Sehr geehrter Fragesteller,
leider keine genauen Informationen zum Vorfall – deshalb eine sehr allgemeine Antwort
(1) Gepäckverlust bei „Nur-Flug-Vertrag“
Haben Sie lediglich einen Flugbeförderungsvertrag abgeschlossen, könnten Sie Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Ihrer Fluggesellschaft haben. Der Anspruch ist durch den Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen garantiert.
Wichtig ist es, den Gepäckverlust nicht nur auf dem Flughafen am Lost&Found-Schalter zu melden, sondern auch schriftlich gegenüber der Fluggesellschaft. Das Montrealer Übereinkommen schreibt keine Frist vor, innerhalb welche eine solche Anzeige erfolgen soll, sollte dennoch „so bald wie möglich geschehen“. Lt. Art. 17 Abs. 3 gilt das Gepäck als endgültig verloren, wenn es nach 21 Tagen nachdem es hätte eintreffen müssen, nicht wiederauftaucht. Dann können Sie Schadensersatzansprüche aus dem Flugvertrag gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.
Nach dem Montrealer Übereinkommen wird hauptsächlich der materielle Schaden durch den Gepäckverlust bis zu einer maximalen Grenze von etwa 1.300 Euro erstattet, es sei denn, Sie haben bei der Gepäckübergabe einen höheren Wert angegeben und dafür einen höheren Beförderungsentgelt bezahlt oder der Fluggesellschaft kann vorsätzliche Handlung nachgewiesen werden.
Geht das Gepäckstück auf dem Hinflug verloren, könnten Sie auch die Kosten für eventuelle Ersatzkäufe geltend machen.
(2) Flugzeitenverschiebung bei Nur-Flug-Vertrag
Ich gehe davon aus, dass Sie den Flug angetreten haben. Eine Flugzeitenverschiebung oder eine Flugzeitenänderung könnte dann evtl. zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Verordnung Nr. 261/2004 führen, wenn sie je nach der Flugdistanz zwischen 2 und 4 Stunden beträgt und weniger, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt wurde. Eine Flugverspätung zwischen 2 und 4 Stunden könnte ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründen.
Darüber hinaus könnten Sie einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 9 VO Nr. 261/2004 haben, je nach dem, wie sich der Vorfall im Einzelnen zugetragen hat. Unterstützungsleistungen erhalten Fluggäste dann, wenn sie längere Zeit auf den Abflug oder auf den Ersatzflug warten müssen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, können Aufwendungen nachträglich geltend gemacht werden.
(3) Gepäckverlust bei Pauschalreise
Im Prinzip verhält es sich bei Pauschalreisen mit dem Gepäckverlust ähnlich, wie bei Nur-Flug-Verträgen, nur, dass der Anspruchsgegner der Reiseveranstalter ist. Der Reiseveranstalter hat ebenfalls den Wert des Gepäckstückes (oder zumindest einen Teil davon) zu erstatten. Darüber hinaus könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben, da der Gepäckverlust bei Pauschalreisen in der Regel einen Reisemangel i. S. v. §651i BGB darstellt.
Weitere mögliche Folgen je nach der Situation sind die Erstattung der Ersatzkäufe, falls das Gepäckstück auf dem Hinflug in den Urlaub nicht mitgekommen ist sowie in besonders schweren Fällen eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gem. §651n Abs. 2 BGB.
(4) Flugzeitenverschiebung bei Pauschalreisen
Im Rahmen von Pauschalreisen ist es, soweit ich weiß, unerheblich, wann die Flugzeitenänderung mitgeteilt wurde. Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung hängt davon ab, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel darstellt. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn der Flug um mehr als 5 Stunden nach vorne oder nach hinten verschoben wird und/oder die neuen Flugzeiten für den Fluggast unzumutbar sind. Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist fast immer begründet, wenn die Flugzeiten die Ankunft in die Nachtstunden verlagern. Liegt ein Reisemangel vor, wird der Preis in der Regel für den Tag, an dem sich das Ganze zugetragen hat, gemindert.
Im Übrigen können bei einer Pauschalreise Ansprüche wegen Gepäckverlust und Flugverspätung auch gegen die ausführende Fluggesellschaft erhoben werden, da dies für Reisende in vielen Fällen vorteilhafter ist. Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Reiserecht über Ihr Fall!