Guten Tag,
Sie haben non-stop-Flüge mit Vueling gebucht und wurden darüber informiert, dass sich die Abflugzeiten verändert haben. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderungen so hinnehmen müssen, oder ob Sie die Flüge komplett stornieren und das Geld zurückerhalten können.
Dabei sei an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung für Sie zu denken.
Besonders interessant für Ihre Ziele ist dabei Artikel 8 EU-VO, der Ihnen offen steht, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Hinflug wurde so verschoben, dass Sie erst um 19:25 anstatt um 13:30 an Ihrem Zielort ankommen würden. Ihr Rückflug wurde so verschoben, dass Sie anstatt um 17:40 um 21:00 ankommen würden. Jeder Flug mit erheblich verlängert Anreisezeit, und eingefügter Zwischenlandung.
Es kann daher meiner Meinung von Annulierungen Ihrer beiden Flüge ausgegangen werden, und Ihnen könnte Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO offen stehen.
Schauen wir daher einmal in Artikel 8 EU-VO, auf den in Artikel 5 EU-VO verwiesen wird:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Aus Artikel 8 Absatz 1 a) ergibt sich folglich bei einer Annulierung die Möglichkeit eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu erwirken.
Wenn Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden Sie aber, so bin ich der Meinung, leider keine Erstattung für die Stornierungskosten Ihrer Unterkunft bekommen können.
Sie könnten sich deshalb im Sinne von b) und c) auch erst noch einmal um eine Umbuchung bemühen.
Andere Entschädigungen, wie eine Ausgleichszahlung, sind vermutlich leider nicht ersichtlich, da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annulierungen informiert wurden.