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Guten Tag,

ich habe vor 10 Tagen mit Vueling einen Flug für den 18. April 2017 von Basel nach Sevilla mit Umstieg in Barcelona gebucht. Nun wurde der Flug auf den 17.4. vorverlegt, da am 18.4. nun doch nicht geflogen wird. Der neue Flug kommt zudem wesentlich später an als der eigentlich gebuchte, obwohl es den Flug auch zur gleichen Uhrzeit am Ersatztag gibt. Dadurch verlängert sich mein Aufenthalt beim Umstieg erheblich. (Ich selbst  bin Deutscher Staatsbürger, also EU Bürger.)

Meine Fragen:

- Bietet mir die Verlegung auf einen anderen Flugtag die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung? Wenn ja: Welches Gesetz greift da?

- Habe ich, wenn ich bei dem Flug bleibe, Anspruch auf die identische Ankunftsuhrzeit am neuen Flugtag? Auch hier bitte Hinweis auf das Gesetz.

- Falls das nicht möglich ist, habe ich Anspruch auf ein "Verpflegungentgelt" für meinen nun sehr langen Aufenthalt in Barcelona? (8 statt 3 Stunden)

- Habe ich, wenn ich bei dem Flug bleibe, Anspruch auf einen kostenlose Hotelübernachtung in Sevilla?

Im Voraus schon vielen Dank für alle kompetenten Antworten dazu.

 

****************

Update von mir (3.11.): Neben der SMS mit der einfachen Info, dass der Flug verlegt ist kam noch eine Mail von Vueling, die im Spam Ordner gelandet war. In dieser Mail wird mir die Option zur Umbuchung oder Erstattung/Rückgabe ("refund") angeboten.

Als ich mich gestern mit der Flugbuchungsnummer eingeloggt habe konnte ich davon nichts sehen, aber nun scheint die Stornierung ja möglich.

****************

Nachtrag: Über die Hotline ließ sich dass dann schnell mit der Stornierung regeln. Zunächst wurde mir ein Abflug ab Zürich angeboten, was für mich aber keine Option war. Der Betrag wurde dann vollständig auf meine Kreditkarte wieder zurück gebucht.

Danke auch noch für die sehr ausführliche Antwort unten. Die wird sicher in ähnlichen Fällen gegebenenfalls weiterhelfen können.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben mit Vueling einen Flug für den 18. April 2017 von Basel nach Sevilla mit Umstieg in Barcelona gebucht. Nun wurde der Flug auf den 17.4. vorverlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchsetzen können.

Fraglich ist, ob eine Vorverlegung des Fluges einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Ihr Flug wurde um einen ganzen Tag vorverlegt, er wurde also um mehr als 10 Stunden vorverlegt. Es liegt in Ihrem Fall also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass der Flug am 17.04.2017 stattfinden soll. Sie wurden bereits im November 2016 über die Vorverlegung informiert.  Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

dein Flug wurde vom 18.04. auf den 17.04. vorverlegt. Du fragst dich nun, was deine Möglichkeiten sind.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

> Aus Artikel 7 der EU-VO könnten dir Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde um einen Tag verschoben, und scheint auch eine andere Flugnummer bekommen zu haben. Daher liegt eine Annulierung vermutlich vor.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von außergewöhnlichen Umständen ist deiner Nachricht nichts zu entnehmen.

Insofern könntest du meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO haben.

> Infrage kommt außerdem ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach hast du die Möglichkeit alternative Flugverbindungen zumindest zu erfragen und dahingehend Vueling zu kontaktieren, oder aber, im Sinne von a), die Flugtickets erstatten zu lassen - und dies auch, wenn du nicht direkt bei Vueling gebucht hast.

Dazu müsstest du dich mit Vueling in Verbindung setzen, und deine Ansprüche geltend machen. Wie ich deinen Updates entnehmen kann hast du dies getan, und eine vollständige Erstattung i.S.v. Artikel 8 EU-VO erwirkt.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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