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Guten Tag.

Folgende Flüge (non-stop) habe ich bei der Airline direkt für mich, meine Frau und unsere 2-jährige (!) Tochter gebucht:

Hin: AMS - CTA VY8446 - 30/08/16 - Depature 10:35 / Arrival 13:30

Rück: CTA - AMS VY8447 - 06/09/16 - Depature 14:15 / Arrival 17:40

Diese wurden nun ohne Angabe von Gründen wie folgt geändert und stehen so nun auch in meinem Buchungssystem:
AMS - FCO VY6291 - 30/08/16 - Depature 6:30 / Arrival 8:46 and
FCO - CTA VY6136 - 30/08/16 - Depature 18:05 / Arrival 19:25
 
CTA - BCN VY6291 - 06/09/16 - Depature 9:50 / Arrival 12:05 and
BCN - AMS VY8306 - 06/09/16 - Depature 18:35 / Arrival 21:00
 
Heißt also: statt wie angenommen non-stop in ca. 3 Stunden sollen wir nun mit Zwischenstop 13 bzw. 11 Stunden pro Flug unterwegs sein. Das ist in meinen Augen absolut unzumutbar; zumal die Hinreise bereits um 6.30 Uhr starten soll, wodurch wir bereits in der Nacht aufbrechen sollen - wie gesagt mit einem zweijährigen Kind. Hinzu kommen neben den Verzögerungen auch die Aufenthalte der Zwischenstops: beim Hinflug satte neun Stunden.
 
Ich glaube, ich muss nicht erwähnen, dass ich diese Flüge so nie und nimmer, weder als Paar, erst recht nicht als Familie mit Kleinkind so gebucht hätte. Alternativen gibt es an den An-/Abreisetag keine seitens der Airline. Den telefonischen Support kann man nicht erreichen. Der Support via Webformular reagiert nicht.
 
Ziel ist es: Diese Flüge komplett zu stornieren und das Geld erstattet zu bekommen.
Darüber hinaus entstehen uns Stornierungskosten bzgl Unterkunft in Höhe von etwa 200 Euro.
Wie wird diese Lage eingeschätzt? 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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Sie haben folgende Flüge gebucht:

Hin: AMS - CTA VY8446 - 30/08/16 - Depature 10:35 / Arrival 13:30

Rück: CTA - AMS VY8447 - 06/09/16 - Depature 14:15 / Arrival 17:40

Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass die Flüge wie folgt geändert werden:
 
AMS - FCO VY6291 - 30/08/16 - Depature 6:30 / Arrival 8:46 and
FCO - CTA VY6136 - 30/08/16 - Depature 18:05 / Arrival 19:25
 
CTA - BCN VY6291 - 06/09/16 - Depature 9:50 / Arrival 12:05 and
BCN - AMS VY8306 - 06/09/16 - Depature 18:35 / Arrival 21:00

 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie im Juli 2016 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im August 2016 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Guten Tag,

Sie haben non-stop-Flüge mit Vueling gebucht und wurden darüber informiert, dass sich die Abflugzeiten verändert haben. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderungen so hinnehmen müssen, oder ob Sie die Flüge komplett stornieren und das Geld zurückerhalten können.

Dabei sei an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung für Sie zu denken.

Besonders interessant für Ihre Ziele ist dabei Artikel 8 EU-VO, der Ihnen offen steht, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Hinflug wurde so verschoben, dass Sie erst um 19:25 anstatt um 13:30 an Ihrem Zielort ankommen würden. Ihr Rückflug wurde so verschoben, dass Sie anstatt um 17:40 um 21:00 ankommen würden. Jeder Flug mit erheblich verlängert Anreisezeit, und eingefügter Zwischenlandung.

Es kann daher meiner Meinung von Annulierungen Ihrer beiden Flüge ausgegangen werden, und Ihnen könnte Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO offen stehen.

Schauen wir daher einmal in Artikel 8 EU-VO, auf den in Artikel 5 EU-VO verwiesen wird:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Aus Artikel 8 Absatz 1 a) ergibt sich folglich bei einer Annulierung die Möglichkeit eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu erwirken.

Wenn Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden Sie aber, so bin ich der Meinung, leider keine Erstattung für die Stornierungskosten Ihrer Unterkunft bekommen können.

Sie könnten sich deshalb im Sinne von b) und c) auch erst noch einmal um eine Umbuchung bemühen.

Andere Entschädigungen, wie eine Ausgleichszahlung, sind vermutlich leider nicht ersichtlich, da Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annulierungen informiert wurden.

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