3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo liebe Experten,

ich habe eine Flugreise (keine Pauschalreise) bei der Airline "Vueling" gebucht. Hinreise: 07. März 2019 / Rückreise 12. März 2019

Nun wurde der Rückflug um zwei Tage verschoben auf den 14. März 2019.

Das Problem ist, dass für den entsprechenden Zeitraum ein Hotel gebucht wurde und bei einem längeren Aufenthalt Mehrkosten entstehen würden.

Welche Rechte stehen mir zu?

Vielen lieben Dank und viele Grüße!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben einen Flug bei Vueling für März 2019 gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Rückflug um 2 Tage verschoben wurde. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegen. Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da der Flug in Ihrem Fall auf einen anderen Tag verlegt wurde liegt eine Annullierung vor.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO habenDieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Aber es bleibt Artikel 9, dabei geht es um Betreuungsleistungen, was vielleicht passen könnte, da Sie ja nach einer Erstattung der Hotelkosten fragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 7 S 238/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Sie haben meines Erachtens daher also einen Anspruch auf eine Erstattung des Hotelkosten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Flugreisender, 

Sie haben anscheinend eine Nur-Flug-Verbindung bei Vueling für März gebucht. Ca. einen Monat eher haben Sie nun eine Mitteilung erhalten, dass sich der Rückflug um zwei Tage nach hinten verschiebt. Nun haben Sie die Befürchtung, dass Ihnen für den längeren Aufenthalt Mehrkosten für ein Hotel haben. 

Ich würde vorliegend die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu Grunde legen. Insbesondere in Frage kommt Art. 5 der VO, der den Fall der Flugannullierung behandelt. Ich gehe zumindest davon aus, dass es sich in ihrem Fall um eine Flugannullierung handelt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Art. 5 beschreibt, dass Flugreisende in einem solchen Fall Ansprüche auf Ausgleichs- sowie Unterstützungs- und Betreuungsleistungen haben können. 

Anspruch auf Ausgleichsleistungen:

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist in Art. 7 der VO normiert. Die Höhe bemisst sich folgendermaßen:

 -->250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

-->400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 kmund einer Verspätung um mehr als drei Stunden

-->600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

Allerdings gibt es dahingehend ein paar Ausnahmen. Hier greift vor allem die Ausnahme des Art. 5 I c i) VO. Demnach müssen die Ausgleichsleistungen seitens Vueling nicht geleistet werden, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. 

Dies war hier der Fall, so dass Ausgleichszahlungen hier wohl ausscheiden.

 

Wahlmöglichkeit des Art. 8:

In Art. 8 ist für Flugreisende eine Wahlmöglichkeit beschrieben, die sich darauf bezieht, dass Fluggäste bei einer Annullierung wählen können, ob sie eine vollständige Flugkostenrückerstattung haben wollen oder mit einem anderen Flug früher oder später befördert werden möchten. 

Ihnen wurde ein Flug zu einem späteren Zeitpunkt angeboten. Sie können meines Erachtens nach wählen, ob Sie den veränderten Flug überhaupt antreten wollen. Sollten Sie die Flugkostenrückerstattung wählen wollen, dann würde der Beförderungsvertrag rückabgewickelt werden und Sie könnten sich von diesem Geld neue Flüge kaufen. 

 

Betreuungsleistungen n. Art. 9:

Sollten Sie den geänderten Flug annehmen, dann müssten Sie sich meines Erachtens nach nicht um die Hotelkosten sorgen machen. Denn wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

b)  Hotelunterbringung, falls 

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Daher denke ich, dass Ihnen die Kosten für das Hotel gezahlt werden müssten. Natürlich ist dies nur meine persönliche Meinung. Einen konkreten Rechtsrat kann allerdings nur ein Fachanwalt erteilen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich nun direkt an Vueling zu wenden und die Angelegenheit zu klären. Ebenso gibt es einige Beiträge im Forum, die das Thema Flugannullierung bei Vueling beinhalten. Eventuell können Sie da noch einige wertvolle Hinweise entnehmen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
...