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Hallo zusammen,

ich war im Dezember 1 Woche zum Surfen in Ägypten. Auf dem Hinflug wurde mein Surfbrett und das Bag stark beschädigt und ich habe dies sofort am Flughafen angezeigt. Der Schaden (rd. 700 Euro) wurde von einem Flughafenmitarbeiter, den ich der Condor zugeordnet habe, auf einem Condor-Formular aufgenommen  (sog. PID mit Condor Logo). Damit wähnte ich mich durch die Schadensaufnahme durch Condor auf der sicheren Seite und habe erst am Folgetag nach der Rückkehr aus dem Urlaub (also 8 Tage nach Schadensfeststellung) über die Condor-Kundenbetreuung den Schaden nochmal gemeldet, das PID und ein Foto upgeloadet und um Regulierung gebeten.

Nach 2 Monaten kam als Antwort von Condor, dass mein Antrag auf Schadenersatz wegen Fristüberschreitung abgelehnt wird (ich hätte den Schaden binnen 7 Tagen, also spätestens einen Tag früher, nochmal schriftlich an Condor melden müssen und das PID am Flughafen reicht nicht zur Fristwahrung). Hierauf wurde ich weder von dem mutmaßlichen Condor Mitarbeiter am Flughafen hingewiesen noch findet sich diesbezüglich ein Hinweis auf dem Condor-PID. Auf Seite 22 der Condor-AGB ist - wie ich jetzt zur Kenntnis genommen habe -  alles wie von Condor beschrieben geregelt (7-tägige Meldefrist, PID zur Fristwahrung nicht ausreichend).  Besteht trotzdem die Möglichkeit, die Zahlung des Schadenersatzes durchzusetzen, denn:

Nach meiner Meinung gehen wahrscheinlich die Allermeisten Geschädigten davon aus, Ihre Pflicht mit Anzeige eines Schadens ggü. der Airline direkt am Flughafen erfüllt zu haben, genießen ihren Urlaub und wenden sich wie ich hinterher zur Schadensregulierung nochmal an die Airline. Sofern der Urlaub also mindestens eine Woche andauert, ist die Frist dann zumindest bei Condor verstrichen und die Regulierung wird abgelehnt. Sind die AGB an dieser Stelle nicht unwirksam, da ohne ihre eingehende Kenntnis (es sind ja insgesamt 29 Seiten, die kaum jemand durch einmaliges Lesen auswendig kennen kann) der Geschädigte in gutem Glauben seine Pflicht zur Schadensmeldung bereits am Flughafen erfüllt sieht, insbesondere dann, wenn er als "Beweis" ein Condor-Schadensformular (PID) in Händen hält? Wird über diesen geschickt gewählten Prozess mit eigenen Schadensprotokollen (PID´s) der Airline nicht vielmehr versucht, berechtigte Schadenersatzforderungen in großer Anzahl im Nachinein wegen Fristüberschreitung ablehnen zu können (nämlich insbesondere die, die durch Gepäckschäden auf Flügen in den Urlaub entstehen)?

Ein mitgereister Bekannter kann den Sachverhalt der Schadensaufnahme vor Ort genauso bezeugen wie ich ihn wahrgenommen habe, falls das für einen evt. Rechtsstreit nützlich sein sollte.

Vielen Dank für Ihre Einschätzungen der Rechtslage!
Gefragt in Gepäckschaden von (140 Punkte)
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3 Antworten

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Sie haben nach der Ankunft in Ägypten bemerkt, dass Ihr Surfbrett sowie Ihr Bag beschädigt wurde und haben dies sofort am Flughafen gemeldet. Bei Condor direkt haben Sie den Schaden allerdings erst nach 8 Tagen gemeldet. Diese haben Sie daraufhin darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie den Schaden binnen 7 Tagen hätten melden müssen und Sie durch die Nichteinhaltung der Frist keinen Anspruch auf Schadensersatz hätten. Dabei hat Condor auf seine AGB´s verwiesen. Sie wurden allerdings nicht über diese Frist in Kenntnis gesetzt ,wussten daher nicht von ihrer Existenz und fragen sich nun, ob Sie dennoch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Condor geltend machen können.

Bei einer Gepäckbeschädigung würde für Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens entstehen. Die Haftungshöchstgrenze liegt dabei bei 1.131 Sondererziehungsrechten, die in etwa 1300€ entsprechen und in Artikel 22 aufgeführt werden.

Allerdings legt das Montrealer Überinkommen auch eine Frist für die Schadensmeldung fest. Diese ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 und bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Bei Ihnen handelt es sich um Reisegepäck, woraus sich die Frist von 7 Tagen ergibt. Diese haben Sie leider nicht eingehalten. Auch die Tatsache das Sie keiner am Flughafen auf diese Frist hingewiesen hat, verpflichtet meiner Meinung nach die Airline leider nicht zu einer Schadensersatzzahlung, da auf die Frist in den AGB´s hingewiesen wird, wie Sie  bereits zur Kenntnis genommen haben.

In Verbindung mit dem Buchungsvorgang eines Fluges wird man auch immer auf die Allgemeinsen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline hingewiesen und angehalten diese zu lesen, sodass für Sie meines Erachtens nach kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Zum Vergleich auch folgendes Urteil:

 AG Bremen, Urteil vom 5.12.2013, Az. 9 C 244/13 (bei Google zu finden unter:"9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Schadensersatzanspruch wurde dem Kläger hier versagt, da er die Frist von 7 Tagen nicht eingehalten hat.

 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen das es sich bei diesem Beitrag um eine Rechtsmeinung handelt und keinesfalls um einen Rechtsrat.

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Kann man der Airline keine Arglist unterstellen?
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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einer Verspätung, dem Verlust oder der Beschädigung eines Gepäckstückes richten sich Ansprüche betroffener Flugreisenden in der Regel nach dem Montrealer Übereinkommen.

Vorliegend kam es zur Beschädigung ihres Surfboards. Insofern ist wohl Art. 17 II MÜ einschlägig:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“

Fraglich ist nun wann genau von einer Beschädigung des Gepäcks ausgegangen werden kann. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Dahingehend müssten diese Voraussetzungen meiner Meinung nach vorliegen.

Bezüglich der Schadensberechnung ist auf Art. 22 II MÜ hinzuweisen, wobei eine Höchstgrenze von 1.131 SZR festgelegt ist, was ca. 1.300 Euro (mit Schwankungen) entspricht.

Nun folgend zu dem schwierigen Thema der Schadensanzeige und dem Schadensbericht:
Dahingehend sei auf Art. 31 I und II MÜ verwiesen:

Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“

Zwar haben Sie den Schaden sofort am Schalter gemeldet und auch eine Bestätigung erhalten, allerdings handelt es sich dabei ja meist nicht um Arbeiter der Airline an sich. Ob der Damaged Luggage Report eine ausreichende Anzeige darstellt, ist fraglich. Denn eigentlich ist erforderlich, dass die Schadensmeldung schriflich bei der Airline erfolgt. Zwar melden Sie am Lost-and-Found Schalter die Beschädigung, aber die Schadensmeldung muss dann direkt bei der Fluggesellschaft erfolgen.

Insofern haben Sie die 7-Tages-Frist wohl tatsächlich überschritten.

Dazu auch folgendes Urteil:

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2006, Az.: 3 U 272/05 (bei Google-Suche: 3 U 272/05 reise-recht-wiki)

 

Vorliegend hat das Amtsgericht sich über die Beweisaufnahme die Überzeugung verschafft, dass der Kläger die Schäden unmittelbar nach der Ankunft mündlich am Schalter der Beklagten rügte. Ebenfalls rechtsfehlerfrei und damit bindend hat das Amtsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, dass dem Kläger bei seiner mündlichen Schadensmeldung Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben wurden ohne Benennung einer Einreichungsfrist. Bei diesem Sachverhalt besteht die Haftung über Art. 31 MÜ.

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Auf Ihrem Flug ist Ihr Gepäck beschädigt angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen und ob Sie diese überhaupt noch geltend machen können.

Zunächst zu einem möglichen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommens.

Kapitel III, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens schreibt Folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“

Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Somit sind die Anforderungen des Paragrafen erfüllt.

Sie haben prinzipiell also einen Anspruch auf den Ersatz Ihres Schadens. Jedoch ist fraglich, ob Sie diesen Schaden auch rechtzeitig geltend gemacht haben.

Kapitel III, Art. 31, Abs. 1 des MÜ besagt folgendes:

„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“

In Ihrem Fall haben Sie den Schaden zwar sofort entdeckt, Sie haben den Koffer jedoch angenommen ohne eine Schadensmeldung zu machen.

Weiterhin im Kapitel III, Art. 31, Abs. 2 des MÜ:

„(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“

Ich würde das dahin gehend auslegen, dass der Fluggast sieben Tage Zeit hat, um den Schaden zur Anzeige zu bringen. Dieses ist meines Erachtens unabhängig davon, wo Sie sich befinden. Die Frist ist daher leider nicht eingehalten und ein Anspruch auf Entschädigung scheint schwer durchsetzbar.

 

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