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Hallo,

Ich habe eine Frage bzgl Entschädigung in einem sehr speziellen Fall,

Im September letzten Jahres ist mein Fluggepäck auf einem innereuropääischen Flug von Vueling verloren gegangen.

Property Incident Report etc. habe ich damals gemacht und auch alle 2-3 Tage bei der Fluggesellschaft nachgefragt.

Nach 1 Monat habe ich die offizielle Info erhalten das das Gepäck verloren gegangen ist und ich einen Antrag auf Entschädigung (+ First Hand Neccessity Items) stellen soll. Dies habe ich dann gemacht und (nach mittlerweile 4 Monaten) noch immer keine Antwort darauf bekommen.

2 Monate später also im Dezember habe ich dann einen Anruf bekommen von einer Privatperson die mein Gepäck vor ihrer Tür gefunden hat. Diese Person hat sich Monatelang bei Vueling gemeldet und nechgefragt um 1. keine Hilfe und 2. keine Auskunft darüber erhalten hat was sie mit dem Gepäck machen soll. Zu guter letzt hat sie die Auskunft bekommen sie solle das Gepäck entsorgen.

Nach 2 Monatiger Suche hat mich diese Person dann Ausfindig gemacht, und ich habe mein Gepäck großteils zurück.

Muss ich jetzt bei Vueling die gestellte Forderung wiederrufen? Macht es überhaupt Sinn, da ich trotz Einschreiben nach 5 Monaten immer noch keine Antwort von Vueling bekommen. Ich würde mich ansonsten an eine geeignete Stelle wenden um so vielleicht wenigstens eine Antwort zu erzwingen.

 

Vielen Dank,
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo,

Im September letzten Jahres ist Ihr Fluggepäck auf einem innereuropääischen Flug von Vueling verloren gegangen. Nach 1 Monat haben Sie die offizielle Info erhalten, dass das Gepäck verloren gegangen ist.

Im Falle des Gepäckverlusts können sich für den Fluggast Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Ihr Fall ist jedoch besonders, da Ihr Gepäck eigentlich wiedergefunden wurde, von einer Privatperson. Diese Person hat sich Monatelang bei Vueling gemeldet und nachgefragt um 1. keine Hilfe und 2. keine Auskunft darüber erhalten hat was sie mit dem Gepäck machen soll. Zu guter letzt hat sie die Auskunft bekommen sie solle das Gepäck entsorgen.

Nun genau aus diesem Grund würde ich an Ihrer Stelle die gestellte Forderung nicht widerrufen. Denn Vueling weiß nicht, dass Ihr Gepäck aufgefunden wurde und muss Ihnen somit die Entschädigung in form der Sonderziehungsrechte zahlen.

Ihnen steht dieser Anspruch nach wie vor zu und ich würde mir diesen Anspruch auch nicht nehmen lassen. Sie müssen Vueling nicht darüber in Kenntnis setzten, dass das Gepäck wieder da ist, schließlich kümmert sich Vueling sowieso nicht um Ihre Sache.

Und nichtsdestotrotz das Ihr Gepäck wieder da ist, haben Sie zumindest einen Anspruch auf Sonderziehungsrechte auf Grund von Gepäckverspätung.

Natürlich sollten Sie weiterhin Ihren Anspruch geltend machen. Das steht Ihnen zu. Sie wollten es weiterhin versuchen und notfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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Guten Tag,

In Ihrem Fall, handelt es sich um einen sehr unangenehmen Gepäckverlust. Dazu folgende Artikel:

Art. 17 Beschädigung von Reisegepäck

  1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

  2. Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

  3. Vorbehaltlich5 entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff "Reisegepäck" sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.

     

Ein Ausschlussgrund wird in Art 18 I MÜ genannt, d.h. Ein haftungsausschließender Grund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes

Art. 18 Beschädigung von Gütern

  1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.


 

Bei Gepäckschäden, insbesondere auch beim Verlust vom Gepäck, kann ein Ersatz von bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten verlangt werden.

 

Wenden Sie sich nochmal an Vueling. Sie können sich bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch an einem Fachanwalt für Fluggastrechte wenden, um ihre Ansprüche sicher durchzusetzen.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

letztes Jahr im September ist dein Fluggepäck auf einem innereuropäischen Flug von Vueling verloren gegangen. Dies hast du auch form-und fristgerecht bei der Airline angezeigt und somit einen Zahlungsanspruch auf Grundlage des Montrealer Übereinkommens geltend gemacht. Durch einen glücklichen Umstand hast du dein Gepäck nun auf inoffiziellem Wege zurückerhalten. Du fragst dich nun, ob du deine bereits gestellte Forderung widerrufen solltest und an wen du dich im Allgemeinen wenden könntest.

Zunächst ist zu bedenken, dass nun kein Verlust des Gepäcks, sondern eine Gepäckverspätung vorliegt. Auch ohne diese Unterscheidung ist aber zunächst das Montrealer Übereinkommen anzuwenden. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, wenn ein Koffer endgültig verloren geht, verspätet oder beschädigt ausgeliefert wird. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt. Die Fluggesellschaften haften mit maximal 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechend umgerechnet etwa 1412 Euro.

Den genauen Umrechnungskurs findest du unter folgendem Link:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Falls du nähere Informationen zu den Sonderziehungsrechten erhalten möchtest, kannst du ja mal einen Blick in folgendes Urteil werfen:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Abgrenzung Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Bei einem Gepäckverlust ist das Gepäck dauerhaft, also für immer, verschwunden. Dies ist jedoch relativ selten der Fall. In 95 % der Fälle taucht ein Gepäckstück nach einer gewissen Zeit wieder auf. Dann ist eine Gepäckverspätung anzunehmen. Bezüglich der Höhe der Erstattungszahlung muss nicht zwischen Verlust und Verspätung unterschieden werden. Relevant ist jedoch die zu beachtende Frist. Bei einem Gepäckverlust muss dieser unverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) gemeldet werden. Es darf also nicht schuldhaft gezögert werden. Bei einer Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss die Meldung innerhalb von 21 Tagen nach Herausgabe des Reisegepäcks erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Da du den Schaden unverzüglich gemeldet hast, ergibt sich in deinem Fall keine Fristproblematik.

Weiteres Vorgehen

Der Rechtsordnung würde es meiner Meinung nach entsprechen, wenn du der Fluggesellschaft melden würdest, dass du das Gepäck nun erhalten hast und eine Entschädigungszahlung wegen der erheblichen Verspätung verlangst.

Es wäre aber auch nachvollziehbar den anderen Forumbeiträgen zu folgen und die jetzige Forderung so stehen zu lassen. So oder so hast du meiner Ansicht nach aber einen Anspruch auf Entschädigung, da dir zweifelsohne ein Schaden entstanden ist.

Ansprechpartner

Wenn man nicht ganz sicher wegen der Vorgehensweise ist, sollte man am besten einen Fachanwalt für Reiserecht oder einen Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten.

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Sehr geehrter Fragensteller,

grundsätzlich haben Sie für den Fall eines Gepäckverlustes gem.  Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Dieser besteht u.a. im Wert des verlorenen Koffers und auch in dem Wert des Kofferinhaltes. Er kann aber auch aus Kosten für z.B. Telefonate mit der Airline bezüglich des verlorenen Koffers bestehen.

Aufgrund Ihrer Schilderung ist nun offenbar eine Minderung der Schadenssumme eingetreten, da Sie zumindest größtenteils ihr Gepäck wiederbekommen haben. D.h. zum einen, dass der Schaden wohl nicht zu 100 % weggefallen ist, da ja immer noch die Kosten für Telefonate angefallen sind und Sie offenbar nicht das gesamte Gepäck wieder bekommen haben. Zum anderen bedeutet dies, dass Sie eigentlich keinen Anspruch mehr auf Ersatz des ursprünglich geltend gemachten Schadenersatzes in vollem Umfang haben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Sie verpflichtet wären, die ursprüngliche Schadensanzeige zu widerrufen. Vielmehr berechtigt dies nur die Airline, Ihnen den Ersatz des "Schadens" zu verweigern, der durch den Erhalt eines Teils des Gepäcks nun weggefallen ist.

Daher stellt sich die Frage, ob es für Sie Sinn macht, den Schadenersatzanspruch weiter zu verfolgen und das Risiko in Kauf nehmen, dass die Airline auch Kenntnis von der teilweisen Rückgabe des Gepäcks hat und daher nur noch den darüber hinaus bestehenden Teil des Schadens ersetzt bzw. dass die Airline weiterhin nicht auf ihre Forderung reagiert. Das können Sie natürlich durchaus tun. Fraglich ist nur, welchen Nutzen Ihnen das in Anbetracht des geminderten Schadens noch bringt. Meiner Meinung nach wäre ein solcher allerdings dann durchaus gegeben, wenn Ihnen auch durch die Verspätung des Gepäcks ein Schaden entstanden ist, wie z.B. die Kosten für die Notwendigkeit von Ersatzbeschaffungen.
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Sehr geehrter Fragensteller,

 

Sie möchten wissen, ob Sie Ihre Schadensmeldung widerrufen müssen, weil Ihr Gepäck schließlich doch noch aufgefunden wurde.

 

Da Ihr Eigentum auf einem innereuropäischen Flug verloren gegangen ist, findet das Montrealer Übereinkommen (MÜ) Anwendung. Da Sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Entschädigung die Information erhalten hatten, Ihr Gepäck sei verloren gegangen, richtet Sich Ihre Meldung meines Erachtens auf einen Schadensersatz für das verlorene Eigentum, also Koffer und Inhalt. Ein solcher Ersatzanspruch ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens. Dieser Anspruch setzt einen tatsächlichen Schaden voraus. Sie schreiben, Ihr Gepäck sei „größtenteils“ wieder in Ihrem Besitz. Für die Gegenstände, die nun wieder da sind, steht Ihnen wahrscheinlich kein Anspruch nach Artikel 17 Absatz 2 MÜ zu, denn dieser ist auf den Ausgleich von Verlust gerichtet. Ein Verlust muss nun aber gerade nicht mehr ausgeglichen werden. Nur bezüglich der Gegenstände, die nach wie vor unauffindbar sind, haben Sie noch einen Anspruch aus Artikel 17 Absatz 2 MÜ. Demnach müssten Sie ihre Schadensmeldung bezüglich der aufgefundenen Gegenstände wohl zurücknehmen.

 

Allerdings gewährt das Montrealer Übereinkommen in Artikel 19 auch einen Ersatz für den Schaden, der durch den verspäteten Transport von Gepäck entsteht. Dass in Ihrem Fall eine Verspätung vorliegt, dürfte wohl unstreitig sein. Wenn Ihnen aufgrund dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen nach wie vor geltend machen. An der Verspätung hat sich durch das Wiederauffinden des Koffers schließlich nichts geändert. Sollten Sie also kurz nach dem Verschwinden Ihres Gepäcks, Anschaffungen gemacht haben, um den Verlust auszugleichen, können Sie diese weiterhin ersetzt verlangen. Natürlich können Sie nicht jegliche Ausgaben gelten machen. Vielmehr ist der Anspruch nach Artikel 19 des Übereinkommens wohl auf den Ersatz für Anschaffungen wie Toilettenartikel oder wichtige Kleidungsstücke (Unterwäsche, Wechselkleidung) beschränkt. Er unterliegt auch einer Haftungsbegrenzung von 1131 Sonderziehungsrechten (derzeit etwa knapp 1400 €).

 

Der Anspruch nach Artikel 19 MÜ setzt eine fristgerechte (im Falle der Verspätung innerhalb von 21 Tagen) und schriftliche Schadensmeldung voraus. Die von Ihnen benannten Meldungen sollten diesen Anforderungen wohl entsprechen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem kurzen Überblick helfen.

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