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Hallo,

habe folgendes Problem

mein Flug wurde heute um 13:20 Uhr annuliert, ohne Grund. (17Stunden vor Abflug)

Da es in Mostar ein recht kleiner Flughafen ist gibt es auch keinen anderen Flug,

habe nur eine Möglichkeit nach Split zu fahren (150km entfernt),

von dort aus nach Zagreb zu fliegen da ich bereits am 05.01 meinen Flug nach Stuttgart gebucht habe.

Die Umbuchung ist Kostenlos.

Der Flug aus Split ist es um 19:40, so das ich erst abends um 21Uhr in Zagreb bin, meinen Termin absagen musste, dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind.

Wer zahlt mir die Fahrt bis nach Split und sämtliche anderen Kosten.

DANKE
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Dein Flug wurde 17 Stunden vor Abflug annulliert. Der Ersatzflug wird nun von Split, anstatt von Mostar aus, durchgeführt. Nun fragst du nach deinen Ansprüchen. 

Zunächst einmal ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame europäische Regelung, welche sich mit den Ansprüchen der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung beschäftigt.

Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass dein Flug möglicherweise annulliert wurde. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall handelt es sich um eine Annullierung. Die In Art. 5 VO geregelte Annullierung verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Art. 5 Annullierung. (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend geltend machen: 

Art. 7 Ausgleichsanspruch. (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Je nachdem wo der Urlaub hingeht und wann der Ersatzflug stattfindet, könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der entsprechenden Höhe geltend machen.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Die Fluggesellschaft hat Sie jedoch nach Ihren Angaben erst 17 Stunden vor Abflug informiert. Die Frist wurde daher nicht eingehalten und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR.

Des Weiteren lässt sich aus der Fluggastrechte Verordnung der Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten ableiten. So heißt es nämlich in Art. 8 VO:

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben also außerdem einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Hallo, 

leider wurde Ihr Flug knappe 17 Stunden vor Start annulliert. Sie haben nun seitens der Airline ein Angebot erhalten, dass Sie zu einem anderen Zielflughafen fliegen könnten. Durch die Verschiebung könnten Sie allerdings einen Termin nicht wahrnehmen und hätten zusätzliche Kosten für den Transport nach Mostar. 

 

Kompensation der Unkonsten: 

 

Für die finanzielle Entschädigung von Flugreisenden, die von einer Annullierung betroffen sind, findet sich eine Regelung in Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Die Höhe der Entschädigungsleistung, die ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zu zahlen hat, richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und Zielflughafen, gemessen anhand der Großkreismethode.

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Allerdings müssen hier verschiedene Ausnahmen beachtet werden. Die Airline kann sich beispielsweise von seiner Zahlungspflicht befreien, wenn sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 


Dies ist hier allerdings nicht geschehen. Daher denke, ich dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen sollte, sollten nicht andere Umstände vorgelegenhaben, die einen Ausschluss rechtfertigen (bspw. außergewöhnliche Umstände; hier allerdings schwer vorstellbar).

 

Daher sollte diese Entschädigung schon einmal dafür da sein einiges an entstandenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren.

 

Kosten für Transport: 

 

Des weiteren werden Sie sich sicherlich über folgende Regelung des Art. 8 III VO freuen: 

„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Daher müsste die Airline Ihnen auch die Überfahrt nach Mostar finanzieren. 

Ich hoffe diese Informationen haben Ihnen weiter geholfen. Anderenfalls sollten Sie sich nach weiteren Beiträgen zum Thema der Annullierung von Flügen anschauen oder im Zweifel sogar einen Fachanwalt kontaktieren.

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