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Hallo,

vielleicht kennt sich jemand in folgendem Vorfall aus.

Die erste Strecke meines Rückflugs mit Cathay Pacific von Cebu - Hongkong - Düsseldorf  ab 9.11. um 20:00 Uhr wurde gecancelt, bzw. vorverlegt auf den 8.11. 20:00 Uhr.

Weiterflug wie gehabt ab Hongkong am 10.11. um 00:50 Uhr.

Somit hätte ich nun 1 Tag Aufenthalt in Hongkong.

Obwohl ich meine Reise über ein Reisebüro gebucht habe, wurde ich nicht informiert, sondern habe meinerseits das Reisebüro informiert, als ich mich während meiner Reise über den Buchungsstatus informiert habe.

Ich erhielt als Info, dass die Info wohl zw. Grosshändler und Reisebüro verloren gegangen sei.

Das Reisebüro bemüht sich derweil um einen Flug nach Hongkong, so dass ich die Maschine von HKG nach DUS am 10.11. um 00:50 Uhr noch erreiche. Erster Infostand ist, einen Flug von Cebu nach Manila und dann einen Flug  mit Cathay Pacific von Manila nach Hongkong zu bekommen. Man bemühe sich wohl auch im möglichst geringe Wartezeiten.

Meine Frage:  welche Rechte habe ich ganz allgemein. Welche Pflichten, bzw. Zugeständnisse muss ich erfüllen, bzw.  machen.
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Rechte unterscheiden sich je nachdem, ob Sie eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht haben.

(1) Individualreise

Es handelt sich dann um eine Individualreise, wenn Sie die einzelnen Bestandteile dieser Reise selbst ausgesucht und zusammengestellt haben. D.h., Sie haben zum Beispiel selbst entschieden wann Sie fliegen, in welchen Hotels und wie lange Sie bleiben etc. Also, solange Sie die Reiseleistungen nicht in einem Gesamtpacket gebucht haben, geht es um eine Individualreise, bei der Sie unter Vermittlung des Reisebüros Verträge mit jedem Leistungsanbieter einzeln abgeschlossen haben.

In diesem Fall ist der Flug nicht ein Bestandteil des gesamten Vertrages, sondern ein einzelner Vertrag, bei dem der Ansprechpartner das Luftbeförderungsunternehmen ist.

Bei Flugverspätungen und Flugannullierungen (dazu zählen auch kurzfristig angekündigte, erhebliche Flugzeitenänderungen) können Fluggäste Ansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 geltend machen. Die erste Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche wäre, dass Ihr Flug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Das ist leider gemäß Art. 3, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004 bei Ihrem Flug nicht gegeben:

„(1) Diese Verordnung gilt […]

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Die Cathay Pacific kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Ihr Start liegt außerhalb der Europäischen Union, sodass sämtliche Ansprüche (Ausgleichszahlung, Alternativflug, Betreuungsleistungen etc.) aus der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen sind.  

(2) Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist das Gegenteil der oben beschriebenen Individualreise. Es handelt sich um eine Bündelung der Reiseleistungen zu einem Gesamtpacket, das vom Reiseveranstalter fertig verkauft wird. Sollten Sie das gebucht haben, dann sind Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu richten. Das Reisebüro hat nach dem Abschluss des Vertrages nur noch die Pflicht, Änderungsmitteilungen weiter zu geben und Auskunft zu erteilen (vgl. AG Baden-Baden, Urt. v. 09.06.2011, Az: 16 C 46/10). Eine derart erhebliche Flugzeitenänderung stellt einen Reisemangel i. S. v. § 651d, Abs. 1 BGB dar. Demnach stünde Ihnen eine Reisepreisminderung in Höhe des anteiligen Reisepreises für den Tag und die Dauer des Mangels zu. Sollte es bei der angekündigten Flugzeitenänderung bleiben, so, meiner Meinung nach, könnten Sie sowohl eine Reisepreisminderung für einen ausgefallenen Urlaubstag als auch für den Tag des zusätzlichen Aufenthaltes verlangen.

Beachten Sie, dass Sie gem. § 651g, Abs. 1 BGB Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen haben. 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Individual- oder Pauschalreise?
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Hallo Fragesteller!

 

Zunächst muss geklärt werden, ob Sie eine Individualreise oder eben eine Pauschalreise gebucht haben. Dies ist eine wichtige Grundlage, den daraus ergeben Sich unterschiedliche Ansprüche.

Ihre Rechte unterscheiden sich je nachdem, ob Sie eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht haben.
 

Unterschied zwischen Individual- und Pauschalreise:
 

Eine Pauschalreise beschreibt die, von einem Reiseveranstalter angebotene, Gesamtheit von bestimmten Reiseleistungen. Auf Pauschalreisen finden die §§ 651 a-m BGB Anwendung. Dies bedeute insbesondere, dass mehrere Dienstleistungen zusammengetragen werden und zu einem einheitlichen Preis verkauft werden. Diese Leitungen müssen über einen Tag andauern oder mind. Eine Übernachtung enthalten, um als Pauschalreise zu gelten. Die Pauschalreise ist meist eine Bündelung aus verschiedenen Leistungen, wie z.B. die Beförderung, die Unterkunft, Verpflegungsleistungen, etc. Auch Nebenleistungen, wie Führungen, Kursangebote insbesondere bei Freizeitaktivitäten, können beinhaltet sein. Innerhalb des Begriffs „Pauschalreise“ hat sich das „Baukastensystem“ herausgefiltert. Dieses ist eine Ansammlung von Reiseleistungen, die individuell in einem Reisepaket zusammengeschnürt werden kann. Der Reisende kann sich die Leistungen gesondert aussuchen und zusammenstellen. Gebucht wird dann einzeln bei dem jeweiligen Anbieter, das Reisebüro agiert häufig nur als Vermittler. Wenn die Bezahlung dann nicht einheitlich vor Reisebeginn geleistet wird, kann es sich nicht um eine Pauschalreise handeln.

Bei einer gebuchten Pauschalreise ist der Anspruchsgegner in der Regel der Reiseveranstalter. Dies ist diejenige Person, die die Pauschalreise organisiert und direkt oder über ein vermittelndes Reisebüro verkauft. Bei Mängeln an der Reise muss sich also auch an diesen Veranstalter gewendet werden, da dieser der hauptsächliche Leistungsträger ist und somit auch haftet. Das Reisebüro hingegen vermittelt lediglich zwischen Reisenden und Reiseveranstalter. Somit haftet das Reisebüro nur bei Fehlern bzw. Mängeln bei der Reisevermittlung.

Der Reisevermittler bedient sich bei der Organisation der Reise oftmals der Hilfe von sogenannten Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB. Solche können u.a. die Fluggesellschaft, die Hotelkette, etc. sein. Allerdings muss bei einem Fehlverhalten nicht der Erfüllungsgehilfe, sondern wiederum der Reiseveranstalter haften.

 

 

Sobald der Reisevertrag allerdings abgeschlossen ist, liegt die Haftung wieder im Bereich des Reiseveranstalters. Das Reisebüro muss dann nur noch Änderungen von Reisedaten weitergeben.


Da Ihr erster Flug annulliert wurde, kann ganz klar von einem Reisemangel gemäß Art. 651 c BGB ausgegangen werden. Ein solcher liegt vor, wenn die Reise nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden kann und somit mit essentiellen Mängeln behaftet ist. Somit können Sie gem. §651 d BGB eine Reisepreisminderung geltend machen. Zumeist kann eine Prozentsatz des tagesanteiligen Preises zurückverlangt werden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f BGB kommt in Betracht. Dieser ist insbesondere auf die Wartezeiten bezogen oder auch auf immaterielle Schäden, wie z.B. vertane Urlaubsfreuden.

 

Bei einer Individualreise hingegen, werde die einzelnen Reiseleistungen getrennt gebucht. Der Flug wurde beispielsweise direkt bei der Airline gebucht, die Unterkunft direkt bei der Hotelkette. Somit unterliegt der verspätete Flug aber auch keinem einheitlichen Reisevertrag. Somit richten sich die Ansprüche bei Flugverspätungen gegen das ausführende Flugunternehmen. In Betracht kommen dabei die Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf die betreffende Flugstrecke anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Flug von einem Flughafen eines Mitgliedstaates startet oder von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird und aus einem Dritt-Staat in ein Mitgliedstaat fliegen möchte.

In Ihrem Fall scheiden, solche Ansprüche leider aus, da Cathay Pacific nicht der Gemeinschaft angehört.

 

 

 

 

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