltliche Führen von zwei Telefongespräche oder das Versenden von zwei Telefaxe
Gemäß Artikel 8 können Fluggäste außerdem wählen zwischen:
- der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie wurden auf einen neuen anderen Flug umgebucht. Air Berlin hat demnach eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleistet. Dadurch wird die Fluggesellschaft jedoch keinenswegs von Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung befreit.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt vielmehr nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Grund für die Verspätung waren. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände können das Vorliegen von schlechten Wetterbedingungen oder der Streik des Bodenpersonals sein. Das Vorliegen eines solchen Umstandes lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, sollte aber gegebenenfalls nocheinmal überprüft werden.
Falls ein außergewöhnlicher Umstand nicht Grund der Annullierung war, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dieser bestimmt sich nach der Entfernung:
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Venedig und Stuttgart beträgt ungefähr 441 km. Sie hätten also einen Anspruch auf 250 EUR pro Person.