Hallo,
Ihr Gepäck ist auf dem Rückflug verloren gegangen.
Bei einem Gepäckverlust richten sich die Ansprüche eines Fluggastes nach dem Montrealer Übereinkommen.
Dabei steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zu.
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
Bei einem Gepäckverlust ist es unerheblich, ob das Gepäck auf dem Hinflug oder auf dem Rückflug verloren gegangen ist. In beiden Fällen steht Ihnen bei einem Gepäckverlust ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte zu.
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.
Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.
Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft.
Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.
Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch zu.
Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine rechtzeitige Schadensanzeige machen müssen.
Diese ist in Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geregelt.
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Urteile im einzelnen:
AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009,( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Berlin 216 C 141/09 reise-recht-wiki.de")
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")