Hallo Kerstin,
du hast Flüge über Etihad gebucht und musstest diese nun leider stornieren. Der ursprüngliche Wert der Wert der Flüge betrug rund 2.500 Euro. Rückerstattet wurden dir jedoch nur die Steuern in Höhe von 250 Euro. Du fragst dich, ob dies rechtens ist.
Auch ich muss feststellen, dass deine Ausführungen etwas zu knapp gefasst sind. Daher muss ich meine Erläuterungen etwas allgemeiner halten. Falls du die Stornierung lange vor der Abreise storniert hast, könnte dich folgendes Urteil interessieren:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Demnach müsste dir Ethiad den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Fraglich ist hier, wer nachweisen muss, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Grundsätzlich gilt der Leitsatz: „Nachweisen muss der, den es etwas angeht“. Dies ist für Fluggäste natürlich schwierig, da ihnen ein Einblick in das Unternehmen, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich ist. Daher wird hier auf von einer Beweislastumkehr gesprochen, sodass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass ihr durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist. Ich bin jedoch der Ansicht, dass eine solche Beweislastumkehr die Fluggesellschaft unzumutbar benachteiligen könnte. Eine Beweislastumkehr kann meiner Ansicht nach nicht grundsätzlich angenommen werden, sondern ist vielmehr umstritten.
Wirf doch mal einen Blick auf folgenden Artikel:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Stornierung-Airline-muss-Geld-zurueckzahlen-article13231776.html
Die Steuern in Höhe von 250 Euro, hast du berechtigterweise zurückerhalten, da Etihad nicht dazu berechtigt ist diese gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.
Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.
Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")
Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Etihad noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, sowie einen Nachweis über den entstandenen wirtschaftlichen Schaden zu verlangen. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.