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Hallo zusammen,

leider hat die airberlin scheinbar mein Gepäck auf dem Rückflug verloren.

Sollte es nun wirklich nicht mehr auftauchen, werde ich auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

Grundsätzlich ist zum Glück nichts von erheblichen materiellen Wert im Koffer - allerdings ein für mich hoher individueller Wert, der sich sogar beziffern lassen würde.

Die Erstattung bei Verlust von ca. 1300 Euro ist ja keine Pauschale, sondern eine Obergrenze. Grob überschlagen hat der Koffer mit Inhalt einen materiellen Wert von etwa 500 Euro.

Darin befinden sich aber ein paar meiner Hard Rock T-Shirts, welche ich sammle. Unter anderem aus L.A., San Francisco, Cancun und noch ein paar mehr.

Diese Shirts kann man ausschließlich in den Cafes und Hotels vor Ort kaufen und nicht übers Internet oder sonstwie bestellen. Dass ich die Shirts sammle und überall kaufe, wo ich die Gelegenheit habe bezeugen knapp 10 weitere von diversen Orten in meinem Schrank.

Der rein materielle Wert liegt hier bei etwa 40 Euro je Shirt - aber ich kann sie nicht so einfach kaufen. Ich möchte die Shirts wieder, die ich schon hatte und bei diversen Reisen gesammelt habe.

Gibt es irgendwelche bekannten Urteile zu solchen oder ähnlichen Fällen? Nimmt ein Gericht Rücksicht auf solch individuelle Werte?

Theoretisch würden mir zu Wiederbeschaffung meiner Sammlung Kosten für die Shirts, sowie Flüge, Unterkunft, Verpflegung usw. entstehen. Es handelt sich eben um Gegenstände, die ich jeweils nur an einem einzigen Ort der Welt kaufen kann.

 

Danke fürs lesen und hoffentlich hat jemand Infos zu solch nicht alltäglichen Problemen :)
Gefragt in Gepäckverlust von
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Sie haben einen Flug mit Air Berlin wahrgenommen. Bei diesem Flug ließ sich Ihr Gepäckstück nicht mehr auffinden. Nach Ihren Angaben ist Ihr Gepäckstück bis heute nicht wieder aufgetaucht. Im Falle eines Gepäckverlustes können Sie möglicherweise Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Ihr Anspruch könnte sich aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens ergeben.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechte. Dabei handelt es sich um eine fiktive Währung. 1.131 Sonderziehungsrechte entsprechen ca. 1.300 EUR.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Sie fragen sich nun, in welcher Höhe Sie Ihre Verluste geltend machen können. Im Koffer befinden sich nämlich Kleidungsstücke, die nur an bestimmten Orten nachgekauft werden können. Entscheidend ist also, welchen Schaden die Fluggesellschaft zu ersetzen hat.

 

Um dieses zu klären, könnte Ihnen folgendes Urteil hilfreich sein:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

 

Nach diesem Urteil hat die Fluggesellschaft nur solche Verluste zu ersetzen, die für den Antragsteller notwendig sind. Ich denke, dass es daher eher unwahrscheinlich ist, dass Sie neben den tatsächlichen Kosten der T-Shirts noch die Kosten für die Wiederbeschaffung erhalten.

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Guten Tag,

Air Berlin hat Ihr Gepäck auf dem Rückflug verloren. Darin befanden sich auch für Sie individuell wertvolle Hard-Rock-Café Thsirts, die sie sammeln. Sie fragen sich jetzt, wie Sie den Schaden der Ihnen so entstanden ist ersetzt bekommen können.

Es könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Im Falle von Gepäckverspätungen- und verlusten kann nämlich Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens weiterhelfen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Das AG Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Dies scheinen Sie ja bereits zu wissen, haben Sie die Höchstsumme von 1.300 Euro ja bereits geschrieben. Dass Ihr Koffer nicht an Ihrem Zielort angekommen ist haben Sie Ihrer Fluggesellschaft außerdem unvezüglich mitzuteilen und eine Schadensmeldung aufzugeben.

Bezugnehmend auf Ihre Frage nach einem gesonderten Ersatz für die schwer wiederzubeschaffenden Tshirts ist ein Blick darauf zu werfen, was die Fluggesellschaft Ihnen tatsächlich zu erstattet hat - nämlich den materiellen Schaden. Dies umfasst meiner Meinung nach nicht die Kosten um sich die Tshirts wiederzubeschaffen, und gibt auch keinen Hinweis auf die Entschädigung eines emotionalen Verlustes. Natürlich können Sie dies Ihrer Fluggesellschaft dennoch mitteilen, und möglicherweise eine aus Kulanz höhere Entschädigung erhalten.

Ob es sinnvoll ist einen Anwalt einzuschalten bleibt ganz Ihrer eigenen Einschätzung und finanziellen Situation überlassen, dies ist so pauschal nicht zu sagen, und hängt sicher auch von den Rückmeldungen Ihrer Fluggesellschaft ab. 

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Du schilderst einen besonders ärgerlichen Fall des Gepäckverlustes. Leider kann ich deinem Post nicht entnehmen, welche Strecke du geflogen bist. Allerdings gehst du selbst auf die Haftungsobergrenze des Montrealer Übereinkommens ein, sodass ich davon ausgehe, dass du im Rahmen deiner Recherchen zu dem Ergebnis gekommen bist, dass dieses Abkommen in deinem Fall Anwendung findet.

 

Grundsätzlich steht dir im Falle eines Verlustes ein Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens gegen die Fluggesellschaft (hier Air Berlin) zu. Das Gute daran ist, dass es sich um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch handelt. Das bedeutet, du musst nicht belegen, dass die Fluggesellschaft ein Verschulden trifft, denn das wird vermutet. Es genügt, den Schaden zu beziffern und zu belegen. Dir ist ein materieller Schaden von circa 500 € entstanden. Das lässt sich am leichtesten mit den entsprechenden Quittungen belegen. Wenn diese nicht mehr vorliegen, gibt es aber auch andere Möglichkeiten, zu beweisen, dass man die Gegenstände einmal besessen hat, zum Beispiel indem man eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Wenn ich dich richtig verstehe, geht es dir aber um den immateriellen Schaden, der durch den Verlust der gesammelten T-Shirts entstanden ist. Meines Erachten sieht das Montrealer Übereinkommen keine Schadensersatzansprüche für immaterielle Schäden vor. So sieht es wohl auch das Amtsgericht Hamburg (die Entscheidung kannst du bei Interesse ganz leicht finden, indem du bei Google 20A C 359-10 reise-recht-wiki.de eingibst):

 

Das Montrealer Übereinkommen von 1999 sieht zwar einen Schadensersatzanspruch bei Verlust bzw. verspäteter Ankunft von Gepäck bei Luftbeförderung nach Art. 17 vor. Doch ist dieser Anspruch auf Kompensation des materielle Schadens gerichtet. Einen Anspruchsgrund für Kompensation immaterieller Schäden, wie Einbußen von Urlaubsfreuden sind, bietet er nicht.

 

Ich denke, du kannst den erlittenen materiellen Schaden in Höhe von circa 500 € geltend machen, aber eben keinen immateriellen Schaden für den Verlust deiner gesammelten Hardrock-T-Shirts. Wenn du den materiellen Schaden geltend machen möchtest, denke aber daran, eine schriftliche und fristgerechte Schadensmeldung bei Air Berlin zu machen, denn sonst stehen dir auch diese Ansprüche nicht mehr zu (Artikel 31 Montrealer Übereinkommen). Ich hoffe, ich konnte dir vor allem mit dem Urteil ein bisschen weiterhelfen.

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Hallo,

Ihr Gepäck ist auf dem Rückflug verloren gegangen.

Bei einem Gepäckverlust richten sich die Ansprüche eines Fluggastes nach dem Montrealer Übereinkommen.

Dabei steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Bei einem Gepäckverlust ist es unerheblich, ob das Gepäck auf dem Hinflug oder auf dem Rückflug verloren gegangen ist. In beiden Fällen steht Ihnen bei einem Gepäckverlust ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte zu.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.

Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft.

Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch zu.

Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine rechtzeitige Schadensanzeige machen müssen.

Diese ist in Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geregelt.

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Urteile im einzelnen:

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009,( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Berlin 216 C 141/09 reise-recht-wiki.de")

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012,  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

 

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