Sie haben über Travelstart einen Flug bei Finnair nach Bangkok und zurück gebucht. Nun wurde der Flug storniert und Sie fragen nach der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung und bestehen gegenüber der Fluggesellschaft. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden die Flüge annulliert.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde.
Sie haben aber einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gegen die Fluggesellschaft, also gegen Finnair.
Nun hat Finnair die gesamten Flugkosten bereits an Travelstart zurück erstattet. Daher haben Sie meines Erachtens gegenüber Travelstart als Reisevermittler einen Anspruch auf die gesamte Erstattung der Flugscheinkosten. Beachten Sie dabei, dass der Reisevermittler keine Stornogebühren verlangen darf und Ihnen den gesamten Preis zurückerstatten muss. Dazu folgendes Urteil:
Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2014 - 08 O 1784/13
Reisevermittler darf keine Stornogebühr verlangen.
Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten gegen Travelstart. Sollte sich Travelstart weiterhin nicht melden oder sich weigern, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.