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Hallo,

ich bin Silvester von 2017 auf 2018 für 9 Tage von München nach Tel Aviv geflogen.

Bereits im Flieger auf dem Weg dorthin wurde mir mitgeteil das mein Kofer nicht an Bord ist (27. Dezember). Mir wurde gesagt ich solle mich in Tel Aviv am Flughafen bei dem Lost&Found Schhalter melden. Dies habe ich getran, der Fall wurde dort aufgenommen.

Letztendlich sind die 21 Tage wartefrist verstrichen und der Koffer ist nicht aufgetaucht.

Der Inhalt des Koffers beträgt 5.435€. Eine Auflistung habe ich der Airline vorgelegt. Klamotten und Hygeneatikel die ich in Tel Aviv während meines Aufenthalts gekauft habe belaufen sich auf ca. 700€.

Die Fluggesellschaft hat mir nun 677,50€ für den Verlust des Koffers angeboten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höchsthaftungssumme von 1.355.-€ abzüglich 50% weil ich keine Belege habe. Zusätzlich werden lediglich 50% der neu gekauften Kleidung in Israel sowie 100% für kosmetische Artikel erstattet. Hierbei ergeben sich 376,69€.

Mir wurde eine Abfindungserklärung mitgeschickt welche ich bis jetzt nicht unterzeichnet habe.

Bei einem Gesamtwert von ca. 6.000€ kommen mir 1.054,19€ sehr wenig vor.

Wie stehen hier meine Chancen mehr zu erhalten?

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Gefragt in Gepäckverlust von
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Hallo Fragensteller,

leider kam es bei einer Reise nach Tel Aviv zum Verlust ihres Gepäcks. Dies wurde allein schon gar nicht in das Flugzeug geladen. Die 21-tägige Wartefrist ist leider verstrichen und der Koffer ist bislang immer noch nicht aufgetaucht. Der Inhalt des Koffers ist nach ihrer Einschätzung über 5.000 Euro wert. Zusätzlich hatten Sie in Tel Aviv auch Auslagen für Kosmetika und Kleidungsartikel im Wert von ca. 700 Euro.

Ihnen wurde bereits eine Entschädigung im Wert von insgesamt 1.054, 19 Euro angeboten. Dies in entspricht nun bei Weitem nicht ihren eigentlichen Verlust.

Wie Sie ja wahrscheinlich bereits wissen, regelt das Montrealer Übereinkommen die Rechte im Falle einer Gepäckverspätung, - beschädigung oder eines gänzlichen Verlusts.

Da sich ja bereits herausgestellt hat, dass das Gepäck wohl endgültig verloren gegangen ist, so greift die Regelung des Art. 18 MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

Die oben bezeichnete Luftbeförderung umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.

Denn es ist legitim, dass sich Reisende mit komplett neuer Kleidung versorgen kann, wen das Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsziel ankommt. Der finanzielle Schaden muss vom Flugunternehmen dann ersetzt werden, vgl. AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19). In ihrer Frage geht es vorwiegend um die Höhe der Haftung. Diese beträgt, wie Sie ja bereits ebenfalls erwähnten, 1.131 SZR also ungefähr 1.300 Euro. Dies ergibt sich aus Art. 22 II des MÜ.

Diese Grenze gilt in wenigen Fällen nicht, so heißt es ebenfalls im MÜ: „diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.“

Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn Sie bestimmte wichtige Sondergepäckstücke hatten, wie bspw. Sportausrüstungen etc.

Ihr Kofferinhalt hatte einen sehr hohen Wert. Dahingehend ist zu sagen, dass der Luftfrachtführer für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, wie bspw. Computer oder sonstigen elektronischen Geräte, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, nur dann haftet, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dabei ist gleichgültig, ob dies mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers geschah, vgl. BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03. Denn im heutigen Massenverkehr muss der Reisende oftmals mit der Möglichkeit des Verlustes von Reisegepäck rechnen. Insofern könnte man den Reisendem auch ein Mitverschulden anlasten, wenn Sie wertvolle Gegenstände nicht im Handgepäck nah bei sich transportieren.

Insoweit müssten Sie schauen inwiefern dies auf ihren Fall zutrifft.

Wie Sie ebenfalls bereits getan haben ist es von überaus großer Bedeutung, dass der Schaden bei der Airline angezeigt wird. Dabei muss auch der der Inhalt des verlorenen Gepäcks als auch der finanzielle Aufwand, den der Sie zum Ausgleich während der Wartezeit betreiben mussten, dargelegt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12. Belegzwecke sind dabei natürlich immer von Vorteil.  Dazu müssen nicht nur zwingend Belege ausreichen. Eventuell könnten Sie den Inhalt auch mit anderweitigen Rechnungen oder Kontoauszügen belegen.

 

Insofern könnten Sie wahrscheinlich höchstens probieren die Entschädigung noch bis zu dem Höchstbetrag zu verlangen. Darüber hinaus sehe ich persönlich keine Möglichkeit.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Für den Fall das ein Gepäck abhanden kommt, kann der Fluggast der zuständigen Airline gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Der Fokus ist dabei meiner Meinung nach auf Artikel 17 und 22 zu legen. Fraglich ist jedoch, ob das Montrealer Übereinkommen in Ihrem Fall überhaupt angewandt werden kann, da Israel kein Mitgliedsstaat dieses Übereinkommens ist. Allerdings habe ich dazu folgendes Urteil gefunden, nach welchem das Montrealer Abkommen für Sie anwendbar sein könnte:

AG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2011, Az. 32 C 2427/10 (bei Google zu finden unter: " 32 C 2427/10 reise-recht-wiki.de)

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinen Entscheidungsgründen erklärt, dass das Montrealer Übereinkommen auch dann angewendet werden kann, wenn der Flug von einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat erfolgt. Deutschland ist ein Vertragsstaat, womit Sie diese Anforderung meiner Auffassung nach erfüllen.

Das Abkommen kann also auch für Ihren Fall als Anspruchsgrundlage fungieren. 

 

Gemäß Artikel 17 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck entsteht, jedoch nur dann, wenn das Ereignis durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Als Sie in Ihrem Flieger saßen, wurde Ihnen bereits mitgeteilt, das Ihr Koffer nicht an Bord ist. Daher denke ich, dass man annehmen kann, das der Koffer verloren gegangen ist als er sich in der Obhut des Luftfahrtunternehmens befand, da Sie das Gepäck ja bereits eingecheckt haebn. Somit denke ich, dass Ihnen ein Schadensersatz ersteinmal grundsätzlich zusteht.

Die Höhe des Schadensersatzes

Artikel 22 legt allerdings eine Haftungshöchstgrenze pro Passagier fest. Diese liegt bei 1.131 Sondererziehungsrechten, was in etwa 1300€ entspricht. Dazu kommt, dass man die Belege für die neu gekauften Kleidungsstücke und Hygieneartikel zum Beweis dabei haben sollte.

Sollten sich in Ihrem Gepäck auch verschiedene Luxusartikel wie Kameras oder Laptops befunden haben, so können Sie dafür meiner Meinung nach wegen folgendem Urteil leider keinen Schadensersatz geltend machen:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Laut diesem Urteil sind die Kosten für Hygieneartikel und Kleidung vollständig  zu erstatten (mit den dazugehörigen Belegen) jedoch nicht die Kosten für sonstige Zusatz- oder Luxusartikel.

Sie schreiben das Ihnen von den rund 6.000€ tatsächlichem Schaden lediglich 1.054,19€ erstattet wurden sind. Meiner Meinung nach liegt hier kein Fehlverhalten seitens der Airline vor, da die Haftungshöchstgrenze existiert, die eine Entschädigung über diese ca. 1.300€ verbietet und Sie zudem leider keine Belege vorlegen konnten. 

Es steht Ihnen natürlich trotzdem frei einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da dieser Beitrag ausschließlich eine Rechtsmeinung darstellen soll.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie sind im Dezember von München nach Tel Aviv geflogen, mit EL AL Israel. Dabei wurde allerdings euer Rucksack nicht mit befördert. Ihr habt bereits eine Erstattung für die Hygieneartikel und Kleidung erhalten die ihr euch während der Reise gekauft habt.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Sie können also alle Ausgaben von der Fluggesellschaft zurück verlangen, die Sie während des Urlaubs aufgrund des nicht zu gestellten Koffers tätigen mussten.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den British Airways nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können. Dabei ist es für Sie durchaus ratsam, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden, der ihnen mit der Angelegenheit sicher weiterhelfen kann. 

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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