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Ich hatte mit Air Berlin einen Flug von Venedig nach Stuttgart gebucht. Bei Ankunft am Flughafen wurde schnell klar, dass der Flug gecancelt ist. Ich wurde von AB auf einen Flug nach Düsseldorf (!!) umgebucht mit dem Hinweiß, dass ich in Düsseldorf einen Bahn Voucher für díe Fahrt zum Stuttgarter Flughafen bekomme. Die planmässige Verspätung für Ersatzflug + Bahnfahrt betrug gegenüber der ursprünglivchen Ankunftszeit in Stuttgart ca. 6 Stunden, de facto waren es wegen zusätzlicher Probleme der DB 7.5 Stunden.

AB lehnt eine Entschädigunhg mit dem Hinweis ab, mein Flug (nach Düsseldorf statt nach Stuttgart !!!!) hätte weniger als  3 Stunden Verspätung gehabt.

Wie sind meine Rechte? Was kann ich machen?

Danke!
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4 Antworten

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Hallo, Christian!

Ihnen könnte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro gem. Art. 5 i. V. m. Art. 7, Abs. 1, lit. a) Verordnung (EG) 261/2004 für den annullierten Flug von Venedig nach Stuttgart zustehen.

Art. 5, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004 schreibt folgendes vor:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen […]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt […]“

Art. 7, Abs. 1, lit. a) VO 261/2004:

“(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,“ (Entfernung Venedig – Stuttgart circa 440 km)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht nur dann nicht, wenn der Annullierung außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ereignis eingetreten ist, das für das Luftbeförderungsunternehmen unerwartet, unvorhersehbar und nicht beherrschbar ist. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Verspätung zu vermeiden, erst dann braucht sie nicht zu zahlen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2012, Az: 2-24 O 219/11, AG Geldern, Urt. v. 15.06.2014, Az: 3 C 579/12)

Der Ausdruck „planmäßige Verspätung“ ist etwas irritierend. Sollte sich auch noch der Ersatzflug verspätet haben, dann ist es eine andere Geschichte, die erstmal keine Auswirkung auf den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Annullierung des ursprünglichen Fluges hat.

Auch wenn der Abflug sich um weniger, als 3 Stunden verspätet hat, bezieht man sich auf die Verspätung, mit der man am ursprünglichen Zielort angekommen war (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32).

Prinzipiell bestünde nach der ersten Einschätzung bei beiden Sachverhalten ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ich würde aber meinen, dass eine „doppelte“ Ausgleichszahlung, auch wenn sie aufgrund von zwei relativ verschiedenen Flugereignissen geltend gemacht wird, eine Überkompensierung darstellen könnte.

Wenn die Fluggesellschaft Ihre Forderungen nicht anerkennt, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

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Hallo, Christian.

Gemäß Art.7 der Fluggastrechteverordnung haben Sie ein Recht auf Ausgleichsleistungen, wenn Ihr Flug annulliert wurde. In Betracht kommen je nach Distanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

Zwar hatte Ihr Ersatzflug zwar „nur“ drei Stunden Verspätung, allerdings, schließt dies die Zahlungen von Ausgleichsleistungen nicht aus, da Ihr ursprünglich gebuchter Flug trotzdem nicht durch geführt wurde. Durch die Umbuchung kam es nämlich zu einer Veränderung der ursprünglich vereinbarten Reiseleistung.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Venedig nach Stuttgart wurde annulliert. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und setzt sich wie folgt zusammen.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Air Berlin leht Ihren Anspruch jedoch mit der Begründung ab, dass Ihr Flug nach Düsseldorf weniger als drei Stunden Verspätung hatte. Jedoch kommt es alleine auf die Verspätung am Endziel an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind jedoch erst 6 Stunden später in Stuttgart angekommen-zuzüglich der Bahnfahrt sogar 7,5 Stunden. Weiterhin muss Air Berlin im Folgenden Fall schon alleine wegen der ursprünglichen Annullierung unabhängig von Ihrer Verspätung Ausgleichszahlungen leisten.

 

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Ihr Flug von Venedig nach Stuttgart wurde annulliert. Im Fall einer Annullierung können Sie gegen die Fluggesellschaft verschiedene Ansprüche geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Gemäß Artikel 9 haben die Fluggäste Ansprüche auf:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung, falls nötig

- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

- das unentgeltliche Führen von zwei Telefongespräche oder das Versenden von zwei Telefaxe

Gemäß Artikel 8 können Fluggäste außerdem wählen zwischen:

-  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie wurden auf einen neuen anderen Flug umgebucht. Air Berlin hat demnach eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleistet. Dadurch wird die Fluggesellschaft jedoch keinenswegs von Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung befreit.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt vielmehr nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Grund für die Verspätung waren. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände können das Vorliegen von schlechten Wetterbedingungen oder der Streik des Bodenpersonals sein. Das Vorliegen eines solchen Umstandes lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, sollte aber gegebenenfalls nocheinmal überprüft werden.

Falls ein außergewöhnlicher Umstand nicht Grund der Annullierung war, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dieser bestimmt sich nach der Entfernung:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Venedig und Stuttgart beträgt ungefähr 441 km. Sie hätten also einen Anspruch auf 250 EUR pro Person.

 

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