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Hallo zusammen,

bereits letztes Jahr haben wir den Flug für unseren Urlaub im April in Vietnam gebucht. Der Urlaub ist und die Hotels sowie Inlandsflüge sind gebucht. Bereits vor einigen Wochen hat uns die Airline eine Mail zukommen lassen, dass sich der Hinflug um einen ganzen Tag nach vorne verschiebt. Das haben wir so hingenommen obwohl sich unser Urlaub dadurch verkürzt. Heute nun erhalten wir eine Mail, dass sich der Rückflug um ZWEI Tage nach vorne verschiebt. Anstatt Freitag fliegen wir erst Sonntag und kommen erst Montag wieder zu Hause an. Dann haben wir aber keinen Urlaub mehr und ein Hotel für die zwei zusätzlichen Übernachtungen in Vietnam haben wir auch nicht. Müssen wir das so hinnehmen?

Vielen Dank im Voraus
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

Ihren Rückflug von Vietnam nach Hause haben Sie bei Etihad gebucht. Dieser wurde allerdings 8 Wochen vor Urlaubsantritt um 2 Tage nach hinten verschoben. Dies ist für Sie jedoch nicht aktzeptabel, da Sie kein Hotel für die 2 zusätzlichen Übernachtungen haben und durch diese Verschiebung erst am Montag nach Hause kommen, an welchem Sie allerdings keinen Urlaub mehr haben. Nun fragen Sie sich ob Sie dagegen irgendwas tun können oder ob Sie diese Änderungen einfach so hinnehmen müssen.

Fluggäste werden in gewissen Situationen von der EU-Fluggastrechteverordnung geschützt. Diese räumt ihnen nämlich im Fall einer Annulierung, einer Verschiebung der Flugzeiten oder einer Nichtbeförderung verschiedene Ansprüche ein. Dazu muss jedoch geklärt werden ob diese Verordnung auch in Ihrem Fall Wirkung zeigen kann. 

Anwendungsbereich:

1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Vietnam ist kein Mitgliedsstaat, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt. Gemäß Absatz 1 a ) kann die Verordnung in Ihrem Fall also nicht angewendet werden. Bleibt also nur noch Absatz 1 b). Dieser sagt aus, dass die Verordnung auch für Fluggäste gelten kann die ihren Flug in einem Drittstaat (z.B. Vietnam) antreten, allerdings nur unter der Voraussetzung das das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist, d.h. sie ihren Hauptsitz in der EU hat. 

Etihad hat seinen Sitz in Abu Dhabi und ist deswegen kein Flugunternehmen der Gemeinschaft. Deswegen kann die Verordnung in Ihrem Fall meiner Auffassung nach leider nicht angewendet werden und Sie können daher leider auch keine Ansprüche aus dieser geltend machen. 

Sie könnten allerdings den Flug bei Etihad stornieren und einen neuen Flug zu Ihren geplanten Zeiten buchen. Im Fall der Stornierung vor Antritt des Fluges, ist das Flugunternehmen dazu verpflichtet Ihnen die gesamten Ticketkosten zu erstatten, da Etihad noch keine Beförderungskosten tragen musste. Zum Vergleich habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2014, Az. 2-24 S 152/13 (bei Google zu finden unter:" 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin stornierte den Flug noch vor Antritt und verlangte von der Airline die vollständige Rückerstattung der Ticketkosten. Das Gericht hat ihr einen solchen Anspruch zugesprochen, da dem Unternehmen wegen mangelnder Luftbeförderung keine Kosten entstanden sind, womit ein vollständiger Rückzahlungsanspruch gerechtfertigt sei.

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