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Hallo, wir sind zu zweit mit Edtihad Airways von Düsseldorf nach Colombo gereist. Unser Flug ging mit Umstieg in Abu Dhabi weiter nach Colombo, auch mit Etihad Airways. Unser Flug nach Abu Dhabi hatte soviel Verspätung, dass wir den Anschlussflug verpassten. Mit uns sind ca 10 weitere Urlauer aus der selben Maschine gestrandet. Nach stundemlangen Warten haben wir erst mal Essensgutscheine erhalten. Wir haben uns direkt am Schalter ein Schriftstück von Etihad geben lassen, in dem der Vorfall von der Fluggesellschaft eingestanden wird und auch die genauen Daten des neuen Fluges stehen. Nach weiteren zwei Stunden wurden wir dann in ein Hotel gebracht. Am nächsten Tag sind wir dann mit 17 1/2 Std. Verspätung nach colombo transportiert worden. Hier haben wir nur knapp unsere zuvor fest gebuchte Rundreise einhalten können.

Welche Rechte habe ich in dieser Angelegenheit und wie sollte ich mich am besten verhalten?

Vielen Dank für Antworten!

Frank
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Beste Antwort

Hallo Frank,

im Internet findet man unterschiedliche Angaben zu dem Thema "Anschlussflug verpasst". Das liegt daran, dass es in den vergagenen Jahren eine Wandlung in der Rechtsprechung gab.

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte
 

Zur Vorgehensweise empfehle ich zunächst der Fluggesellschaft selber zu schreiben und sie aufzufordern, die Ausgleichszahlung zu zahlen. Weigert sich das Luftfahrtunternehmen oder erhalten Sie keine Antwort, so ist es sinnvoll einen Fachanwalt für Reiserecht mit der Sache zu beauftragen. Dieser kann dann auch die Ihnen entstandenen Kosten (als Verzögerungsschaden) geltend machen.

Viel Erfolg!

Viel Erfolg!

 

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Klarer Fall, ihr habt einen Anspruch auf 600 Euro pro Person! Geht doch sofort zum Anwalt, oder wovon hängt eure Entscheidung ab?
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Hallo Frank,

In eurem Fall kam es zu einem verpassten Anschlussflug beim Umsteigen.

Zu klären ist hierbei, ob es sich um einen gebuchten Direktflug oder zwei unabhängig von einander bestehende Flüge handelt. Von dem Wortlaut „Direktflug“ darf man sich nicht verwirren lassen, auch hier kann ein Zwischenstopp an einem Flughafen und ein Umsteigen in ein anderes Flugzeug vorkommen. Ob es sich tatsächlich um einen Direktflug handelt erkennt man in der Regel daran, dass sich die jeweilige Flugnummer (auf Ticket abzulesen) beim Umsteigen in ein anderes Flugzeug nicht ändert.

Nach neuerer Rechtsprechung können die Fluggäste, die Ihren Anschlussflug verpassen nach Art. 7 VO (EG) 26/2004 Ausgleichsansprüche fordern. Dazu muss das Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht worden sein (bei Ihnen eindeutig der Fall) (Vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Bei einer einheitlichen Buchung ist für mögliche Ausgleichsleistungen die Verspätung am letzten Zielort maßgeblich, da eine Weiterverbindung durch den Anschlusslug vertraglich festgelegt wurde. Die Fluggesellschaft hat dies so zu organisieren, dass genug Zeit zum Umsteigen bleibt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist Ansprechpartner für jeweilige Entschädigungen.

Bei einem uneinheitlich gebuchten Flug, muss das Flugunternehmen für die entstandenen Schäden aufkommen, welches den Zubringerflug ausgeführt hat, da dieses die Schuld für die Verspätung trägt.

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung haben Sie folgende Ansprüche:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Des Weiteren stehen Ihnen bestimmte Betreuungsleistungen zu (In Ihrem Fall geschehen):

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

 

Urteile:

LANDGERICHT BONN, URTEIL vom 07. März 2001, Az 5 S 165/00

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann. 

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Hallo Frank,

grundsätzlich steht Ihnen bei einer Flugverspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. In Ihrem Fall ist jedoch das Problem, dass Sie aufgrund von einer Verspätung beim ersten Flug von Frankfurt nach Abu Dhabi, Ihren zweiten Flug von Abu Dhabi nach Colombo verpasst haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

In Colombo sind Sie tatsächlich mit einer Verspätung von 17 1/2 Stunden erst angekommen.Somit steht Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Dies ist in Art. 6 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

a) bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b) bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

c) bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. da Vorliegen eines solchen Umstandes geht aus Ihren Erläuterungen  nicht hervor.

Sie sollten Sich schriftlich an Etihad Airways wenden und Ihren Anspruch geltend machen.
 

 

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