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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem macht es sich die Airline viel zu leicht und verweist zu Unrecht darauf, dass sie eine Entschädigung nur für den Fall zahlen müsse, wenn Sie ihr sämtliche Quittungen vorlegen können. Das deutsche Prozessrecht schreibt nämlich nicht vor, dass in einem solchen Fall ein Beweis bezüglich des entstandenen Schadens ausschließlich durch die Vorlage von Rechnungen oder Quittungen geführt werden kann. Vielmehr kennt dieses Prozessrecht für den Fall, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, verschiedene Beweisarten. Einer davon ist der Urkundsbeweis, welcher in ihrem Fall in der Vorlage von Quittungen bestehen würde. Dieser ist in einem solchen Fall, in dem Ersatzanschaffungen getätigt wurden, zwar der aussagekräftigste und schlagkräftigste. Aber er ist bei Weitem nicht der einzige Weg einen entstandenen Schaden nachzuweisen. So hat eine Partei im Prozess folgende weitere Beweismittel: Augenscheinsbeweis, Parteivernehmung, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis. Außerdem bestimmt das Gesetz in den §§ 286, 287 ZPO, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung und nach freier Überzeugung entscheidet. D.h. für ihren Fall, dass die Vorlage von Quittungen nur eine Möglichkeit ist, den entstandenen Schaden zu beweisen. Sind wie in ihrem Fall keine Quittungen mehr vorhanden können sie auch den Beweis eines Schadens antreten, indem Sie z.B. selbst ausführlich dem Gericht den vorgefallenen Sachverhalt schildern oder indem Sie Zeugen benennen, die z.B. bei dem Kauf der Ersatzartikel dabei waren. Folglich ist es zwar ärgerlich, dass keine Quittungen mehr für ihre Ersatzeinkäufe vorhanden sind, aber dies bedeutet keinesfalls so wie es die Airline ihn suggerieren möchte, dass Sie deshalb keinerlei Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens haben.
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Sehr geehrter Fragensteller,
 

Eine Gepäckverspätung stellt einen Mangel dar, der eine Reise unschön beeinträchtigen kann.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Ein solcher Verspätungsschaden ist also auch der finanzielle Verlust durch das Nachkaufen von notwendiger Ersatzkleidung und Hygieneartikeln. Der Haftungshöchstbetrag beträgt dabei maximal 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht.
Wichtig ist allerdings auch, dass Sie die notwendigen Ausgaben belegen können. Dabei ist es falsch, dass die Airline nur auf Quittungen verweist. Mögliche Beweismittel sind zudem beispielsweise auch Zahlungsumsätze von Ihrem Konto (falls Sie Zahlungen per EC-Karte oder Kreditkarte getätigt haben) oder notfalls auch durch Zeugenvernehmungen. Im Endeffekt muss nachgewiesen werden, dass alle Einkäufe unumgänglich waren. Wichtig ist, dass Sie den Schaden innerhalb von 21 Tagen bei der Airline melden, ansonsten verfallen ihre Ansprüche auf Entschädigung.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.


 

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Guten Tag lieber Fragesteller,

 

Ansprüche ergeben sich in Ihrem Fall aus dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Überinkommen regelt Ansprüche bei Gepäckverspätung und Gepäckschaden.

 

I. Anspruchsgrundlage / Anwendungsbereich

 

Gemäß Artikel 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 

Die Haftungsobergrenze liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten (EuGH Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-410/11)

Das entspricht rund 1.300,00 €. (Artikel 22 Absatz 2 MÜ)

Die Haftungshöchstgrenzen des Montrealer Übereinkommens sind dann nicht einschlägig, wenn die Airline leichtfertig gehandelt hat. In diesem Fall muss die Airline alle Schäden ersetzen - egal wie hoch diese sind (Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 15.02.2005, 22 U 145/04).

 

Der Kauf von „notwendigen Gütern“ fällt in den Anwendungsbereich des Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit dem Urteil vom 13.06.2013 (Az. 29 C 2518/12(19) ) entschieden, dass es bei der Reisegepäckverspätung angemessen ist sich mit neuer Kleidung zu versorgen. Selbstverständlich fallen Hygieneartikel ebenfalls in die Kategorie der „notwendigen Güter“.

 

II. Quittungsnachweis

 

Es gibt keine konkrete Norm, welche besagt, dass der Beweis durch die Vorlage von Quittungen erfolgen muss. 

Neben dem Urkundenbeweis (hierunter fällt die Quittung) stehen ebenfalls die Beweismittel des Augenscheins, Zeugen, Sachverständigengutachten oder die Parteivernehmung zur Auswahl.
Gerichte entscheiden in Deutschland immer gemäß der §§ 286,287 ZPO. Diese besagen, dass ein Gericht in der Beweiswürdigung frei ist und nach freier Überzeugung entscheidet. 

 

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Lieber Fragesteller,
 
 
aufgrund von einer Gepäckverspätung von drei Tagen stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Relevant ist für Sie vorallem der Art. 19 Montrealer Übereinkommen.
Dieser besagt folgendes: 
 
Art. 19 MÜ
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Somit würde Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen und dieser bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen. Dort heißt es:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Der Betrag der dort angegeben Sonderziehungsrechte wird durch Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Da Sie schildern, dass die Airline Ihre Ansprüche ablehnt, ist davon auszugehen, dass Sie bereits eine Schaensanzeige aufgegeben haben. Diese ist unumgänglich um bestehende Ansprüche geltend machen zu können.
 
Ihnen steht nicht nur ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Gepäckverspätung zu, sondern auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung . In Ihrem Fall Kosmetikartikel und Kleidung.
 
Dazu gibt es die folgenden Urteile:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)( einfach bei google unter "reise-recht-wiki.de" suchen)
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
Richtig ist natürlich, dass Sie die finanziellen Ausgaben für die Ersatzbeschaffung in irgeneiner Art und Weise nachweisen können. Es gibtjedoch keine Regekung die dafür ausdrücklich eine Quittung verlangt. Sie können die Ausgaben auch auf jede andere geeignete Art und Weise erbringen. Als Beweise können z.B dienen die EC Karte oder ein Zeuge.
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Sie müssen die Ausgaben in irgendeiner Weise nachweisen. Dafür müssen Sie jedoch nicht zwingend die Belege einreichen. Sie können Ihre Ausgaben auch durch Zahlungsumsätze Ihrer EC- bzw. Kreditkare oder Zeugenaussagen beweisen.

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