Hallo,
du hast vor 2 Monaten bei Vueling einen Flug von TXL nach BCN für den 2.8.16 gebucht. Dieser sollte 16:15 Uhr starten und 18:45 Uhr ankommen. Von da aus hätte ich mit dem Zug weiterfahren müssen, um mein Ziel zu erreichen.
Am 7.7.16. hast du eine E-Mail von Vueling erhalten, die dich darüber informierte, dass sich deine Flugzeiten geändert hätten. Der neue Abflugtermin wurde auf 20:55 Uhr geändert. Die Ankunft wäre demnach erst um 23:55 Uhr. Zu dieser Zeit fährt jedoch leider kein Zug mehr, da der letzte bereits um 23:00 Uhr fährt. Es handelt sich bei dem Flug vermutlich nicht um eine Verschiebung, sondern um eine Umbuchung, da die Flugnummern nicht übereinstimmen.
Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegen Vueling geltend machen kannst.
Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zu bejahen, somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.
Anspruchsgegener
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Folglich musst du dich direkt an Vueling wenden.
Anspruchsgrundlage
Dein Flug wurde nicht nur zeitlich verschoben, hinzukam noch eine Änderung der Flugnummer. Dies könnte für eine Annullierung sprechen. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn die ausführende Airline die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.
Vgl. LG Berlin Urteil vom 13. Dezember 2007 Az. 57 S 44/07 (einfach unter LG Berlin 57 S 44/07 bei reise-recht-wiki.de zu finden)
Hier verdeutlicht das Gericht die Auslegung des Begriffes “Annullierung“. Dies sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei seien bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus sei auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags könne bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlagen müsse.
Dieses Urteil lässt sich problemlos auf deinen Fall beziehen, sodass eine Annullierung vorliegt. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und begründet Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechte Verordnung. Da du für eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu früh informiert wurdest, nämlich mehr als 2 Wochen im Voraus und Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO nicht passen, kommt lediglich ein Anspruch aus Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Du hast folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchtest, oder einen anderen Flug wählst. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!