Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Madrid für den 20. und 30. Mai gebucht. Der Hinflug konnte wahrgenommen werden. Dann jedoch wurden Sie darüber informiert, dass der Rückflug storniert wurde.
Möglich Ansprüche ergeben sich im Falle einer Annullierung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Siehe auch folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Im Falle einer Annullierung können Sie gem. Art. 5 Ansprüche aus Art. 7,8 und 9 geltend machen.
Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7:
-
Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
-
Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
-
Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Frankfurt und Madrid beträgt ca 1400 km. Sie könnten also einen Anspruch auf 250 EUR haben.
Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie 10 Tage vor Abflug informiert. Die Frist wurde also nicht eingehalten. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Des Weiteren haben Sie einen Anspruch aus Art. 9, dieser betrifft Betreuungsleistungen, die anfallen können, wenn ein Flug annulliert wurde:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Falls du also durch die Annullierung ein Hotel buchen musstest oder dir andere Mehrkosten, wie Fahrt- oder Essenskosten entstanden sind, muss die Fluggesellschaft dafür aufkommen.
Des Weiteren hast du noch Ansprüche aus Artikel 8, nämlich auf anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass die Fluggesellschaft dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet. Dieses hat die Fluggesellschaft aber nicht gemacht und Sie haben eigenständig selber gebucht. Fraglich ist, ob Sie diese Kosten geltend machen können.
Siehe dafür folgendes Urtei:
Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach zu finden unter: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)
Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.
Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
Sie könnten also aus Art. 8 i.V.m. §§ 281, 280 BGB einen Anspruch auf die erstattung deiner Kosten für den Flug mit KLM geltend machen.