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Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem: Wir sind im Juli diesen Jahres von Berlin Tegel über Abu Dhabi und Kuala Lumpur nach Bali geflogen. Auf Bali angekommen wurde uns mitgeteilt das das Gepäck nicht da sei und es in den nächsten Tagen !!! ins Hotel geliefert würde. Wir hatten eine Rundreise geplant und hingen dementsprechend solange im Hotel fest, bis das Gepäck nach 2 vollen Tagen endlich da war....Soviel zum ersten "Aufreger"...Geflogen sind wir zuerst mit AirBerlin, dann mit Etihad und Garuda!

Der Rückflug war dann im August. Denpasar, Jakarta, Abu Dhabi, Berlin. Mit Garuda sind wir bis nach Jakarta geflogen, von da aus sollte es dann mit Etihad weiter nach Abu Dhabi gehen. Nach 3h im Flugzeug wurde uns mitgeteilt das das Triebwerk kaputt sei und wir alle wieder aussteigen sollten. Eine Nacht im Hotel in Jakarta folgte. Am nächsten Tag ging es dann weiter nach Abu Dhabi...dort der nächste Schock: 12h warten auf den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Berlin und das nächste Hotel. Effektive 24h Verspätung, Ankunft in Tegel am Samstag Früh anstelle von Freitag Früh . Nun die Frage: An wen muss ich meine Schadensersatzansprüche senden? Da die Verspätung außerhalb der EU war, ist es überhaupt möglich da was zu erreichen? Unsere Forderung mit Fristsetzung wurde von Etihad nichtmal beantwortet. Muss ich mich eventuell nochmal an AirBerlin wenden? Oder sollte das ganze direkt an einen RA übergeben werden?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst ist es unklar, ob es bei Ihnen um eine Pauschalreise, oder um einen „Nur-Flug-Vertrag“ handelt.

(1) Pauschalreise

Ihre Beschreibung erweckt den Eindruck, dass es sich um eine reine Luftbeförderungsleistung handelt, jedoch möchte ich auf den Fall Pauschalreise trotzdem sicherheitshalber eingehen.

Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner. Bei den von Ihnen geschilderten Problemen und Abweichungen handelt es sich um Reisemängel i. S. v. § 651c BGB. Sie könnten eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB geltend machen, Sie müssen jedoch die Anzeigefrist von einem Monat gem. § 651d, Abs. 2 BGB beachten.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Haben Sie den Flug bzw. die Flüge separat gebucht, so ergeben sich für Hin- und Rückflug unterschiedliche Ansprüche. Beim Hinflug geht es um eine mögliche Entschädigung wegen Gepäckverspätung gem. Montrealer Übereinkommen, beim Rückflug könnten Sie eventuell eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung 261/2004 geltend machen.

(2.1.) Gepäckverspätung

Hat die Gepäckverspätung zusätzliche Kosten verursacht, so können Sie die Erstattung dieser verlangen. Die erste Voraussetzung dafür ist es, dass das relevante Montrealer Übereinkommen auf den Flug bzw. die Flüge anwendbar ist. Das Übereinkommen gilt dann, wenn es sich um ein Flug zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten handelt. Das ist bei Deutschland, Vereinigten Arabischen Emiraten, Malaysia der Fall, jedoch, soweit ich richtig informiert bin, nicht bei Indonesien. Sollte das Gepäck also auf der Strecke zwischen Kuala Lumpur und Bali verloren gegangen sein, so handelt es sich nicht um internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens und dieses ist auf diesen Flugabschnitt nicht anwendbar, sodass Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen können. Eine Ausnahme könnte dann anzunehmen sein, wenn von einem einheitlichen Flug auszugehen ist. Dies muss jedoch gesondert für jeden Flugabschnitt geprüft werden. Ein einheitlicher Flug wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn Sie den gesamten Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht haben, egal wie viele Unterbrechungen es da gegeben hat. Auch bei mehreren Fluggesellschaften könnte ein einheitlicher Flug vorliegen, dies ist jedoch in der Regel schwierig.

Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ haben Sie Ansprüche aus einer Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nachdem das Gepäck Ihnen ausgehändigt worden ist, bei der Fluggesellschaft anzuzeigen. Gem. Art. 36, Abs. 2 MÜ haben Sie dann das Luftbeförderungsunternehmen in Anspruch zu nehmen, die den Flugabschnitt durchgeführt hat, bei dem das Schadensereignis eingetreten ist.

(2.2.) Flugverspätung

Da Sie schreiben, dass die Abschnitte von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt worden sind, ist es relativ unwahrscheinlich, dass eine einheitliche Flugbeförderungsleistung angenommen werden kann.

In diesem Fall ist es dann tatsächlich so, dass bei der Flugverspätung auf dem Abschnitt zwischen Jakarta und Abu Dhabi die Fluggastrechte-Verordnung nicht greift da:

  • Kein Abflug vom Flughafen innerhalb der EU
  • Kein Abflug außerhalb der EU in die EU mit EU-Fluggesellschaft
  • Keine einheitliche Flugbeförderung, somit jeder Zwischenstopp grob gesagt als Start- bzw. Zielort angesehen werden kann.

(2.2.1.) Flugabschnitt Abu Dhabi – Berlin

Sofern ich richtig gelesen habe, wurde dieser Flugabschnitt von AirBerlin durchgeführt. In diesem Fall ist die Verordnung 261/2004 grundsätzlich anwendbar. Die Voraussetzung für Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ist, dass die Verspätung Abu Dhabi – Berlin nicht aufgrund der Verspätung auf Vorflug stattgefunden hat. Das heißt, der Flug auf Strecke Abu Dhabi – Berlin musste sich „regulär“ verspätet haben. Hat sich nur der vorherige Flug verpasst und sie haben die zusätzlichen 12 Stunden dort verbracht, weil Sie auf den nächsten planmäßigen Flug nach Berlin gewartet haben, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dann hat sich ja der Flug Abu Dhabi – Berlin nicht verspätet, sondern Sie haben ihn schlicht und einfach verpasst und dafür können Sie die ausführende Fluggesellschaft nicht belangen.

(2.3.) Außergewöhnliche Umstände

Sollte die Verordnung auf den Flug Abu Dhabi – Berlin in jeder Hinsicht anwendbar sein, könnte sich nun die Fluggesellschaft aufgrund von außergewöhnlichen Umständen von der Haftung befreien. Außergewöhnliche Umstände sind jene Vorkommnisse, die unerwartet auftreten, außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen oder nicht zum gewöhnlichen Betriebsrisiko gehören. Die Fluggesellschaft muss dann darlegen, welche Umstände vorlagen und warum es nicht möglich war, die Verspätung zu vermeiden.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Guten Morgen!
Wir haben den Flug, Hin und Rück,  und die erste Übernachtung übers Reisebüro gebucht....liegt in dem Fall schon eine "Pauschalreise" vor?


Um auf die Gepäckverspätung einzugehen: Der Flug von Abu Dhabi war leicht verspätet, weswegen das Gepäck wahrscheinlich einfach nicht von dem Abu Dhabi Flugzeug in die Kuala Lumpur Maschine geladen wurde...demnach müsste man dort einen Schaden geltend machen können, richtig?

Und richtig, der Flug von Abu Dhabi nach Berlin hatte keine Verspätung, wir haben den ursprünglichen Flug aufgrund der Verzögerung vorher entsprechend verpasst....
Zum ersten Abschnitt: Sollte es sich um ein "Leistungspacket" handeln, der vom Reiseveranstalter zusammengestellt und so fertig verkauft wird, dann ist es eine Pauschalreise. Haben Sie zwar die Leistungen im Reisebüro gebucht, jedoch die Flüge und das Hotel lediglich mit Hilfe des Reisebüros ausgesucht, dann ist es eine "Individualreise". Bei der Individualreise ist der jeweilige Anbieter von den einzelnen Leistungen für die vertragsgemäße Ausführung zuständig.

Zum zweiten Abschnitt: Ja, das wäre richtig.
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Lieber Fragensteller,

in Ihrem Fall ist zunächst grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Problemen, die auf ihrem Flug aufgetreten sind, zu unterscheiden:

1. Die Verspätung der Koffer

2. Die Verspätung des Rückfluges.

Kofferverspätung

Ein Anspruch gegen die Airline wegen der verspäteten Beförderung des Gepäcks auf dem Hinflug gibt dem Reisenden grundsätzlich Art. 19 des Übereinkommens von Montreal, denn gemäß dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer dem Reisenden denjenigen Schaden zu ersetzten, der durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden ist.

Anwendungsbereich

Voraussetzung dafür, dass diese Vorschrift auch auf ihren Fall anwendbar wäre, ist zunächst, dass das Übereinkommen anwendbar sein muss. Dies ist gem. Art. 1 MÜ immer dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern durch ein Luftfahrzeug handelt, bei der Abgangs- und Bestimmungsort jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dieses Übereinkommens liegt oder es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat handelt oder es sich um eine Beförderung durch eine Luftfahrtgesellschaft der europäischen Gemeinschaft handelt. In Ihrem Fall sind zwar sowohl Deutschland als auch die VAE und Malaysia Vertragsstaaten des MÜ, aber nicht Indonesien. Aus diesem Grund wäre es wichtig zu wissen, auf welcher Teilstrecke genau ihr Gepäck verloren gegangen ist. Geschah dies schon auf den ersten 2 Abschnitten ihres Fluges, ist das MÜ unproblematisch anwendbar. Ging es jedoch auf dem letzten Abschnitt von Malaysia nach Indonesien verloren, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des Übereinkommens.

Verspätung

Eine Verspätung im Sinne des Artikels 19 MÜ ist in ihrem Fall unproblematisch gegeben. Vergl. z.B. das Urteil vom AG Frankfurt v. 13.06.2013 in dem eine Gepäckverspätung von 2 und 5 Tagen als haftungsrelevant angesehen wurde. (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 29 C 2518/12 (19)")

Verschulden des Luftfrachtführers

Weiterhin wäre Voraussetzung, dass der Luftfrachtführer auch die Gepäckverspätung zu verschulden hat. Aus diesem Grund wäre es wichtig zu wissen, was in Ihrem Fall der Grund dafür war, dass die Airline ihr Gepäck erst verspätet ausgeliefert hat und ob sie eventuell Maßnahmen ergriffen hat, um diese Verspätung zu vermeiden. Denn gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer nur dann für eventuelle Schäden einer Gepäckverspätung, wenn er nicht nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder eine solche Ergreifung von Maßnahmen schlichtweg nicht möglich war.

Schaden

Außerdem müsste Ihnen als Reisender durch diese Verspätung auch ein Schaden entstanden sein. Der typische Schaden einer Gepäckverspätung am Urlaubsort entsteht dadurch, dass der Reisende sich für Kleidung und Kosmetika Ersatz beschaffen muss, die sich im Koffer befinden. Die Kosten hierfür inklusive eventuelle Fahrtkosten ect. bilden einen Schaden im Sinne des Art. 19 MÜ, wenn sie angemessen und notwendig waren. (Vergl. z.B. AG Frankfurt Urteil v. 13.06.2013) In ihrem Fall ist es jedoch auch denkbar, dass Sie einen finanziellen Schaden dadurch erlitten haben, dass Sie ihre Rundreise erst 2 Tage verspätet antreten konnten. Wenn dies dazu führte, dass Sie z.B. am Ankunftsort weitere Übernachtungen bezahlen mussten und geplante Übernachtungen auf ihrer Rundreise nicht wahrnehmen konnten, stellen auch diese Kosten unter Umständen einen ersatzfähigen Schaden dar. Im Rahmen des MÜ ist jedoch zu beachten, dass es in Artikel 22 MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten enthält. Das bedeutet, übersteigt ein Schaden diesen Wert, muss die Airline dennoch nur Schadenersatz bis zu dieser Höhe leisten. 

Schadensanzeige

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Reisende verpflichtet ist, die Verspätung seines Reisegepäcks gem. Artikel 31 MÜ unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer anzuzeigen. Allein die Erteilung eines in der Praxis verwendeten property irregularity reports ist hierfür nicht ausreichend. Versäumt der Reisende diese Schadenanzeige schuldhaft, entfällt jeglicher Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ.

Anspruchsgegner

Anspruchsgegner eines solchen Anspruches ist nach dem MÜ derjenige Luftfrachtführer, mit dem sie entweder den Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben (dies kann im Fall einer Pauschalreise auch der Reiseveranstalter sein) oder alternativ derjenige Luftfrachtführer, der die Teilstrecke ihrer Beförderung durchgeführt hat, auf der es zu dem Grund für die Gepäckverspätung gekommen ist. Diese Luftfrachtführer können Sie grundsätzlich wahlweise in Anspruch nehmen. Da in den meisten Fällen jedoch nicht klar ist, wo genau das Problem aufgetreten ist, ist es empfehlenswert sich an den vertraglichen Luftfrachtführer, d.h. an ihren Vertragspartner des Beförderungsvertrages zu halten.

Verspätung des Rückfluges

Im Bezug auf die erlittene Verspätung auf ihrem Rückflug ist folgendes zu sagen:

Grundsätzlich denken die meisten Reisenden bei einer Verspätung an die europäische Fluggastrechte-VO als Anspruchsgrundlage für einen eventuellen Schadenersatz. Diese ist jedoch nur dann auf einen Flug anwendbar, wenn dieser entweder aus einem Mitgliedsstaat der EU abgeht oder in einen solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. In einem Fall wie Ihrem, indem eine Reisestrecke auf mehreren Teilflügen besteht, ist jede Teilstrecke grundsätzlich separat zu betrachten. D.h. für Sie, die Verspätung trat auf der Strecke Jakarta - Abu Dhabi, welche von Etihad durchgeführt wurde, auf. Auf diese Strecke ist die VO jedoch aus oben genannten Gründen nicht anwendbar.

Die VO(EG) 261/2004 ist jedoch nicht die einzige Anspruchsgrundlage, die einem Reisenden einen Schadenersatz wegen Verspätung bietet. Vielmehr enthält in einem solchen Fall das bereits erwähnte Übereinkommen von Montreal in seinem Artikel 19 MÜ ebenfalls eine Regelung zur verspäteten Beförderung von Reisenden. Allerdings ist in ihrem Fall auch diese Regelung nicht anwendbar, da wie bereits erwähnt Indonesien kein Vertragsstaat des MÜ ist.

Allerdings besteht dennoch die Möglichkeit für Sie Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen, wenn es sich bei diesem Rückflug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Denn in einem solchen Fall besteht u.U. die Möglichkeit Minderung des Reisepreises gem. § 651c BGB, Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 und/oder 2 BGB vom Reiseveranstalter zu verlangen.

D.h. für Sie im Bezug auf die Verspätung des Rückfluges: Handelte es sich um Nur-Flüge, die sie direkt bei den Airlines gebucht haben, haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, da es sowohl bei der EU-VO als auch beim MÜ an der Anwendbarkeit fehlt. Sind die Flüge jedoch Teil einer Pauschalreise, besteht die Möglichkeit Ersatz hierfür von ihrem Reiseveranstalter zu verlangen.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

bevor ich näher auf Ihre Frage eingehe, möchte ich erwähnen, dass es von größere Bedeutung ist, ob es sich um eine Pauschalreise oder um einen Nur-Flug-Vertrag handelt.

Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie Flüge und Unterkünfte getrennt und selbst oder lediglich mithilfe eines Reisebüros gebucht haben:

Für diesen Fall ergeben sich Ihre Ansprüche zu einen aus dem Montrealer Übereinkommen aufgrund der Gepäckverspätung und zum anderen aus der EG-VO 261/2004 aufgrund der Flugverspätungen.

a) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Zunächst muss geklärt werden, ob das MÜ überhaupt auf Ihren Fall anwendbar ist. Aus Art.1 MÜ ergibt sich, dass der Geltungsbereich nur eröffnet ist, wenn eine internationale Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten des MÜ vorgenommen wird. Deutschland, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emiraten sind dabei von dem Übereinkommen umfasst. Problematisch wird es, wenn Ihr Gepäck auf dem Flugabschnitt nach Indonesien verloren ging, da Indonesien kein Vertragspartner des MÜ ist. In diesem Fall, könnten Sie keine Ansprüche gemäß des MÜ geltend machen.

Jedenfalls ergibt sich aus Art.19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet, dass Sie jeden finanziellen Schaden, den Sie durch die Gepäckverspätung erlitten haben, zurückverlangen können. Davon erfasst sind insbesondere Kleidungsstücke, Medikamente und Kosmetika, die Sie notwendiger Weise ersatzweise neu beschaffen mussten. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Quittungen für die Neuanschaffungen bei Bedarf vorweisen können. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ihr Ansprüche verfallen, wenn Sie den Schaden nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der jeweiligen Airline anzeigen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

b) Ansprüche aus der EG-VO 261/2004

Ansprüche aus der europäische Fluggastrechte-Verordnung kommen lediglich in Betracht, wenn der Anwendungsbereich derer auch eröffnet ist. Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

Ihre Verspätung traf auf der Strecke Jakarta - Abu Dhabi, ausgeführt von Etihad, auf. Leider ist genau dieser Abschnitt nicht von der Verordnung umfasst. </

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Lieber Fragesteller,

es handelt sich in Ihrem Fall um zwei Probleme. Einmal um die Gepäckverspätung und weiterhin um die Flugverspätung.

(1) Gepäckverspätung

Widmen wir uns zunächst der Gepäckverspätung. Im vorliegenden Fall mussten Sie zwei Tage ohne Ihr Gepäck auskommen. In dem Fall der gepäckverspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Relevant ist dabei besonders Art. 19 MÜ.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Nach dem MÜ haftet der Luftfrachtführer bis zu einer Haftungsobergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten. Dies entspricht ca. 1.300,00 Euro. Wichtig ist dabei eine rechtzeitige Schadensanzeige. Eine solche hat bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäckes zu erfolgen.

Wichtig ist im vorliegenden Fall festzustellen auf welcher Strecke genau sich die Gepäckverspätung ereignet hat. Denn Sie müssen sich immer an die Fluggesellschaft wenden, die für die Strecke zuständig ist, auf der sich der Vorfall ereignet hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "REISE-RECHT-WIKI")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(2) Flugverspätung

Weiterhin haben Sie eine Flugverspätung von insgesamt 24 h erlitten. Wegen der Verspätung von Jakarta nach Abu Dhabi können Sie keinen Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Leider geht nicht ganz deutlich hervor, wer die Fluggesellschaft auf dem Flug von Abu Dhabi nach Berlin war. Da Sie im letzten Abschnitt noch Air Berlin erwähnen, gehe ich davon aus, dass Sie diesen Abschnitt mit Air Berlin geflogen sind.Sollte dies der Fall sein, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gelltend machen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Sie können zunächst versuchen sich jeweils an die Fluggesellschaft schriftlich zu wenden, die für die jeweilige Strecke verantwortlich war. Sollte dies erfolglos bleiben, dann sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Zumal Ihre Situation mehrere Flüge außerhalb der EU betrifft.
 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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