Sie sind am 25.10.2015 von Cusco nach Lima geflogen. Dabei handelte es sich um einen Inlandsflug. Auf diesem ist Ihr Gepäck verloren gegangen und ist seit dem nicht mehr zu finden. Bei Gepäckverspätungen oder Gepäckverlusten können sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.
Zu prüfen ist zunächst, ob Ihr Flug überhaupt unter den Anwendugsbereich des Montrealer Übereinkommen fällt.
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von
Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.
Bei Ihrem Flug handelte es sich wie oben bereits festgestellt um einen Inlandsflug. Daher liegt keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor. Sie können demnach leider keine Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.