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Bei meinem Probelm geht es darum, dass ich bei Vueling für den 21.03. einen Flug von Sevilla nach Fuerteventura gebucht habe, dieser nun am 03.03. gestrichen wurde. Ich wurde nun umgebucht und soll nun schon am Abend (19 Uhr) des 20.03. nach Barcelona fliegen, die Nacht dort verbringen und dann am Morgen (7.00 Uhr) weiter nach Fuerteventura fliegen. Neben der kürzeren Zeit in Sevilla entstehen mir enorme Kosten durch die nun verfallenden und bereits bezahlte Hotelnacht in Sevilla und nun notwendige Hotel- als auch Transfergebühren in Barcelona; zumal ich darüber hinaus auch einen Direktflug ohne Zwischenstopps gebucht hatte. Vueling möchte keinerlei Kosten übernehmen und auch keine Entschädigung zahlen mit der Begründung mich früher als 14 Tage informiert zu haben. Zu Recht?
Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug bei Vueling für den 21.03.2020 nach Sevilla gebucht. Nun wurde dieser am 03.03.2020 storniert und Sie wurden umgebucht. Sie frage nun nach Ihren Ansprüchen. 

Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10  (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Art. 5 VO Nr. 261/2004:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt in Ihrem Fall also tatsächlich, da Sie rechtzeitig informiert wurden. 

Interessant ist aber der Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9:  

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Hotelunterbringung gewährleisten, die durch die Annullierung notwendig wird. Ebenso für die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft und Verpflegung aufkommen. Daher haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf die Erstattung der Hotel- und Transfergebühren in Barcelona, denn diese sind durch die Umbuchung erst notwendig geworden. 

Sie fragen nun weiterhin nach der Erstattung Kosten für das nutzlos gewordene Hotel in Sevilla. 

Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Mehrkosten, also beispielsweise Stornierungskosten für das nutzlos gewordene Hotel. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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