Sie haben einen Flug bei Vueling von Wien nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug so nicht mehr stattfindet. Stattdessen sollen Sie einen Flug mit einem Zwischenstopp wahrnehmen, welcher eine erheblich längere Flugdauer hat. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen wegen dieser Umbuchung durch Vueling.
In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.
Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie über die Annullierung informiert wurden. Falls Vueling Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert hat, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.
Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:
Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Ihnen wurden verschiedene Alternativmöglichkeiten angegeben. Ihnen wurde zum einen das die Rückerstattung angeboten. Das scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Außerdem wurden Ihnen noch zwei alternative Beförderungen angeboten. Und zwar ein Direktflug, allerdings erst 2 Tage später und ein anderer Flug ebenfalls mit Aufenthalt in Barcelona.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07
Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. Fraglich ist, ob die Ihnen angebotenen Alternativen eine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellten.
Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern.
Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.