Hallo,
Im September letzten Jahres ist Ihr Fluggepäck auf einem innereuropääischen Flug von Vueling verloren gegangen. Nach 1 Monat haben Sie die offizielle Info erhalten, dass das Gepäck verloren gegangen ist.
Im Falle des Gepäckverlusts können sich für den Fluggast Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
Ihr Fall ist jedoch besonders, da Ihr Gepäck eigentlich wiedergefunden wurde, von einer Privatperson. Diese Person hat sich Monatelang bei Vueling gemeldet und nachgefragt um 1. keine Hilfe und 2. keine Auskunft darüber erhalten hat was sie mit dem Gepäck machen soll. Zu guter letzt hat sie die Auskunft bekommen sie solle das Gepäck entsorgen.
Nun genau aus diesem Grund würde ich an Ihrer Stelle die gestellte Forderung nicht widerrufen. Denn Vueling weiß nicht, dass Ihr Gepäck aufgefunden wurde und muss Ihnen somit die Entschädigung in form der Sonderziehungsrechte zahlen.
Ihnen steht dieser Anspruch nach wie vor zu und ich würde mir diesen Anspruch auch nicht nehmen lassen. Sie müssen Vueling nicht darüber in Kenntnis setzten, dass das Gepäck wieder da ist, schließlich kümmert sich Vueling sowieso nicht um Ihre Sache.
Und nichtsdestotrotz das Ihr Gepäck wieder da ist, haben Sie zumindest einen Anspruch auf Sonderziehungsrechte auf Grund von Gepäckverspätung.
Natürlich sollten Sie weiterhin Ihren Anspruch geltend machen. Das steht Ihnen zu. Sie wollten es weiterhin versuchen und notfalls einen Anwalt zu Rate ziehen.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.