Hallo Tobias,
leider kam es sehr kurzfristig zu einer Änderung der Flugzeiten. Zunächst wurden Sie auf einen Flug einen ganz Tag vorher umgebucht. Da Ihnen dies nicht sonderlich gut gepasst hat, haben Sie mit Vueling ausgemacht, dass Sie nun einen Tag später als ursprünglich geplant abfliegen, haben dahingehend allerdings eine längere Flugzeit in Kauf zu nehmen. Da Sie ja ursprünglich einen ganzen Tag eher fliegen wollten, kommen nun ein paar zusätzliche Kosten auf Sie zu.
Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund kurzfristiger Annullierung?
Wie Sie zum Teil schon selbst herausgefunden haben, kommen bei der Verlegung von Flügen möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber der Airline, hier Vueling, in Betracht.
Zunächst wurde der Flug auf einen ganz Tag vorher verlegt. Dazu sollte Sie dieses Urteil interessieren.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Da die Verlegung hier mehr als 10 Stunden beträgt, kann wohl von einer Annullierung ausgegangen werden. Somit sollten die Möglichkeiten greifen, die sich explizit aus Art. 5 I der Verordnung ergeben.
Dies wäre zum einen der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 I der Verordnung. Dieser würde tatsächlich bei einer Strecke München – Palma 250 Euro pro Person betragen. Sie beschreiben, dass Sie die Information über die Verlegung innerhalb einer Woche vor Flugbeginn erhalten haben. Dazu gilt folgende Regelung aus Art. 7 I c iii) zu beachten:
Sollten Sie nämlich über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sein und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, dann entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Dies war hier leider nicht der Fall. Daher könnte eine Anspruch meines Erachtens nach bestehen.
Des Weiteren besteht gem. Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 ein Wahlrecht zwischen der Flugscheinkostenrückerstattung oder einer anderweitigen Beförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Hier wurden Sie auf persönlichen Wunsch auf einen späteren Flug umgebucht.
Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz?
Dies ist schön und gut; sie fragen sich allerdings immer noch, ob auch die zusätzlichen Kosten für den gebuchten Mietwagen und das Hotelzimmer von Vueling getragen werden müssen. Außerdem fragen Sie nach einem Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit. Zu letzterem gilt zu sagen, dass ein solcher meines Wissens nach nur bei Pauschalreisen in Frage kommt, aber auch nur wenn es zu sehr erheblichen Mängeln gekommen ist. Lediglich, wenn es um verpasste Geschäftstermine und Abschlüsse etc. kommt, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen die Airline entstehen.
Bezüglich der zusätzlichen Hotel- und Mietwagenkosten, habe ich bislang ebenfalls nur Erfahrungen bei Verspätungen gemacht. Ich weiß nicht, wie es sich auswirkt, wenn Sie „freiwillig“ einen späteren Abflug wählen.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass zumindest ein Schadensersatzanspruch n. § 280 I BGB in Frage kommen könnte. Gem. § 249 I BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Geschädigten so zu stellen, wie wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Daher kann es sein, dass Vueling Ihnen tatsächlich den Vermögensschäden zu ersetzen hat, die Ihnen infolge der Vertragsverletzung entstanden sind.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.
Zu beachten gilt hierbei allerdings der Art. 12 I der Verordnung: „Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“
Insofern gilt die Ausgleichszahlung schon als Art „Schadensersatz“. Lediglich, wenn es zu Schäden kommt, die darüber hinaus gehen, kommt ein weitergehender Schadensersatz in Frage. Dies bedeutet also, dass die Unkosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden müssten.
Weitere Hinweise:
Diese Ausführungen beschreiben zumindest mein persönliches Rechtsverständnis. Es scheint mir, als hätten Sie sehr spezielle tiefgründige Fragen, die meiner Meinung nach nur durch eine professionelle Beratung korrekt beantwortet werden können. Mein Rat wäre deshalb, dass Sie sich noch mit Vueling in Verbindung setzen und die Ausgleichsleistungen einfordern. Sollte es zu weiteren Problemen kommen, dann steht Ihnen immer noch der Weg zu Anwälten oder einem Portal offen.