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Mein Gepäck ist seit dem 25 Oktober 2015 auf einem Inlandflug der Airline LCPeru zwischen Cusco und Lima verschollen geganen.

Nach aussgen der Airline wurde dieses durch die Sicherheitsbeamten in Cusco aufgehalten da sich im Gepäck 2 Flachen a 250 ML Parfume befindet. Dies sei nach der Aussage der Sicherheitsbeamten nicht Transportsicher.

Ein Freund konnte nach viel aufwand zum Airport und das Parfume aus meinem Gepäck entferenen. Die Airline rief mich in der Woche vom 18,01.2016 an das mein Gepäck nun in London Gatewick abzuholen sie (reiseziel war Heathrow) Nach ankunft stellte ich fest das die Airline ein Falsches Gepäckstück nach Gatewick sendete. Momentan weiss die Airline nicht wo sich men Gepäckstück aufhät.

Da dies nun die Zeitgrenze von über 3 Monaten der Wiederbeschaffung des Gepäckstücks verstrichen ist, gehe ich davon aus das mir eine Ersatz von 1300 Euro zusteht. Was kann ich tun?

Ich habe eine ADACPremium vesicherung die so weit ich weis die kosten eines Anwaltes übernehem würde.

Bitte um Rat!
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+1 Punkt

7 Antworten

+1 Punkt

Hallo Fragesteller,

 

es ist richtig, dass man bei einer Gepäckverspätung in vielen Fällen auf das Montrealer Übereinkommen zurückgreifen kann.
Auch gilt die Haftungsobergrenze von ca. 1300 Euro, allerdings liegt hier ein Problem im Anwendungsbereich bzw. Geltungsbereich vor.

 

Das Montrealer Übereinkommen findet Anwendung für jede

- internationale Beförderung von

- Personen, Reisegepäck oder Gütern,

- zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, die

- durch Luftfahrzeuge

- gegen Entgelt erfolgt.

Sowie für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn diese von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kommt das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.

 

Problematisch ist in Ihrem Fall, dass kein internationaler Flug vorliegt, sondern ein Inlandsflug.

Als international ist jede Beförderung anzusehen, bei welcher nach Parteivereinbarung der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegt. Abgestellt wird hier also nicht auf den Staat, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz hat, sondern auf die Flugstrecke. Vertragsstaat ist nur, wer das Abkommen auch ratifiziert hat. Eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen in einem Staat, der das Übereinkommen beispielsweise nur anerkannt hat, ist nur äußerst selten möglich.

Beachtet werden bei der Festlegung von Abgangsort und Bestimmungsort nur die vertraglichen Vereinbarungen. Etwaige ungeplante Zwischenlandungen beispielsweise wirken sich nicht auf die Anwendbarkeit des MÜ aus. Auch ein Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in einem Nicht-Vertragsstaat sind unbeachtlich.

(Als Abgangsort ist der Flughafen anzusehen, an welchem das Gepäck den vertraglichen Regelungen entsprechend eingeladen wird, bzw. an welchem der Reisende das Flugzeug betritt.)

 

 

Somit ist das Montrealer Übereinkommen in Ihrem Fall nicht anwendbar. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
+1 Punkt
vielen dank für den rat und Ihre Bemühungen!
+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Ihr Gepäck ist auf dem Flug zwischen Cusco und Lima verloren gegangen und nun schon seit dem 25 Oktober 2015 nicht mehr auffindbar. Tatsächlich kann im Falle des Gepäckverlusts ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Hier ist jedoch problematisch, dass es sich um einen Inlandsflug handelt, auf dem das Gepäck verloren gegangen ist. Damit gibt es ein Problem bezüglich des Anwendungsbereichs des Montrealer Übereinkommens, der wie folgt ermittelt wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

Damit liegt in Ihrem Fall leider keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor.  Da der Anwendungsbereich bereits nicht vorliegt, steht Ihnen somit auch kein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Guten Tag,

Ihr Gepäck ist am 25.10.2015 auf einem Flug mit LCPeru zwischen Cusco und Lima verloren gegangen.

In Fällen des Gepäckverlustes kann auf das Monetraler Übereinkommen zurückgegriffen werden. Dazu müsste Ihr Flug zunächst in den Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens fallen.

Artikel 1 - Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

In Ihrem Fall handelt es sich nicht um eine internationale Beförderung, sondern um einen Inlandsflug. Ihr Fall fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich des MÜ. Es ergeben sich für Sie leider keine Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
+1 Punkt
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Lieber Fragesteller, 

Im Urteil vom 6.05.2010 (Az: C-63/09) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Haftungshöchstgrenze des Montrealer Übereinkommen bezüglich Gepäckverspätung, Gepäckschäden und Gepäckverlust in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden umfasst. Ist der Airline keine Leichtfertigkeit nachzuweisen, so liegt die Haftung für Kofferverluste damit bei ca. 1300 €.

Da Ihr Koffer erst gar nicht am Zielort eingetroffen ist, haben Sie einen Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft dementsprechend entschädigt zu werden, jedoch ist dies nur begrenzt möglich. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az: 29 C 2518/12). Insebsondere, wenn bereits Kleidung gekauft wurde, diese aber unverhältnismäßig zum Kofferinhalt ist, kann dies problematisch werden. In dem vorliegenden Fall entschied der Richter, dass die Forderungen übertrieben waren.Zwar seien die Kläger berechtigt gewesen, sich notwenidge Kleidung in angemessenem Umfang auf Kosten der Airline zu kaufen, jedoch werde deren Umfang auf eine Grundausstattung begrenzt. In diesem Fall auf Badekleidung, Unterwäsche, Oberbkleidung und Schuhe. Den Klägern wurde jeweils ein Betrag von 250€ zugesprochen. 

In Ihrem Fall ist jedoch noch zu klären ob das Montrealer Übereinkommen überhaupt greift. Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen.

Das Montrealer Übereinkommen gilt nicht unmittelbar; es wurde aber durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 mittelbar auch  auf innerstaatliche Flüge Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von Frankfurt am Main nach New York handelt.

Da es sich in Ihrem Fall um einen Flug innerhalb von Peru handelt, dass nicht zu den Vertragsstaaten gehört, trifft das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Fall leider nicht zu. 

 

 

 


 

 

Beantwortet von (1,460 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für die Aufschlussreiche Antwort. Ich befinde mich auf einem Inladnsflug mit anschließendem Überseeflug über Madrid nach London.(IBERIA)
Beim Inlandsflug zwischen Cusco Peru und Lima Peru hat die Airline LCPeru nun mir einen falsches Gepäckstück nach gesendet bei der Geplanten Abholung in London Gatwick stellte sich raus das die Transportnummern der Airline mit meiner Vertauscht worden sind und so der Falsche Rucksack ankam. Von meinem Gepäckstück ist jeglicher Aufenthaltsort durch Airline oder Flughafenpersonal nicht nachvollziehbar. Ich habe dieses nach Einchecken am Schalter der Airline LCPeru in Cusco das letze mal gesehen.
Der Rucksack ist 600 Euro wert + weitere c.a 600 Euro Kleidung etc.
+1 Punkt

Sie sind am 25.10.2015 von Cusco nach Lima geflogen. Dabei handelte es sich um einen Inlandsflug. Auf diesem ist Ihr Gepäck verloren gegangen und ist seit dem nicht mehr zu finden. Bei Gepäckverspätungen oder Gepäckverlusten können sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

Zu prüfen ist zunächst, ob Ihr Flug überhaupt unter den Anwendugsbereich des Montrealer Übereinkommen fällt.

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

Bei Ihrem Flug handelte es sich wie oben bereits festgestellt um einen Inlandsflug. Daher liegt keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor.  Sie können demnach leider keine Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Airline LCPeru gem. Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal haben.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass dieses Übereinkommen auch Anwendung auf den betreffenden Flug findet. Dies ist gem. Art. 1 Abs. 2 MÜ dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt. Diese ist entweder dann gegeben, wenn der Flug zwischen 2 Vertragsstaaten stattfindet oder der Flug als Rundflug in einem Vertragsstaat startet eine Zwischenlandung in einem Nichtvertragsstaat vorsieht und dann in den ursprünglichen Vertragsstaat stattfindet. Nicht gegeben ist eine solche internationale Beförderung, wenn der Flug nur innerhalb eines Vertragsstaates ohne eine solche Zwischenlandung stattfindet. In Ihrem Fall könnte diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn Sie zusammen mit dem Flug von Cusco über Lima und Madrid nach London auch einen Flug von Großbritannien nach Peru gebucht haben. Denn dann sind die gesamten zwei Flüge im Rahmen des MÜ als internationaler Rundflug anzusehen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem Flug um einen reinen Inlandsflug, der vom MÜ nicht erfasst wird.

Sollte in ihrem Fall das MÜ aufgrund eines Rundfluges anwendbar sein, sollten Sie außerdem bedenken, dass das Übereinkommen in Art. 20 MÜ eine Regelung zum Mitverschulden kennt. Hiernach ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit, wenn eine unrechtmäßige Handlung des Handlung oder Unterlassung des Reisenden zumindest zu der Schadensentstehung beigetragen hat. Meiner Meinung nach könnte hier entscheidend sein, dass Sie geschrieben haben, dass der Rucksack deshalb zunächst aufgehalten wurde, weil sich in ihm zwei Flaschen Parfüm befunden haben. Darin könnte ein Mitverschulden Ihrerseits zu sehen sein, wenn sie zumindest hätten wissen müssen, dass sie diese Flaschen nicht transportieren dürfen und das Aufhalten des Rucksackes aus Sicherheitsgründen letztlich mit dazu beigetragen hat, dass der Rucksack nun komplett verschollen ist. In einem solchen Fall ist die Airline nicht verpflichtet den kompletten Schaden zu ersetzten, sondern dieser wäre um die Quote Ihres Mitverschuldens zu mindern. Daher bezweifele ich nach den von Ihnen gemachten Angaben, dass Sie einen Anspruch auf die volle Haftungssumme haben.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sie sind von Cusco nach Lima geflogen. Dabei ist Ihr Gepäck verloren gegangen. Dieses ist seit 25 Oktober 2015 nicht mehr auffindbar. Im Falle eines Gepäckverlusts können sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Fraglich ist zunächst, ob das Montrealer Übereinkommen in Ihrem Fall anwendbar ist. Dieses ist hier jedoch problematisch, da der Flug, auf dem das Gepäck verloren gegangen ist, ein Inlandsflug war. Der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens ergibt sich wie folgt:

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

In Ihrem Fall liegt somit leider keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor. Der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens ist somit leider nicht eröffnet. Sie können also keine Ansprüche aus diesem geltend machen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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