Lieber Fragensteller,
in Ihrem Fall ist zunächst grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Problemen, die auf ihrem Flug aufgetreten sind, zu unterscheiden:
1. Die Verspätung der Koffer
2. Die Verspätung des Rückfluges.
Kofferverspätung
Ein Anspruch gegen die Airline wegen der verspäteten Beförderung des Gepäcks auf dem Hinflug gibt dem Reisenden grundsätzlich Art. 19 des Übereinkommens von Montreal, denn gemäß dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer dem Reisenden denjenigen Schaden zu ersetzten, der durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden ist.
Anwendungsbereich
Voraussetzung dafür, dass diese Vorschrift auch auf ihren Fall anwendbar wäre, ist zunächst, dass das Übereinkommen anwendbar sein muss. Dies ist gem. Art. 1 MÜ immer dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern durch ein Luftfahrzeug handelt, bei der Abgangs- und Bestimmungsort jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dieses Übereinkommens liegt oder es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat handelt oder es sich um eine Beförderung durch eine Luftfahrtgesellschaft der europäischen Gemeinschaft handelt. In Ihrem Fall sind zwar sowohl Deutschland als auch die VAE und Malaysia Vertragsstaaten des MÜ, aber nicht Indonesien. Aus diesem Grund wäre es wichtig zu wissen, auf welcher Teilstrecke genau ihr Gepäck verloren gegangen ist. Geschah dies schon auf den ersten 2 Abschnitten ihres Fluges, ist das MÜ unproblematisch anwendbar. Ging es jedoch auf dem letzten Abschnitt von Malaysia nach Indonesien verloren, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des Übereinkommens.
Verspätung
Eine Verspätung im Sinne des Artikels 19 MÜ ist in ihrem Fall unproblematisch gegeben. Vergl. z.B. das Urteil vom AG Frankfurt v. 13.06.2013 in dem eine Gepäckverspätung von 2 und 5 Tagen als haftungsrelevant angesehen wurde. (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 29 C 2518/12 (19)")
Verschulden des Luftfrachtführers
Weiterhin wäre Voraussetzung, dass der Luftfrachtführer auch die Gepäckverspätung zu verschulden hat. Aus diesem Grund wäre es wichtig zu wissen, was in Ihrem Fall der Grund dafür war, dass die Airline ihr Gepäck erst verspätet ausgeliefert hat und ob sie eventuell Maßnahmen ergriffen hat, um diese Verspätung zu vermeiden. Denn gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer nur dann für eventuelle Schäden einer Gepäckverspätung, wenn er nicht nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder eine solche Ergreifung von Maßnahmen schlichtweg nicht möglich war.
Schaden
Außerdem müsste Ihnen als Reisender durch diese Verspätung auch ein Schaden entstanden sein. Der typische Schaden einer Gepäckverspätung am Urlaubsort entsteht dadurch, dass der Reisende sich für Kleidung und Kosmetika Ersatz beschaffen muss, die sich im Koffer befinden. Die Kosten hierfür inklusive eventuelle Fahrtkosten ect. bilden einen Schaden im Sinne des Art. 19 MÜ, wenn sie angemessen und notwendig waren. (Vergl. z.B. AG Frankfurt Urteil v. 13.06.2013) In ihrem Fall ist es jedoch auch denkbar, dass Sie einen finanziellen Schaden dadurch erlitten haben, dass Sie ihre Rundreise erst 2 Tage verspätet antreten konnten. Wenn dies dazu führte, dass Sie z.B. am Ankunftsort weitere Übernachtungen bezahlen mussten und geplante Übernachtungen auf ihrer Rundreise nicht wahrnehmen konnten, stellen auch diese Kosten unter Umständen einen ersatzfähigen Schaden dar. Im Rahmen des MÜ ist jedoch zu beachten, dass es in Artikel 22 MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten enthält. Das bedeutet, übersteigt ein Schaden diesen Wert, muss die Airline dennoch nur Schadenersatz bis zu dieser Höhe leisten.
Schadensanzeige
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Reisende verpflichtet ist, die Verspätung seines Reisegepäcks gem. Artikel 31 MÜ unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer anzuzeigen. Allein die Erteilung eines in der Praxis verwendeten property irregularity reports ist hierfür nicht ausreichend. Versäumt der Reisende diese Schadenanzeige schuldhaft, entfällt jeglicher Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ.
Anspruchsgegner
Anspruchsgegner eines solchen Anspruches ist nach dem MÜ derjenige Luftfrachtführer, mit dem sie entweder den Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben (dies kann im Fall einer Pauschalreise auch der Reiseveranstalter sein) oder alternativ derjenige Luftfrachtführer, der die Teilstrecke ihrer Beförderung durchgeführt hat, auf der es zu dem Grund für die Gepäckverspätung gekommen ist. Diese Luftfrachtführer können Sie grundsätzlich wahlweise in Anspruch nehmen. Da in den meisten Fällen jedoch nicht klar ist, wo genau das Problem aufgetreten ist, ist es empfehlenswert sich an den vertraglichen Luftfrachtführer, d.h. an ihren Vertragspartner des Beförderungsvertrages zu halten.
Verspätung des Rückfluges
Im Bezug auf die erlittene Verspätung auf ihrem Rückflug ist folgendes zu sagen:
Grundsätzlich denken die meisten Reisenden bei einer Verspätung an die europäische Fluggastrechte-VO als Anspruchsgrundlage für einen eventuellen Schadenersatz. Diese ist jedoch nur dann auf einen Flug anwendbar, wenn dieser entweder aus einem Mitgliedsstaat der EU abgeht oder in einen solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. In einem Fall wie Ihrem, indem eine Reisestrecke auf mehreren Teilflügen besteht, ist jede Teilstrecke grundsätzlich separat zu betrachten. D.h. für Sie, die Verspätung trat auf der Strecke Jakarta - Abu Dhabi, welche von Etihad durchgeführt wurde, auf. Auf diese Strecke ist die VO jedoch aus oben genannten Gründen nicht anwendbar.
Die VO(EG) 261/2004 ist jedoch nicht die einzige Anspruchsgrundlage, die einem Reisenden einen Schadenersatz wegen Verspätung bietet. Vielmehr enthält in einem solchen Fall das bereits erwähnte Übereinkommen von Montreal in seinem Artikel 19 MÜ ebenfalls eine Regelung zur verspäteten Beförderung von Reisenden. Allerdings ist in ihrem Fall auch diese Regelung nicht anwendbar, da wie bereits erwähnt Indonesien kein Vertragsstaat des MÜ ist.
Allerdings besteht dennoch die Möglichkeit für Sie Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen, wenn es sich bei diesem Rückflug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Denn in einem solchen Fall besteht u.U. die Möglichkeit Minderung des Reisepreises gem. § 651c BGB, Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 und/oder 2 BGB vom Reiseveranstalter zu verlangen.
D.h. für Sie im Bezug auf die Verspätung des Rückfluges: Handelte es sich um Nur-Flüge, die sie direkt bei den Airlines gebucht haben, haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, da es sowohl bei der EU-VO als auch beim MÜ an der Anwendbarkeit fehlt. Sind die Flüge jedoch Teil einer Pauschalreise, besteht die Möglichkeit Ersatz hierfür von ihrem Reiseveranstalter zu verlangen.