Dein Flug wurde 17 Stunden vor Abflug annulliert. Der Ersatzflug wird nun von Split, anstatt von Mostar aus, durchgeführt. Nun fragst du nach deinen Ansprüchen.
Zunächst einmal ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame europäische Regelung, welche sich mit den Ansprüchen der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung beschäftigt.
Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass dein Flug möglicherweise annulliert wurde. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.
Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In deinem Fall handelt es sich um eine Annullierung. Die In Art. 5 VO geregelte Annullierung verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Art. 5 Annullierung. (gekürzt)
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt
Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend geltend machen:
Art. 7 Ausgleichsanspruch. (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“
Je nachdem wo der Urlaub hingeht und wann der Ersatzflug stattfindet, könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der entsprechenden Höhe geltend machen.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Die Fluggesellschaft hat Sie jedoch nach Ihren Angaben erst 17 Stunden vor Abflug informiert. Die Frist wurde daher nicht eingehalten und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR.
Des Weiteren lässt sich aus der Fluggastrechte Verordnung der Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten ableiten. So heißt es nämlich in Art. 8 VO:
„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Sie haben also außerdem einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.