... die Fortsetzung...
II. Etwaige Ansprüche
Es ist nun zu erörtern, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren ist. Ich bin der Ansicht, dass hier das Vorliegen einer Annullierung anzunehmen ist. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten. Ich denke, dass diese Indizien auch in deinem Fall aufzufinden waren, sodass dein Flug annulliert wurde.
Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder…
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ich denke, dass hier die Entfernung von Abu-Dhabi nach Düsseldorf zur Berechnung heranzuziehen ist. Diese beträgt circa 5000 km.
http://www.entfernung.org/abu-dhabi/d%C3%BCsseldorf
Du hast daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person. Ich sehe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Air Berlin der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen könnte, da das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes hier nicht ersichtlich ist. Mithin kannst du einen Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro gegenüber Air Berlin geltend machen.
Des Weiteren wäre ein Anspruch aus Art. 8 VO denkbar.
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“
Da du jedoch einen Alternativflug angenommen hast, entfällt meiner Ansicht nach ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.
Des Weiteren wäre ein Anspruch gemäß Art. 9 VO denkbar.
Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“
Du hättest demnach in deinen Wartezeiten gemäß Art. 9 VO versorgt werden müssen. Falls dies nicht der Fall war und du im besten Falle noch die Belege aufbewahrt hast, kannst du diese Kosten zusätzlich geltend machen.
III. Fazit
Mithin kannst du einen Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro gemäß Art. 7 VO geltend machen. Zudem sind auch solche Kosten erstattungsfähig, welche dir während der Wartezeit im angemessenen Maße entstanden sind. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Bitte bedenke, dass ich hier nur meine persönlichen Ansichten geschildert habe und dies keinen Rechtsrat darstellen kann.