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Hallo,

ich habe vor 2 Monaten bei Vueling einen Flug von TXL nach BCN für den 2.8.16 gebucht. Dieser sollte 16:15 Uhr starten und 18:45 Uhr ankommen. Von da aus hätte ich mit dem Zug weiterfahren müssen, um mein Ziel zu erreichen.

Heute, also am 7.7.16. erhielt ich eine Email von Vueling die mich darüber informierte, dass sich meine Flugzeiten geändert hätten. Der neue Abflugstermin sei 20:55 Uhr, Ankunft 23:55 Uhr. Zu dieser Zeit bekomme ich keinen Zug mehr, der mich ans Ziel bringt, der letzte fährt 23:08 Uhr.

Es handelt sich bei dem Flug vermutlich nicht um eine Verschiebung, sondern um eine Umbuchung, da die Flugnummern nicht übereinstimmen.

Was ann ich tun, bzw. von Vueling erwarten? ICh hatte den Optima Tarif gebucht, der mir vor Ort (allerdings nicht in TXL) eine Umbuchung auf einen früheren Flug unter Entrichtung des Differenzbetrages ermöglicht hätte. Der Flug am Tag davor kostet aber 120 € mehr und ich bin nicht bereit, die Differenz zu begleichen. Wenn ich 20:55 fliegen würde, bräuchte ich ein Hotel in BCN, was Vueling ja wohl bezahlen müssete...

Ich habe keine Anhung. Was kann ich verlangen, wie sollte ich vorgehen?

Vielen Dank für Eure/Ihre Tipps

Robert
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Hallo,

du hast vor 2 Monaten bei Vueling einen Flug von TXL nach BCN für den 2.8.16 gebucht. Dieser sollte 16:15 Uhr starten und 18:45 Uhr ankommen. Von da aus hätte ich mit dem Zug weiterfahren müssen, um mein Ziel zu erreichen.

Am 7.7.16. hast du eine E-Mail von Vueling erhalten, die dich darüber informierte, dass sich deine Flugzeiten geändert hätten. Der neue Abflugtermin wurde auf 20:55 Uhr geändert. Die Ankunft wäre demnach erst um 23:55 Uhr. Zu dieser Zeit fährt jedoch leider kein Zug mehr, da der letzte bereits um 23:00 Uhr fährt. Es handelt sich bei dem Flug vermutlich nicht um eine Verschiebung, sondern um eine Umbuchung, da die Flugnummern nicht übereinstimmen.

Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen Vueling geltend machen kannst.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zu bejahen, somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Folglich musst du dich direkt an Vueling wenden.

Anspruchsgrundlage

Dein Flug wurde nicht nur zeitlich verschoben, hinzukam noch eine Änderung der Flugnummer. Dies könnte für eine Annullierung sprechen. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn die ausführende Airline die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.

Vgl. LG Berlin Urteil vom 13. Dezember 2007 Az. 57 S 44/07 (einfach unter LG Berlin 57 S 44/07 bei reise-recht-wiki.de zu finden)

Hier verdeutlicht das Gericht die Auslegung des Begriffes “Annullierung“. Dies sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei seien bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus sei auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags könne bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlagen müsse.

Dieses Urteil lässt sich problemlos auf deinen Fall beziehen, sodass eine Annullierung vorliegt. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und begründet Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung. Da du für eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu früh informiert wurdest, nämlich mehr als 2 Wochen im Voraus und Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO nicht passen, kommt lediglich ein Anspruch aus Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Du hast folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchtest, oder einen anderen Flug wählst. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

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Hallo Robert,

Sie  habe vor 2 Monaten bei Vueling einen Flug von TXL nach BCN für den 2.8.16 gebucht. Dieser sollte um 16:15 Uhr starten und 18:45 Uhr ankommen.

Nun wurden Sie am 7.7.16. per Email von Vueling darüber informiert, dass sich Ihre Flugzeiten geändert haben. Der neue Abflugstermin ist 20:55 Uhr, Ankunft 23:55 Uhr.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Sie geben an, dass es sich wahrscheinlich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handet, da sich auch die Nummer des Fluges geändert haben. Bei einem solchen ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie am 7.7.16 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im 2.8.16 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Guten Tag Robert,

Sie haben bei Vueling einen Flug von Berlin nach Barcelone gebucht. Sie wurden nun über eine Flugzeitenänderung informiert, bei der Ihr Abflugtermin von 16:15 auf 20:55 verschoben wurde. Die Flugnummern stimmen nun auch nicht mehr überein.

Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie nun haben.

Da sich die Flugnummern und die Flugzeit Ihres Fluges geändert haben könnte es sich sehr gut um eine Annulierung Ihres Fluges handeln:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annulierung ist meiner Ansicht nach zu bejahen.

Dann ergeben sich für Sie Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.

Sie haben Flüge für den 02.08. gebucht, und wurden am 07.07. über die Flugzeitenänderung informiert. Das ist über 2 Wochen im Voraus Ihres eigentlichen Reiseantritts, und Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wie Artikel 5, 7 Eu-VO sie gewähren würde entfallen deshalb leider, siehe Artikel 5 Absatz 1 c).

Aber es bleiben noch Artikel 8 und 9 Eu-VO, von denen Artikel 8 EU-VO am interessantesten für Sie sein könnte:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Im Fall einer Annulierung haben Sie nämlich diesem Artikel 8 nach die Möglichkeit sich Ihre Flugscheinkosten, siehe a), vollständig erstatten zu lassen - für den Fall, dass Sie den Flug so nicht mehr antreten möchten.

Alternativ haben Sie hier, siehe b) und c), eine Rechtsgrundlage, um auf Vueling zuzugehen und anderweitige Beförderungen zu verlangen. Angeboten wurde Ihnen ja offenbar bereits eine andere Verbindung, allerdings nur unter einer Zuzahlung von 120 Euro, die Sie abgelehnt haben. Möglicherweise bleibt Ihnen dann nur noch Variante a), und eine Neubuchung bei einer anderen Fluggesellschaft mit Ihnen passenderen Flugzeiten.

Ganz viel Erfolg!

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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