Hallo, Dietmar!
Zuerst wäre bei Ihrer Frage zu klären, mit welcher Fluggesellschaft der Flug durchgeführt wird. Die Schadensersatz- und Ausgleichszahlungsansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 können grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen geltend gemacht werden (Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004):
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Der Buchstabe a) scheidet beim Rückflug bereits aus, d.h. eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft muss Ihren Rückflug durchführen, damit überhaupt irgendwelche Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 hypothetisch infrage kämen.
Hypothetisch deshalb, weil gem. Art. 5 Abs. 1, lit. c), sublit. i) VO 261/2004 immer noch gilt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung dann nicht gegeben ist, wenn die Annullierung spätestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt wird. Das ist bei Ihnen der Fall.
Sollten Sie sich für den Flug einen Tag später entscheiden, so stehen Ihnen unter Vorbehalt des Art. 3, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004 Betreuungsleistungen i. S. v. Art. 9 VO 261/2004 zu – Hotelunterbringung, Mahlzeiten und Getränke, Telefonate etc.
Wie gesagt – dies gilt nur dann, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt wird, ansonsten sind jegliche Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.