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Hallo,

unsere Direktflüge von Wien nach Mallorca und retour wurden von der Airline gestrichen.
Aus der Flugzeit geht meiner Meinung nach auch hervor, dass es sich um einen Non-Stop Flug handelt.

Nun wurde angeboten:
Sowohl für Hin als auch den Rückflug Landung in BCN, Aufenthalt von 4/5h in Barcelona inkl. aus&einchecken des Gepäcks.
Hinflug: 14:10, Ankunft: 22:10, anstatt gebucht: 12:40 - 15:10
Rückflug: 15:40 Ankunft: 22:55 anstatt gebucht: 15:55-18:25
Alternativ könnte man eine andere Kombination mit Aufenthalt in Barcelona wählen oder einen 2 Tage späteren Direktflug oder das Geld refundiert bekommen. Hotel ist allerdings bereits gebucht und 2 Tage vom Urlaub verschenken möchte man auch nicht.
Selbiges Prozedere für einen Kollegen der einen Tag später anreist. Den Grund für die Stornierung kann/will die Airline nicht nennen. Für uns sieht es so aus als hätte man Entschieden, dass man die Flüge nicht lukrativ durchführen kann und sie aufgrund dessen frühzeitig storniert.

Hat man hier als Kunde irgendwelche Rechte oder muss man ein solches Vorgehen akzeptieren? Im Endeffekt sind einem ja nun die Hände gebunden weil egal was man macht, man zahlt als Kunde drauf...
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo, 

ich entnehme ihrem Text, dass Sie zwei Direktflüge von Wien nach Mallorca und zurück gebucht haben. Nun kam es im Nachhinein zu einer Änderung der Flugzeiten. 

Um genau zu sein gehe ich aufgrund ihrer Schilderungen aus, dass die betreffenden Flüge annulliert wurden und Ihnen nun eine alternative Flugverbindung angeboten wurde. Sie fragen sich, welche Rechte man dahingehend als Fluggast hat.

Zunächst zum Thema der Annullierung:

Eine solche liegt nämlich immer dann vor, wenn es zur Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für die zumindest ein Platz reserviert war. Liegt eine Flugannullierung vor, so haben Flugreisende verschiedene Möglichkeiten, die sich vorwiegend aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. Der Fall der Annullierung ist da in Art. 5 der Verordnung normiert und verweist auf die verschiedenen möglichen Ansprüche.

Dies ist bspw. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen (Art. 7 VO). Beachtet werden muss dabei allerdings, dass dieser Ausgleichsleistungsanspruch schon dann ausscheidet, sobald die Airline Vueling Ihnen die Annullierung mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilt. Je nachdem wann die Flüge nun starten sollen, müssen Sie schauen, ob dieser Zeitrahmen greift. Alternativ dazu kommt der Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 I der Verordnung in Frage:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihnen wurden diese verschiedenen Möglichkeiten ebenso angeboten. Sie haben demnach nun das Wahlrecht, welches dieser Angebote von Vueling Sie annehmen wollen.

Hierbei möchte ich Ihnen allerdings noch einmal kurz den Unterschied zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug erklären:

Bei einem Direktflug kann es nämlich trotz des Wörtchens „direkt“ zu einem Zwischenstopp kommen. Gründe dafür können u. a. ein Tankvorgang oder das Einsammeln weiterer Passagiere sein. Bei einem Nonstop-Flug hingegen wird, wie der Name schon sagt, kein Zwischenstopp eingelegt. Dies hat allerdings meines Wissens nach keinen Einfluss auf ihren Fall.

Ich würde wohl vorschlagen, dass Sie sich in Ruhe über die genannten Optionen Gedanken machen und eventuell recherchieren, ob Sie nicht mit einer anderen Airline zu ähnlichen Zeiten, wie ursprünglich geplant, fliegen könnten.

Alternativ kann es sicherlich auch helfen, sich mit anderen Betroffenen hier im Forum zum Thema der Flugänderung bei Vueling auszutauschen oder im Zweifel auch einen Fachanwalt zu kontaktieren.

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Sie haben einen Flug bei Vueling von Wien nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug so nicht mehr stattfindet. Stattdessen sollen Sie einen Flug mit einem Zwischenstopp wahrnehmen, welcher eine erheblich längere Flugdauer hat. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen wegen dieser Umbuchung durch Vueling

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie über die Annullierung informiert wurden. Falls Vueling Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ihnen wurden verschiedene Alternativmöglichkeiten angegeben. Ihnen wurde zum einen das die Rückerstattung angeboten. Das scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Außerdem wurden Ihnen noch zwei alternative Beförderungen angeboten. Und zwar ein Direktflug, allerdings erst 2 Tage später und ein anderer Flug ebenfalls mit Aufenthalt in Barcelona. 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. Fraglich ist, ob die Ihnen angebotenen Alternativen eine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellten.

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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