Hallo Fragensteller,
leider kam es bei einer Reise nach Tel Aviv zum Verlust ihres Gepäcks. Dies wurde allein schon gar nicht in das Flugzeug geladen. Die 21-tägige Wartefrist ist leider verstrichen und der Koffer ist bislang immer noch nicht aufgetaucht. Der Inhalt des Koffers ist nach ihrer Einschätzung über 5.000 Euro wert. Zusätzlich hatten Sie in Tel Aviv auch Auslagen für Kosmetika und Kleidungsartikel im Wert von ca. 700 Euro.
Ihnen wurde bereits eine Entschädigung im Wert von insgesamt 1.054, 19 Euro angeboten. Dies in entspricht nun bei Weitem nicht ihren eigentlichen Verlust.
Wie Sie ja wahrscheinlich bereits wissen, regelt das Montrealer Übereinkommen die Rechte im Falle einer Gepäckverspätung, - beschädigung oder eines gänzlichen Verlusts.
Da sich ja bereits herausgestellt hat, dass das Gepäck wohl endgültig verloren gegangen ist, so greift die Regelung des Art. 18 MÜ:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
Die oben bezeichnete Luftbeförderung umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
Denn es ist legitim, dass sich Reisende mit komplett neuer Kleidung versorgen kann, wen das Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsziel ankommt. Der finanzielle Schaden muss vom Flugunternehmen dann ersetzt werden, vgl. AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19). In ihrer Frage geht es vorwiegend um die Höhe der Haftung. Diese beträgt, wie Sie ja bereits ebenfalls erwähnten, 1.131 SZR also ungefähr 1.300 Euro. Dies ergibt sich aus Art. 22 II des MÜ.
Diese Grenze gilt in wenigen Fällen nicht, so heißt es ebenfalls im MÜ: „diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.“
Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn Sie bestimmte wichtige Sondergepäckstücke hatten, wie bspw. Sportausrüstungen etc.
Ihr Kofferinhalt hatte einen sehr hohen Wert. Dahingehend ist zu sagen, dass der Luftfrachtführer für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, wie bspw. Computer oder sonstigen elektronischen Geräte, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, nur dann haftet, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dabei ist gleichgültig, ob dies mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers geschah, vgl. BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03. Denn im heutigen Massenverkehr muss der Reisende oftmals mit der Möglichkeit des Verlustes von Reisegepäck rechnen. Insofern könnte man den Reisendem auch ein Mitverschulden anlasten, wenn Sie wertvolle Gegenstände nicht im Handgepäck nah bei sich transportieren.
Insoweit müssten Sie schauen inwiefern dies auf ihren Fall zutrifft.
Wie Sie ebenfalls bereits getan haben ist es von überaus großer Bedeutung, dass der Schaden bei der Airline angezeigt wird. Dabei muss auch der der Inhalt des verlorenen Gepäcks als auch der finanzielle Aufwand, den der Sie zum Ausgleich während der Wartezeit betreiben mussten, dargelegt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12. Belegzwecke sind dabei natürlich immer von Vorteil. Dazu müssen nicht nur zwingend Belege ausreichen. Eventuell könnten Sie den Inhalt auch mit anderweitigen Rechnungen oder Kontoauszügen belegen.
Insofern könnten Sie wahrscheinlich höchstens probieren die Entschädigung noch bis zu dem Höchstbetrag zu verlangen. Darüber hinaus sehe ich persönlich keine Möglichkeit.